Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 4. März 2022)

Published date05 May 2022
Official Gazette PublicationAmtsblatt der Europäischen Union, L 131, 5. Mai 2022
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5.5.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 131/16

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 4. März 2022 )

Seite 24, Artikel 1, Nummer 16, Buchstabe b, neuer Absatz 3

Anstatt:

„b) Der folgende Absatz wird angefügt:
‚(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Geltungsdauer der Differenzierungen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 25. März 2025 oder, wenn die Bezugswerte für CO2-Emissionen nach dem 24. März 2022 veröffentlicht werden, nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen verlängert.‘“

muss es heißen:

„b) Der folgende Absatz wird angefügt:
‚(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Geltungsdauer der Differenzierungen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 25. März 2025 oder, wenn die Bezugswerte für CO2-Emissionen nach dem 24. März 2022 veröffentlicht werden, bis drei Jahre nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen verlängert.‘“

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