Balgarska natsionalna televizia contra Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2021:743 |
| Docket Number | C-21/20 |
| Date | 16 September 2021 |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. September 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistung gegen Entgelt – Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern kein Entgelt entrichtet wird – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtiger, der sowohl steuerbare als auch nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Umsätze bewirkt“
In der Rechtssache C‑21/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 31. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2020, in dem Verfahren
Balgarska natsionalna televizia
gegen
Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Balgarska natsionalna televizia, vertreten durch M. Raykov und I. Dimitrova, advokati,
– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, ursprünglich vertreten durch C. Georgieva und N. Gossement, dann durch C. Georgieva und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2021
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 132 Abs. 1 Buchst. q und Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Balgarska natsionalna televizia (Bulgarisches Nationalfernsehen, im Folgenden: BNT) und dem Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Steuer- und Sozialversicherungspraxis“ Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen [NAP], Bulgarien) (im Folgenden: Direktor) über den Umfang des Rechts von BNT auf Vorsteuerabzug.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
…
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.
4 Art. 25 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmt:
„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
…
c) Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“
5 Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.“
6 In Art. 168 der Richtlinie heißt es:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
…“
7 Die Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten die Regeln für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs.
8 In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 173 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie:
„Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs wird gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.“
Bulgarisches Recht
9 Art. 2 Abs. 1 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) vom 21. Juli 2006 (DV Nr. 63 vom 4. August 2006, S. 8) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZDDS) bestimmt:
„Der [Mehrwertsteuer] unterliegen:
1. jede entgeltliche, steuerbare Lieferung eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung …“
10 In Art. 3 ZDDS heißt es:
„(1) Steuerpflichtiger ist jede Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von den Zwecken und den Ergebnissen dieser Tätigkeit.
…
(5) Nicht steuerpflichtige Personen sind der Staat sowie die staatlichen und die kommunalen Behörden für alle Tätigkeiten und Umsätze, die sie im Rahmen der staatlichen oder kommunalen öffentlichen Gewalt ausüben bzw. erbringen, einschließlich der Fälle, in denen sie Gebühren, Beiträge oder Abgaben für diese Tätigkeiten oder Umsätze erheben. Davon ausgenommen sind:
1. folgende Tätigkeiten oder Umsätze:
…
n) Rundfunk- und Fernsehtätigkeit mit gewerblichem Charakter …“
11 Art. 42 Abs. 2 ZDDS sieht vor:
„Befreite Umsätze sind:
…
2. die Tätigkeit des Bulgarischen Nationalrundfunks, des [BNT] und der Bulgarischen Nachrichtenagentur, für die diese Zahlungen aus dem Staatshaushalt erhalten.“
12 Art. 69 Abs. 1 ZDDS bestimmt:
„Werden die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet, die von einer für die Zwecke der Mehrwertsteuer registrierten Person getätigt werden, ist diese Person berechtigt, Folgendes abzuziehen:
1. die Steuer auf die Gegenstände oder Dienstleistungen, die ihr vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer – eine ebenfalls nach diesem Gesetz registrierte Person – geliefert oder erbracht wurden bzw. geliefert oder erbracht werden müssen …“
13 Art. 73 Abs. 1 ZDDS lautet:
„Die registrierte Person hat das Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Gegenstände oder Dienstleistungen, die sowohl für Umsätze, für die die Person ein Recht auf Vorsteuerabzug hat, als auch für Umsätze oder Tätigkeiten, für die die Person kein solches Recht hat, verwendet werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 BNT ist eine juristische Person und nationaler öffentlich-rechtlicher Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten. Nach dem Zakon za radioto i televisiyata (Gesetz über den Rundfunk und das Fernsehen) vom 23. September 1998 (DV Nr. 138 vom 24. November 1998) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZRT) erbringt BNT u. a. Mediendienste für alle bulgarischen Bürger.
