Commission Delegated Regulation (EU) No 639/2014 of 11 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 1307/2013 of the European Parliament and of the Council establishing rules for direct payments to farmers under support schemes within the framework of the common agricultural policy and amending Annex X to that Regulation
Published date | 20 June 2014 |
Subject Matter | estructuras agrícolas,structures agricoles,strutture agrarie |
Official Gazette Publication | Diario Oficial de la Unión Europea, L 181, 20 de junio de 2014,Journal officiel de l'Union européenne, L 181, 20 juin 2014,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 181, 20 giugno 2014 |
02014R0639 — DE — 01.01.2019 — 005.001
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►B | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 639/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1383 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2015 | L 214 | 1 | 13.8.2015 |
►M2 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/141 DER KOMMISSION vom 30. November 2015 | L 28 | 2 | 4.2.2016 |
►M3 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1155 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2017 | L 167 | 1 | 30.6.2017 |
►M4 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/707 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2018 | L 119 | 1 | 15.5.2018 |
►M5 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1784 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2018 | L 293 | 1 | 20.11.2018 |
▼B
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 639/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung
KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Geltungsbereich
Vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf:
a) allgemeine Bestimmungen über Direktzahlungen;
b) die Basisprämienregelung;
c) die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung;
d) die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
e) die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;
f) die fakultative gekoppelte Stützung;
g) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
h) die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten wenden die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie des Klimaschutzes an.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stützungsbedingungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung überprüft und kontrolliert werden können.
3. Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung folgendermaßen durch:
a) Stützung außer gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 2 Absätze 1, 5 und 6 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und
b) gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
Artikel 3
Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin
Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden an der Summe der Zahlungen aus den verschiedenen Direktzahlungsregelungen vorgenommen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelistet sind und auf die jeder Betriebsinhaber Anspruch hat, nachdem die Kürzungen und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Direktzahlungen gemäß Titel II Kapitel IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt wurden und bevor die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II der genannten delegierten Verordnung verhängt wurden.
ABSCHNITT 2
Regelungen bezüglich der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 4
Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:
a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.
b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.
2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.
Artikel 5
Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.
Artikel 6
Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.
Artikel 7
Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus:
a) traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden,
b) Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 1 ) aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.
Artikel 8
Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Dauergrünland, das beweidet werden kann und dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellt, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Flächenkategorien unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anwenden.
▼M3
Artikel 9
Hanf
▼M4
1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ( 3 ) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 4 ) oder — im Fall von Erhaltungssorten — nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission ( 5 ) zertifiziert sein.
▼M3
2. Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der „THC-Gehalt“) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden.
3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.
4. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.
5. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer...
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