Ryanair DAC v European Commission.

JurisdictionEuropean Union
Date24 May 2023
CourtGeneral Court (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

24. Mai 2023 (*)

„Staatliche Beihilfen – Italienischer Luftverkehrsmarkt – Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beihilfe zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑268/21,

Ryanair DAC mit Sitz in Swords (Irland), vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.‑C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte S. Rating, I.‑G. Metaxas-Maranghidis und D. Pérez de Lamo,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, C. Georgieva und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Neos SpA mit Sitz in Somma Lombardo (Italien),

Blue panorama airlines SpA mit Sitz in Somma Lombardo,

Air Dolomiti SpA – Linee aeree regionali Europee mit Sitz in Villafranca di Verona (Italien),

vertreten durch Rechtsanwälte M. Merola und A. Cogoni,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2022,

folgendes

Urteil(1)

1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Ryanair DAC, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 9625 final der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59029 (2020/N) – Italien – COVID-19 betreffend eine Regelung über einen Ausgleich für Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Mit dem Decreto-legge n. 34 – Misure urgenti in materia di salute, sostegno al lavoro e all’economia, nonche’ di politiche sociali connesse all’emergenza epidemiologica da COVID‑19 (Gesetzesdekret Nr. 34 über dringliche Maßnahmen im Bereich Gesundheit, Förderung von Wirtschaft und Beschäftigung sowie der Sozialpolitik infolge des epidemiologischen Ausnahmezustands im Zusammenhang mit Covid‑19) vom 19. Mai 2020 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 128 vom 19. Mai 2020, S. 1) in der durch die Legge n. 77 (Gesetz Nr. 77) vom 17. Juli 2020 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 180 vom 18. Juli 2020, S. 1) geänderten und in ein Gesetz umgewandelten Fassung (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 34) richteten die italienischen Behörden u. a. einen mit 130 Mio. Euro ausgestatteten Fonds zum Ausgleich der Schäden ein, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Luftfahrtsektor entstanden sind.

3 Am 14. August 2020 erließen die italienischen Behörden das Decreto-legge n. 104 – Misure urgenti per il sostegno e il rilancio dell’economia (Gesetzesdekret Nr. 104 über dringliche Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und Belebung der Konjunktur) (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 203 vom 14. August 2020, S. 1). Dieses Gesetzesdekret ermächtigte den Minister der Italienischen Republik für Infrastruktur und Verkehr, bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV den Luftfahrtunternehmen, die die in Art. 198 des Gesetzesdekrets Nr. 34 genannten Bewilligungskriterien erfüllten, als Vorschuss und im Rahmen eines 50 Mio. Euro nicht übersteigenden Gesamtbetrags Subventionen zu gewähren, die über den durch das Gesetzesdekret Nr. 34 errichteten Fonds finanziert wurden.

4 Am 15. Oktober 2020 teilte die Italienische Republik der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Beihilfemaßnahme mit. Diese Maßnahme bestand in Subventionen, die über den durch das Gesetzesdekret Nr. 34 errichteten Fonds ausgezahlt werden (im Folgenden: fragliche Maßnahme). Durch diese Maßnahme, deren Rechtsgrundlage Art. 198 des Gesetzesdekrets Nr. 34 ist, sollen die Schäden wiedergutgemacht werden, die den beihilfeberechtigten Luftfahrtunternehmen infolge der Reisebeschränkungen und der sonstigen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie verhängten Lockdown-Beschränkungen entstanden sind.

5 Folgende Bewilligungskriterien sieht Art. 198 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vor: Erstens darf das Luftfahrtunternehmen keine Mittel aus einem Fonds erhalten, der durch ein anderes Gesetzesdekret errichtet wurde, das vorsah, Luftfahrtunternehmen mit von den italienischen Behörden erteilter Betriebsgenehmigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesdekrets gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, für die ihnen durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Schäden einen Ausgleich zu leisten. Zweitens muss das Luftfahrtunternehmen über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen und Inhaber einer italienischen Betriebsgenehmigung sein. Drittens müssen die Maschinen des Luftfahrtunternehmens jeweils über mehr als 19 Plätze verfügen. Viertens muss das Luftfahrtunternehmen für seine Beschäftigten mit Heimatbasis in Italien sowie für die Beschäftigten von an seiner Tätigkeit beteiligten Drittunternehmen ein bestimmtes Vergütungsniveau zugrunde legen: Dieses darf nicht unter der Mindestvergütung desjenigen nationalen Tarifvertrags für den Luftverkehrsektor liegen, der zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaftsorganisationen geschlossen worden ist, die auf nationaler Ebene als am repräsentativsten erachtet werden (im Folgenden...

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