Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

Published date18 July 2018
Subject Matterostacoli tecnici,Mercato interno - Principi,entraves techniques,Marché intérieur - Principes
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 182, 18 luglio 2018,Journal officiel de l'Union européenne, L 182, 18 juillet 2018
Konsolidierter TEXT: 32018R0985 — DE — 18.07.2018

02018R0985 — DE — 18.07.2018 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/985 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 53 (2018/985)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/985 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) die detaillierten technischen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie die zulässigen äußeren Geräuschpegel für die Genehmigung von Folgendem:

i) land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,

ii) Motoren hinsichtlich ihres Einbaus und dessen Auswirkungen auf die Motorleistung,

iii) ihrer Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten und

b) der Prüfverfahren, die für die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen unter Buchstabe a erforderlich sind.

Mit dieser Verordnung werden ferner die Anforderungen hinsichtlich der Verfahren für die Typgenehmigung und für die Übereinstimmung der Produktion festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Motor“ eine Wärmekraftmaschine, mit Ausnahme einer Gasturbine, die chemische Energie (Eingangsenergie) durch einen inneren Verbrennungsvorgang in mechanische Energie (Ausgangsenergie) umwandelt; sie umfasst, sofern vorhanden, die emissionsmindernde Einrichtung und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuereinheiten des Motors und etwaigen anderen Steuereinheiten des Antriebsstrangs oder Motorsteuergeräten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/1628 erforderlich sind;

2. „Motortyp“ eine Gruppe von Motoren, die sich in wesentlichen Motoreneigenschaften nicht voneinander unterscheiden;

3. „Motorenfamilie“ eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten;

4. „Stammmotor“ einen Motortyp, der aus einer Motorenfamilie so ausgewählt wird, dass dessen Emissionseigenschaften für diese Motorenfamilie repräsentativ sind;

5. „Austauschmotor“ einen Motor, der den beiden folgenden Kriterien entspricht:

a) Er wird ausschließlich dazu verwendet, einen Motor zu ersetzen, der bereits in Verkehr gebracht und in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug eingebaut wurde.

b) Er entspricht einer niedrigeren als der zum Zeitpunkt des Austauschs des Motors geltenden Emissionsstufe;

6. „Nutzleistung“ die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil abgenommene Motorleistung in kW, gemessen nach dem Verfahren zur Messung der Leistung von Motoren in der UNECE-Regelung Nr. 120 ( 1 ) und unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs oder einer Kraftstoffmischung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628;

7. „Übergangsmotor“ einen Motor, dessen Motorproduktionsdatum vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V liegt und der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a) Er erfüllt die neuesten anwendbaren Emissionsgrenzwerte, die in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt waren, die am 20. Juli 2018 anzuwenden waren.

b) Er fällt in einen Leistungsbereich oder wird in einer Anwendung eingesetzt oder soll darin eingesetzt werden, für den beziehungsweise die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 am 20. Juli 2018 keine mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigung erforderlich war.

c) Es handelt sich um einen Motor des Leistungsbereichs 56-130 kW, der die Anforderungen der Stufe IIIB erfüllt und in eine Zugmaschine der Klassen T2, T4.1 oder C2 eingebaut ist oder eingebaut werden soll;

8. „Abgasnachbehandlungssystem“ einen Katalysator, einen Partikelfilter, ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere emissionsmindernde Vorrichtung mit Ausnahme der Abgasrückführung und von Turboladern, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört, aber hinter den Auslasskanälen des Motors angeordnet ist;

9. „System zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen“ alle Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten, aus denen die Auspuff- und Schalldämpferanlage besteht, einschließlich Auspuffanlage, Ansaugsystem, Schalldämpfer oder jegliche Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die für die von dem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug nach außen abgegebenen Geräuschpegel von Belang sind und einem Typ entsprechen, der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht ist;

10. „SI-Motor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip („SI“ — spark ignition) funktionierenden Motor;

11. „Laufband“ ein geschlossenes, flexibles gummiartiges Band, das innen verstärkt ist, um Zugkräfte zu ermöglichen;

12. „Gleiskette“ eine in sich geschlossene Kette aus Metall, die in den Rollenantrieb greift und bei der jede Verbindung aus einem querliegenden Kettenglied aus Metall besteht, das mit einem Gummistreifen gepolstert werden kann, um den Straßenbelag zu schonen;

13. „Motor im Betrieb“ einen Motor, der in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit normalem Nutzungsmuster, unter normalen Bedingungen und mit normaler Nutzlast betrieben wird und der dazu verwendet wird, um die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Prüfungen zur Emissionsüberwachung durchzuführen;

14. „höchste Nutzleistung“ den Höchstwert der Nutzleistung auf der Nennleistungskurve des Motortyps bei Volllast;

15. „Motorproduktionsdatum“ das Datum, angegeben als Monat und Jahr, an dem der Motor nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchlaufen hat und ausgeliefert oder auf Lager genommen werden kann;

16. „Fahrzeugproduktionsdatum“ den Monat und das Jahr, in dem ein land- und forstwirtschaftliches Fahrzeug nach Verlassen der Fertigungsstraße die Endkontrolle durchläuft (auf der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Fahrzeugs angegeben);

17. „Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Herstellers, des Fahrzeugherstellers, des Einführers oder des Händlers, die für den Betrieb des in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen eingebauten Motors verantwortlich ist;

18. „Abgasrückführung“ oder „AGR“ eine technische Vorrichtung, die zur Emissionsminderungseinrichtung gehört und Emissionen dadurch verringert, dass aus dem/den Verbrennungsraum/-räumen austretendes Abgas in den Motor zurückgeführt wird, indem es vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird, wobei hierzu nicht die Beeinflussung der Ventilsteuerzeiten mit der Absicht gehört, die Menge des in den Verbrennungsräumen verbleibenden Abgases zu erhöhen, das vor oder während der Verbrennung mit der Einlassluft vermischt wird;

19. „Manipulation“ die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der Emissionsminderungseinrichtungen, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente solcher Einrichtungen, sodass sich das Emissionsverhalten des Motors beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert;

20. „emissionsmindernde Einrichtung“ ein Bauteil, ein System oder eine selbstständige technische Einheit, die Teil des Abgasnachbehandlungssystems ist;

21. „erstmalige Inbetriebnahme“:

a) wenn die Zulassung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge obligatorisch ist, die erste Zulassung in einem Mitgliedstaat,

b) wenn die Zulassung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge nur für den Straßenverkehr obligatorisch ist oder wenn sie in einem Mitgliedstaat nicht obligatorisch ist, das Inverkehrbringen.



KAPITEL II

MATERIELLE ANFORDERUNGEN

Artikel 3

Schadstoffemissionen

Der Hersteller stellt sicher, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass sie den Vorschriften für die Motorenklassen NRE oder NRS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten entsprechen, wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten; die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.

Wahlweise können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert werden, dass sie den Vorschriften für die Motorenklasse ATS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und...

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