__[no-tr-for:concl-avg-civ-m]__ Emiliou __[no-tr-for:presentees-le]__ 7 ____[unreferenced:no-tr-for:mois-07.2]____ 2022.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62021CC0372
ECLIECLI:EU:C:2022:540
Date07 July 2022
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 7. Juli 2022(1)

Rechtssache C372/21

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR,

Beteiligte:

Bildungsdirektion für Vorarlberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Art. 17 AEUV – Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften – Subventionierung einer Privatschule, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Religionsgesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt ist“






I. Einleitung

1. Art. 17 Abs. 1 AEUV lautet: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“ Nach Art. 49 Abs. 1 AEUV sind „Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats … verboten“.

2. Die vorliegende Rechtssache betrifft das Zusammenspiel dieser beiden Bestimmungen. Insbesondere stellen sich zwei zentrale Fragen.

3. Erstens: Steht Art. 17 Abs. 1 AEUV in einer Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Religionsgesellschaft eine Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat als konfessionelle Schule anerkennt und im letztgenannten Mitgliedstaat öffentliche Mittel für diese beantragt, der Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr entgegen? Zweitens: Wenn nein, können diese Vorschriften in Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, die, falls die behauptete Beschränkung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehoben würde, ihren wirtschaftlichen Charakter verlöre, erfolgreich geltend gemacht werden?

II. Nationaler rechtlicher Rahmen

4. §. 1 des österreichischen Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (im Folgenden: AnerkennungsG)(2) bestimmt:

„Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:

1. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;

2. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.“

5. §. 2 AnerkennungsG lautet:

„Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.

Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.“

6. § 11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (im Folgenden: BekGG)(3) enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach dem AnerkennungsG. Er bestimmt:

„Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im [AnerkennungsG] umschriebenen Erfordernissen erfüllt sein.

1. Die Bekenntnisgemeinschaft muss

a) durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder

b) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht, und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder

c) organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und

d) über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.

2. Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

3. Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

4. Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.“

7. Unter dem Titel „Subventionierung konfessioneller Privatschulen“ bestimmt § 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz, im Folgenden: PrivSchG)(4), der die Anspruchsberechtigung regelt:

„(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.“

8. § 18 PrivSchG („Ausmaß der Subventionen“) sieht in Abs. 1 vor:

„Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind …, soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.“

9. Gemäß § 19 PrivSchG („Art der Subventionierung“) sind die Subventionen zum Personalaufwand grundsätzlich durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als „lebende Subventionen“ zu gewähren.

10. § 21 PrivSchG sieht folgende Voraussetzungen für die Subventionierung sonstiger Privatschulen vor:

„(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

…“

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR (im Folgenden: Revisionswerberin) ist eine in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft, die dort den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Diesen Status hat sie in Österreich nicht.

12. Im Jahr 2019 erkannte die Revisionswerberin eine privatrechtliche Einrichtung in Österreich, die von einem privatrechtlichen Verein als kombinierte Grund- und Mittelschule geführt wurde, als konfessionelle Schule an und beantragte gemäß den Bestimmungen des PrivSchG die Gewährung öffentlicher Mittel für den Personalaufwand.

13. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Österreich) vom 3. September 2019 wurde dieser Antrag abgewiesen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) mit Urteil vom 26. Februar 2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass die in Rede stehende Schule nicht den besonderen rechtlichen Status einer „konfessionellen“ Schule im Sinne von § 18 PrivSchG habe, da die Revisionswerberin keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei. Die Voraussetzungen der §§ 17 ff. PrivSchG seien folglich nicht erfüllt.

15. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Revisionswerberin Kassationsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (im Folgenden: in Rede stehende nationale Rechtsvorschriften) mit dem Unionsrecht und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Art. 17 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Art. 56 AEUV?

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2. Ist Art. 56 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?

16. Die Revisionswerberin, die tschechische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

17. Nachfolgend werde ich mich mit den beiden Hauptproblemen befassen, die durch die Vorlagefragen aufgeworfen werden; diese betreffen, kurz gesagt, die Auswirkungen von Art. 17 Abs. 1 AEUV (A) und den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (B).

A. Erste Frage: Auswirkungen von Art. 17 AEUV

18. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 AEUV in einer Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Religionsgesellschaft eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat als konfessionelle Schule anerkennt und im letztgenannten Mitgliedstaat öffentliche Mittel beantragt, der Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr entgegensteht.

19. Meines Erachtens ist dies zu...

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1 cases
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    • European Union
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