Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date08 July 2010
Subject MatterApproximation of laws,Transport
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 173, 08 July 2010
Konsolidierter TEXT: 32010L0048 — DE — 28.07.2010

2010L0048 — DE — 28.07.2010 — 000.001


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►B RICHTLINIE 2010/48/EU DER KOMMISSION vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 173, 8.7.2010, p.47)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 253 vom 27.8.2014, S. 4 (2010/48/EU)




▼B

RICHTLINIE 2010/48/EU DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2010

zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung aufrecht zu erhalten.
(2) Die Vorschriften und Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/40/EG (nachfolgend: Prüfstandards und -methoden) sollten gemäß dem technischen Fortschritt genauer definiert und angepasst werden, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union kosteneffizient zu verbessern.
(3) Die Erkenntnisse aus zwei Projekten, Autofore ( 2 ) und Idelsy ( 3 ), die sich kürzlich mit künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung befasst haben, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten sollten berücksichtigt werden.
(4) Der derzeitige Stand der Fahrzeugtechnik macht es erforderlich, moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufzunehmen.
(5) Für eine weitere Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.
(6) Zur Erleichterung der weiteren Harmonisierung und im Interesse einheitlicher Standards sollte nun eine nicht erschöpfende Mängelliste, wie diese bereits für Bremsanlagen besteht, für alle Prüfpositionen aufgenommen werden.
(7) Die technische Überwachung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Daher sollten gegebenenfalls spezifische Anforderungen für bestimmte Fahrzeugklassen hinzugefügt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Richtlinie 2009/40/EG auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt. Für eine weitere Harmonisierung der Überwachung sollten Methoden und Standards für diese Fahrzeugklassen eingeführt werden. Prüfungen sollten mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten sowie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.
(9) Neben den für die Sicherheit und den Umweltschutz relevanten Punkten sollte die Prüfung auch die Identifizierung des Fahrzeugs beinhalten, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen und Standards angewandt werden, damit die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.
(10) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und die Methoden für die technische Überwachung zu verbessern, sollten die Prüfergebnisse in einem Prüfzertifikat, in dem bestimmte Kernpunkte enthalten sind, angeführt werden.
(11) Im Bereich der Entwicklung alternativer Prüfverfahren für die Untersuchung des Wartungszustands von Fahrzeugen mit Dieselmotoren sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf NOx- und Partikelemissionen unter Berücksichtigung der neuen Abgasnachbehandlungssysteme.
(12) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3 von Anhang II, die ab 31. Dezember 2013 gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird wie folgt geändert:




„ANHANG II

OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE

INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Umfang der Überprüfung
3. Prüfzertifikat
4. Mindestprüfanforderungen
0. Identifizierung des Fahrzeugs
1. Bremsanlage
2. Lenkung
3. Sicht
4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
7. Sonstige Ausstattungen
8. Umweltbelastung
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

1. EINLEITUNG

In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.

Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.

Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit ‚(X)‘ gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

Die ‚Mängel‘ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.

Soweit als Verfahren ‚Sichtprüfung‘ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.

2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.

0. Identifizierung des Fahrzeugs

1. Bremsanlage

2. Lenkung

3. Sicht

4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

6. Fahrgestell und daran befestigte Teile

7. Sonstige Ausstattungen

8. Umweltbelastung

9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

3. PRÜFZERTIFIKAT

Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.

Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2. Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung

3. Ort und Datum der Untersuchung

4. Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)

5. Fahrzeugklasse (falls bekannt)

6. Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie

7. Gesamtbewertung des Fahrzeugs

8. Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)

9. Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung...

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