Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
| Published date | 30 December 2014 |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 371, 30 December 2014 |
2014R1382 — DE — 30.12.2014 — 000.002
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
| ►B | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1382/2014 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 371 vom 30.12.2014, S. 1) |
Berichtigt durch:
| ►C1 | Berichtigung, ABl. L 329 vom 15.12.2015, S. 28 (1382/2014) |
▼B
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1382/2014 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:| (1) | Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden. |
| (2) | In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgestellt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer, des Wassenaar-Abkommens und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen. |
| (3) | Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden. |
| (4) | Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren |
| (5) | Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
„ANHANG I
Liste gemäß Artikel 3 dieser Verordnung
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter — einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers’ Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt.
| INHALT | |
| Anmerkungen | |
| Abkürzungen | |
| Begriffsbestimmungen | |
| Kategorie 0 | Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
| Kategorie 1 | Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
| Kategorie 2 | Werkstoffbearbeitung |
| Kategorie 3 | Allgemeine Elektronik |
| Kategorie 4 | Rechner |
| Kategorie 5 | Telekommunikation und “Informationssicherheit” |
| Kategorie 6 | Sensoren und Laser |
| Kategorie 7 | Luftfahrtelektronik und Navigation |
| Kategorie 8 | Meeres- und Schiffstechnik |
| Kategorie 9 | Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis “SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL” sind die genannten Listen gemeint.
2. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.
3. Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von “Technologie”, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
“Technologie” für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der “Technologie” an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von “Technologie” gelten nicht für “allgemein zugängliche” Informationen oder “wissenschaftliche Grundlagenforschung”.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von “Technologie”, die für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter “unverzichtbar” ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
“Technologie”, die für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von erfassten Gütern “unverzichtbar” ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist “Technologie”, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-“Technologien” nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von “Technologie” gelten nicht für “allgemein zugängliche” Informationen, “wissenschaftliche Grundlagenforschung” oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 “Software” erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine “Software”, auf die eines der Folgenden zutrifft:
a) sie ist frei erhältlich und
1. wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf und
2. sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann,
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine “Software” frei, die von Kategorie 5, Teil 2 (“Informationssicherheit”) erfasst wird.
b) sie ist “allgemein zugänglich”oder
c) der “Objektcode”, stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine “Software” frei, die von Kategorie 5, Teil 2 (“Informationssicherheit”) erfasst wird.
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen
| ABKÜRZUNG | BEDEUTUNG |
| ABEC | Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
| AGMA | Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
| AHRS | Lage- und |
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