15 BNT erhält von seinen Fernsehzuschauern kein Entgelt.
16 Die Tätigkeit von BNT wird gemäß dem ZRT durch einen Zuschuss aus dem Staatshaushalt finanziert, der für die Vorbereitung, Erstellung und Ausstrahlung nationaler und regionaler Sendungen bestimmt ist. Die Höhe dieses Zuschusses wird auf der Grundlage einer durch Verordnung des Ministerrats gebilligten Pauschale pro Programmstunde festgesetzt. Darüber hinaus erhält BNT Zuschüsse mit im Voraus festgelegten Zielen, die zum Erwerb und zur umfassenden Erneuerung des Anlagevermögens nach einer jährlich vom Finanzminister festgesetzten Liste bestimmt sind.
17 Die Tätigkeit von BNT wird auch durch eigene Einkünfte aus Werbung und Sponsoring, durch zusätzliche, mit der Fernsehtätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeiten, durch Spenden und Vermächtnisse, durch Zinsen und andere mit der Fernsehtätigkeit zusammenhängende Einkünfte finanziert.
18 Bis März 2015 nahm BNT einen teilweisen Vorsteuerabzug für alle von ihm getätigten Einkäufe vor. Danach wandte es die Methode der sogenannten „direkten Zuweisung“ an und berücksichtigte jeden von ihm getätigten Kauf einzeln, je nachdem, ob er für eine „gewerbliche“ Tätigkeit wie Unterhaltungssendungen, Filme oder Sportsendungen verwendet wurde oder werden kann, oder für eine Tätigkeit, die mit der Ausübung seiner „öffentlichen Aufgabe“ wie der Ausstrahlung von Sitzungen des parlamentarischen Kontrollgremiums, der Übertragung von religiösen Zeremonien oder des Wahlkampfs in Verbindung steht. Zudem war BNT der Ansicht, dass seine Tätigkeit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen kein „befreiter Umsatz“ im Sinne des ZDDS sei, sondern eine Tätigkeit, die nicht der Mehrwertsteuer unterliege, und dass nur seine „gewerbliche“ Tätigkeit dieser Steuer unterliege.
19 In Anwendung dieser Methode zog BNT die Vorsteuer für die zum Zweck seiner „gewerblichen“ Tätigkeiten getätigten Käufe vollständig ab. Für...
Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI
Get Started for FreeUnlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Unlock full access with a free 7-day trial
Transform your legal research with vLex
-
Complete access to the largest collection of common law case law on one platform
-
Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues
-
Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options
-
Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions
-
Trusted by 2 million professionals including top global firms
-
Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations
Start Your 7-day Trial
-
Opinion of Advocate General Kokott delivered on 13 July 2023.
...2016, Český rozhlas (C‑11/15, EU:C:2016:470, points 23 à 28, 36 et dispositif), et du 16 septembre 2021, Balgarska natsionalna televizia (C‑21/20, EU:C:2021:743, points 32 à 34, 39 et point 1 du dispositif). 12 Il n’est pas nécessaire, en l’espèce, de déterminer comment il conviendrait de s......
-
Opinion of Advocate General Kokott delivered on 7 March 2024.
...del 20 gennaio 2022, Apcoa Parking Danmark (C‑90/20, EU:C:2022:37, punto 27); del 16 settembre 2021, Balgarska natsionalna televizia (C‑21/20, EU:C:2021:743, punto 31); del 20 gennaio 2021, Finanzamt Saarbrücken (C‑288/19, EU:C:2021:32, punto 29), e del 22 novembre 2018, MEO – Serviços de C......
-
Opinion of Advocate General Kokott delivered on 10 November 2022.
...Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C‑90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C‑21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C‑288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO – Serviço......
-
Suzlon Wind Energy Portugal - Energia Eólica Unipessoal, Lda contra Autoridade Tributária e Aduaneira.
...directo entre el servicio prestado y el contravalor recibido (sentencia de 16 de septiembre de 2021, Balgarska Natsionalna televizia, C‑21/20, EU:C:2021:743, apartado 31 y jurisprudencia 63 Sin perjuicio de las apreciaciones que lleve a cabo el órgano jurisdiccional remitente sobre tales el......