Agreement between the European Economic Community and the Swiss Confederation on direct insurance other than life assurance

Published date03 July 2018
Date of Signature10 October 1989
CourtProvisional data
Subject Matter[object Object]
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 205, 27 de julio de 1991
Konsolidierter TEXT: 21991A0727(01) — DE — 03.07.2018

01991A0727(01) — DE — 03.07.2018 — 001.001


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►B ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205 vom 27.7.1991, S. 3)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS Nr. 1/2001 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ 2001/776/EG vom 18. Juli 2001 L 291 52 8.11.2001
►M2 BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ vom 3. Juli 2018 2018/C 255/04 C 255 9 20.7.2018




▼B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

GLIEDERUNG
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
1. Hauptabkommen
Präambel
Erster Abschnitt: Grundbestimmungen (Art. 1 bis 6)
Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen (Art. 7 bis 14)
Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen (Art. 15 bis 26)
Vierter Abschnitt: Entzug der Zulassung (Art. 27 bis 29)
Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Art. 30 bis 33)
Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 34 bis 44)
Unterzeichnungsformel
2. Anhang Nr. 1: Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige
3. Anhang Nr. 2: Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen
4. Anhang Nr. 3: Aufzählung der zulässigen Rechtsformen
5. Anhang Nr. 4: Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
6. Anhang Nr. 5: Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung und Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung
7. Protokoll Nr. 1: Die Solvabilitätsspanne
8. Protokoll Nr. 2: Der Tätigkeitsplan
9. Protokoll Nr. 3: Verhältnis zwischen Ecu und Schweizer Franken
10. Protokoll Nr. 4: Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist
11. Briefwechsel Nr. 1: Grundsatz der Nichtdiskriminierung
12. Briefwechsel Nr. 2: Anwendungsbereich der Zulassung
13. Briefwechsel Nr. 3: Hauptbevollmächtigter
14. Briefwechsel Nr. 4: Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum schweizerischen Sicherungsfonds
15. Briefwechsel Nr. 5:
16. Briefwechsel Nr. 6: Schweizerischer Branchenkatalog
17. Briefwechsel Nr. 7: Gesellschaftskapital von Versicherungsunternehmen
18. Briefwechsel Nr. 8: Übergangsregelung für die Beistandsleistung
19. Briefwechsel Nr. 9: Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Großrisiken
20. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens
21. Schlußakte



PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

IN ERWÄGUNG der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden engen Beziehungen,

IN DEM WUNSCHE, anläßlich der Errichtung eines vereinheitlichten Versicherungsmarktes innerhalb der Gemeinschaft die in diesem Bereich zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragspartnern die Niederlassungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,

UNTER BETONUNG der Tatsache, daß dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,

IN DEM BEMÜHEN, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln,

IN DER FESTSTELLUNG, daß es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen, der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu leisten,

ERKLÄREN SICH BEREIT, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbesondere der Entwicklung des Versicherungsrechts in der Gemeinschaft die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, in der Verfolgung der Ziele das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Frau Edith CRESSON,

Ministerin für europäische Angelegenheiten,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Sir Leon BRITTAN,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT:

Herr Jean-Pascal DELAMURAZ,

Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,

Herr Franz BLANKART,

Staatssekretär,

Direktor des Bundesamtes für Außenwirtschaft;

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:



ERSTER ABSCHNITT

GRUNDBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel des Abkommens

Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.

Artikel 3

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Die Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgeführt.

Artikel 4

Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:

Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie

Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, sofern sie nicht von diesem Abkommen geregelt werden.

Artikel 5

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.

Artikel 6

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist, soweit es sich um die Gemeinschaft handelt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet oder in dessen Hoheitsgebiet eine Agentur oder Zweigniederlassung die Tätigkeit der Direktversicherung aufnimmt oder ausübt.



ZWEITER ABSCHNITT

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 7

Zulassungspflicht

7.1. Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.2. Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.3. Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich außerhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

Artikel 8

Geltungsbereich der Zulassung

8.1. Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, daß der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.

8.2. Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:

bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind,

bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet zugelassen ist,

bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen...

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