Commission Delegated Regulation (EU) No 231/2013 of 19 December 2012 supplementing Directive 2011/61/EU of the European Parliament and of the Council with regard to exemptions, general operating conditions, depositaries, leverage, transparency and supervision (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date22 March 2013
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 83, 22 marzo 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 83, 22 de marzo de 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 83, 22 mars 2013

02013R0231 — DE — 01.08.2022 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 083 vom 22.3.2013, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2018 L 271 1 30.10.2018
►M2DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1255 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 L 277 11 2.8.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/61/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Investitionszusage“ ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfond (AIF) auf Verlangen des AIFM einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.

2.

„Relevante Person“ ist im Zusammenhang mit einem AIFM eine der folgenden Personen:

a)

ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des AIFM,

b)

ein Angestellter des AIFM oder jede andere natürliche Person, deren Dienste dem AIFM zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die an den vom AIFM erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdiensten beteiligt ist,

c)

eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den AIFM beteiligt ist, welche dem AIFM die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen.

3.

„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte eines AIFM gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU tatsächlich führt/führen sowie gegebenenfalls das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsgremiums.

4.

„Leitungsgremium“ ist das Gremium, das bei einem AIFM die ultimative Entscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt.

5.

„Besondere Regelung“ eine Regelung, die sich unmittelbar aus der Illiquidität der Vermögenswerte eines AIF ergibt, sich auf die speziellen Rückgaberechte der Anleger bei einer bestimmten Art von AIF-Anteilen auswirkt und die maßgeschneidert oder von der Regelung der allgemeinen Rückgaberechte der Anleger abgetrennt ist.

▼M2

6.

„Nachhaltigkeitsrisiko“ ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

7.

„Nachhaltigkeitsfaktoren“ sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

▼B



KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



ABSCHNITT 1

Berechnung der verwalteten Vermögenswerte

(Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 2

Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte

(1)

Um für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein AIFM

a)

alle AIF, für die er als externer AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/61/EU zulässt, ermitteln;

b)

für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in den Rechtsvorschriften des AIF-Sitzlandes sowie gegebenenfalls in der Satzung des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;

c)

die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten maßgeblichen Schwelle vergleichen.

(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für die der AIFM im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG als Verwaltungsgesellschaft benannt ist, nicht in die Berechnung einbezogen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die von dem AIFM verwalteten AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.

(3)
Für die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte wird jede Derivateposition, einschließlich aller in Wertpapiere eingebetteten Derivate nach den in Artikel 10 festgelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet. Der absolute Wert dieser äquivalenten Position fließt dann in die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte ein.
(4)
Wenn ein AIF in andere AIF investiert, die von demselben extern bestellten AIFM verwaltet werden, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(5)
Wenn ein Teilfonds eines intern oder extern verwalteten AIF in einen anderen Teilfonds dieses AIF investiert, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(6)
Der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte wird gemäß den Absätzen 1 bis 4 mindestens einmal jährlich und anhand der neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte berechnet. Die neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte werden für jeden AIF in den zwölf Monaten, die der Berechnung der Schwelle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes vorangehen, ermittelt. Der AIFM bestimmt einen Termin für die Berechnung der Schwelle und hält diesen konsequent ein. Jede nachträgliche Änderung des gewählten Termins muss gegenüber der zuständigen Behörde gerechtfertigt werden. Bei der Wahl des Termins für die Berechnung der Schwelle trägt der AIFM der Dauer und Häufigkeit der Bewertung der verwalteten Vermögenswerte Rechnung.

Artikel 3

Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte

Für eine laufende Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte richten die AIFM Verfahren ein, setzen diese um und wenden sie an. Die Überwachung soll einen aktuellen Überblick über die verwalteten Vermögenswerte verschaffen und für jeden AIF die Beobachtung der Zeichnungen und Rücknahmen sowie gegebenenfalls der Kapitalabrufe, Kapitalausschüttungen und des Werts der Anlageobjekte ermöglichen.

Um die Notwendigkeit einer häufigeren Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte zu bewerten, sind die Nähe dieses Gesamtwerts zu der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Schwelle und die erwarteten Zeichnungen und Rücknahmen zu berücksichtigen.

Artikel 4

Gelegentliche Überschreitung der Schwelle

(1)
Wenn der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, bewertet der AIFM die Situation um festzustellen, ob sie vorübergehend ist.
(2)
Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation nicht für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit und beantragt innerhalb von 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU.
(3)
Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Diese Mitteilung hat Belege für die Einschätzung des AIFM zu enthalten, dass die Situation vorübergehend ist, sowie eine Situationsbeschreibung und eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Situation als vorübergehend betrachtet wird.
(4)
Eine Situation wird nicht als vorübergehend betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauert.
(5)
Drei Monate nach dem Datum, an dem der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, berechnet der AIFM den Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte neu, um zu belegen, dass dieser unterhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, oder um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass die Ursachen für die Überschreitung der Schwelle behoben sind und er keinen Antrag auf Zulassung stellen muss.

Artikel 5

Mit der Registrierung vorzulegende Informationen

(1)
Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung teilen AIFM den zuständigen Behörden den nach dem Verfahren des Artikels 2 errechneten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit.
(2)

Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung legen AIFM für jeden AIF die Emissionsunterlage, einen maßgeblichen Auszug aus der Emissionsunterlage oder eine...

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