Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date26 October 2017
Subject MatterLibertà di stabilimento,Libertad de establecimiento,Liberté d'établissement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 276, 26 ottobre 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 276, 26 de octubre de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 276, 26 octobre 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R1943 — DE — 26.10.2017

02017R1943 — DE — 26.10.2017 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1943 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 119 (2017/1943)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1943 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Allgemeine Informationen

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die folgenden allgemeinen Informationen enthält:

a) seinen Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger von ihm im Handel verwendeter Namen), die Rechtsform (einschließlich Angaben darüber, ob es sich um eine juristische Person oder, sofern aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zulässig, um eine natürliche Person handelt), die Anschrift der Hauptverwaltung und, bei bestehenden Firmen, die Anschrift des Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, sowie:

i) für inländische Zweigniederlassungen: Informationen darüber, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden;

ii) für inländische vertraglich gebundene Vermittler: Einzelheiten über die Absicht, vertragliche gebundene Vermittler heranzuziehen;

b) Liste der zu erbringenden oder auszuübenden Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente sowie ob Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder gehalten werden sollen (auch zeitweilig);

c) gegebenenfalls Kopien von Firmenunterlagen sowie Nachweis der Eintragung in das nationale Handelsregister.

Artikel 2

Informationen zum Kapital

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde Informationen und, sofern verfügbar, Nachweise über die ihm verfügbaren Kapitalquellen vor. Zu diesen Informationen zählen:

a) Angaben über den Einsatz privater Finanzmittel, einschließlich Herkunft und Verfügbarkeit dieser Mittel;

b) Angaben über den Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, einschließlich Angaben über ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente;

c) alle relevanten Vereinbarungen und Verträge in Bezug auf das aufgebrachte Kapital;

d) Angaben über den Einsatz oder den erwarteten Einsatz von Ausleihungen, einschließlich des Namens des Kreditgebers und Einzelheiten zu den gewährten oder voraussichtlich gewährten Fazilitäten, darunter Informationen zu Laufzeiten, Fristen, Verpfändungen und Garantien, zusammen mit Angaben zur Herkunft der Ausleihungen (oder der voraussichtlichen Ausleihungen), wenn der Kreditgeber kein der Aufsicht unterliegendes Finanzinstitut ist;

e) Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen für die Übertragung von Finanzmitteln an die Firma, einschließlich des für die Übertragung dieser Finanzmittel genutzten Netzes.

Für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Informationen über die Arten des aufgebrachten Kapitals, sofern relevant, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalarten, insbesondere ob das Kapital Posten des harten Kernkapitals, Posten des zusätzlichen Kernkapitals oder Posten des Ergänzungskapitals umfasst.

Artikel 3

Informationen zu den Anteilseignern

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über seine Anteilseigner vor:

a) Liste der Personen mit einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma sowie die Höhe dieser Beteiligungen und bei indirekten Beteiligungen den Namen der Person, über die der Anteil gehalten wird, und den Namen des letztendlichen Eigners;

b) für Personen mit einer (direkten oder indirekten) qualifizierten Beteiligung an der Wertpapierfirma die Unterlagen, die von interessierten Erwerbern für den Erwerb und die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen ( 1 );

c) für Anteilseigner, die Unternehmen und Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Haupttätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben sind, die namentliche Nennung aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe und der betreffenden Aufsichtsbehörden sowie die Beziehung zwischen den Finanzunternehmen der Gruppe und anderen Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;

d) für die Zwecke von Buchstabe b beziehen sich die Unterlagen im Falle, dass der Eigner einer qualifizierten Beteiligung keine natürliche Person ist, auch auf alle Mitglieder des Leitungsorgans und den Geschäftsleiter oder auf jede andere Person mit vergleichbaren Aufgaben.

Artikel 4

Informationen über das Leitungsorgan und die Personen, die die Geschäfte leiten

Ein Antragsteller, der eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU anstrebt, legt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:

a) in Bezug auf die Mitglieder des Leitungsorgans und die Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, sowie hinsichtlich der entsprechenden Befugnisse und etwaigen Bevollmächtigten:

i) persönliche Daten, darunter den Namen der Person, Geburtsdatum und Geburtsort, persönliche nationale Identifikationsnummer, sofern verfügbar, Anschrift und Kontaktdaten;

ii) die Position, für die die Person ernannt ist oder ernannt werden wird;

iii) einen Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung, einschließlich der Namen aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten, in deren Bereich die vorgesehene Position fällt; bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten sind für die Positionen, die die Person in den letzten zehn Jahren bekleidet hat, Einzelheiten zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt wurden, aufzuführen;

iv) Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung der Person, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben;

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