Opinion of Advocate General Collins delivered on 24 November 2022.

JurisdictionEuropean Union
Date24 November 2022
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY MICHAEL COLLINS

vom 24. November 2022(1)

Rechtssache C575/21

WertInvest Hotelbetriebs GmbH

gegen

Magistrat der Stadt Wien,

Beteiligter:

Verein Alliance for Nature

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anhand der von einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien – Städtebauprojekt in einem als Unesco-Welterbestätte eingestuften Gebiet – Nationale Regelung, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Erreichung von Schwellenwerten für die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschossfläche abhängig ist“






I. Einleitung

1. Wien ist eine Stadt mit einem reichen historischen, kulturellen und architektonischen Erbe. Was als keltische Siedlung begann, wurde zur römischen strategischen Garnisonsstadt Vindobona. Die Stadtmauern und anderen Verteidigungsanlagen, die im 13. Jahrhundert um die Stadt errichtet worden waren, wurden 1857 abgerissen und durch die Ringstraße ersetzt, die 1865 eröffnet wurde und an der viele große öffentliche Gebäude in einem eklektischen, historisierenden Stil errichtet wurden, der bisweilen als Ringstraßenstil bezeichnet wird und Elemente der klassizistischen, gotischen, Renaissance- und Barockarchitektur aufgreift. Die Unesco hat das historische Zentrum von Wien, einschließlich der Ringstraße, zum Weltkulturerbe erklärt.

2. Etwa 250 m von dem Teil der Ringstraße, der Schubertring heißt, entfernt will ein privates Unternehmen das Vorhaben „ICV Heumarkt Neu – Neubau Hotel InterContinental, Wiener Eislaufverein WEV“ (im Folgenden: Vorhaben Heumarkt Neu) realisieren(2). Das Vorhaben Heumarkt Neu beinhaltet den Abriss des bestehenden Hotels InterContinental und seine Ersetzung durch mehrere neue Gebäude, darunter ein 19‑geschossiges Hochhaus für Hotel‑, Geschäfts‑, Konferenz‑, Wohn- und Büronutzung, zu dem auch eine unterirdische Eislaufbahn, eine Sporthalle, ein Schwimmbad und ein Parkhaus mit 275 Stellplätzen gehören sollen. Das Vorhaben Heumarkt Neu wird voraussichtlich eine Fläche von etwa 1,55 ha einnehmen und eine Bruttogeschossfläche von etwa 89 000 m2 haben.

3. Das Vorhaben Heumarkt Neu hat aufgrund seiner Nähe zum Wiener Stadtzentrum, das zum Unesco-Weltkulturerbe gehört, und der angeblichen Auswirkungen der Höhe des geplanten Hochhauses auf die Stadtsilhouette zu einigen Kontroversen geführt. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) geht es im Wesentlichen um die Frage, ob ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, über die Frage, ob Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, anhand von ihm festgelegter Schwellenwerte oder Kriterien zu bestimmen, verpflichtet sein kann, diese Bestimmung für ein Projekt, das diese vorgeschriebenen Schwellenwerte oder Kriterien nicht erreicht, aber möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, im Wege einer individuellen Prüfung vorzunehmen.

II. Einschlägige Rechtsvorschriften

A. Unionsrecht

4. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(3) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014(4) geänderten Fassung sind u. a. die folgenden Grundsätze niedergelegt:

„(7) Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeit, die möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.“

5. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 ist Gegenstand dieser Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten(5), die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

6. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

7. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 bestimmt:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7)] und der Richtlinie 2009/147/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7)] geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.“

8. Art. 4 der Richtlinie 2011/92 bestimmt:

„…

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

…“

9. Anhang II der Richtlinie 2011/92 hat die Überschrift „In Artikel 4 Absatz 2 genannte Projekte“. Nach Nr. 10 des Anhangs fallen unter den Begriff „Infrastrukturprojekte“ u. a. „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.

10. Anhang III der Richtlinie 2011/92 hat die Überschrift „Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 (Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte)“. Nach Nr. 1 des Anhangs sind die Merkmale der Projekte insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts; b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten; c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt; d) Abfallerzeugung; e) Umweltverschmutzung und Belästigungen; f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind; und g) Risiken für die menschliche Gesundheit.

11. Soweit für die im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen relevant, sieht Anhang III Nr. 2 („Standort der Projekte“) der Richtlinie 2011/92 vor, dass die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden muss: a) bestehende und genehmigte Landnutzung; b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets und seines Untergrunds; und c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte und historisch, kulturell oder archäologisch bedeutender Landschaften und Stätten.

12. Nach Anhang...

To continue reading

Request your trial
1 practice notes
  • Opinion of Advocate General Kokott delivered on 19 January 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 19 January 2023
    ...EU:C:2018:356), apartados 66 y 67, y conclusiones del Abogado General Collins presentadas en el asunto Wertinvest Hotelbetrieb (C‑575/21, EU:C:2022:930), punto 47, en línea con la reiterada jurisprudencia relativa a la Directiva sobre los hábitats, en particular la sentencia de 7 de septiem......
1 cases
  • Opinion of Advocate General Kokott delivered on 19 January 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 19 January 2023
    ...EU:C:2018:356), apartados 66 y 67, y conclusiones del Abogado General Collins presentadas en el asunto Wertinvest Hotelbetrieb (C‑575/21, EU:C:2022:930), punto 47, en línea con la reiterada jurisprudencia relativa a la Directiva sobre los hábitats, en particular la sentencia de 7 de septiem......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT