Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

Published date17 January 2018
Subject MatterLibertà di stabilimento,Libertad de establecimiento,Liberté d'établissement
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 12, 17 gennaio 2018,Diario Oficial de la Unión Europea, L 12, 17 de enero de 2018,Journal officiel de l'Union européenne, L 12, 17 janvier 2018
Konsolidierter TEXT: 32018R0064 — DE — 17.01.2018

02018R0064 — DE — 17.01.2018 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 012 vom 17.1.2018, S. 5)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 90 (2018/64)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/64 DER KOMMISSION

vom 29. September 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Beurteilung durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden beurteilen anhand der in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Kriterien, ob sich für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.

(2) Erwarten die zuständigen Behörden, dass es in mehr als einem Mitgliedstaat zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen kommt, so nehmen sie eine gesonderte Beurteilung für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten und eine allgemeine Beurteilung für alle Mitgliedstaaten vor.

Artikel 2

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte

Ob sich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte ergeben, beurteilen die zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien:

a) dem Wert der Finanzinstrumente, bei denen der Referenzwert entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird und die an Handelsplätzen des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der an Handelsplätzen dieser Mitgliedstaaten gehandelten Finanzinstrumente zu betrachten sind;

b) dem Wert der Finanzkontrakte, bei denen der Referenzwert in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgrundlage herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat ausstehenden Finanzkontrakte zu betrachten sind;

c) dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat...

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