Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 on prudential requirements for credit institutions and amending Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force01 January 2023
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/2023-01-01
Celex Number02013R0575-20230101
Published date01 January 2023
Date01 January 2023
Konsolidierter TEXT: 32013R0575 — DE — 01.01.2023

02013R0575 — DE — 01.01.2023 — 014.001


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►B ▼C9 VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ▼B (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/62 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 L 11 37 17.1.2015
M2 VERORDNUNG (EU) 2016/1014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 L 171 153 29.6.2016
M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2188 DER KOMMISSION vom 11. August 2017 L 310 1 25.11.2017
►M4 VERORDNUNG (EU) 2017/2395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 L 345 27 27.12.2017
►M5 VERORDNUNG (EU) 2017/2401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 L 347 1 28.12.2017
M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/405 DER KOMMISSION vom 21. November 2017 L 74 3 16.3.2018
►M7 VERORDNUNG (EU) 2019/630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 L 111 4 25.4.2019
►M8 VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 150 1 7.6.2019
►M9 Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 L 314 1 5.12.2019
►M10 VERORDNUNG (EU) 2019/2160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 L 328 1 18.12.2019
►M11 VERORDNUNG (EU) 2020/873 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2020 L 204 4 26.6.2020
►M12 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/424 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 L 84 1 11.3.2021
►M13 VERORDNUNG (EU) 2021/558 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2021 L 116 25 6.4.2021
M14 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1043 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2021 L 225 52 25.6.2021
►M15 VERORDNUNG (EU) 2022/2036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 L 275 1 25.10.2022


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68 (575/2013)
►C2 Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6 (Nr. 575/2013)
C3 Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 166 (Nr. 575/2013)
►C4 Berichtigung, ABl. L 020 vom 25.1.2017, S. 3 (Nr. 575/2013)
C5 Berichtigung, ABl. L 013 vom 17.1.2020, S. 58 (2019/876)
►C6 Berichtigung, ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 20 (2019/630)
►C7 Berichtigung, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 79 (2019/2033)
C8 Berichtigung, ABl. L 065 vom 25.2.2021, S. 62 (2019/876)
►C9 Berichtigung, ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 60 (2019/2033)
►C10 Berichtigung, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32 (2019/876)
►C11 Berichtigung, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 316 (2022/…)




▼B

▼M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

▼C2



TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M8

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:

a)

Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,

b)

Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,

c)

Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,

d)

Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,

e)

Offenlegungspflichten.

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.

Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 2

Aufsichtsbefugnisse

(1)
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(2)
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates ( 1 ) und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.
(3)
Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen.
(4)
Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 3 ) übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander.

▼M9

(5)
Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese „Institute“ gemäß der vorliegenden Verordnung.

▼C2

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M9

1.

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:

a)

Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

b)

eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme des Unternehmens beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;

ii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, oder

iii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, wobei die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um möglichen Umgehungsrisiken und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet;

2.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;

3.

„Institut“ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;

▼M9 —————

▼C2

5.

„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit...

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