Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1568 of 29 July 2025 laying down rules for the application of Regulation (EU) No 910/2014 of the European Parliament and of the Council as regards procedural arrangements for peer reviews of electronic identification schemes and for cooperation on the organisation of such reviews within the Cooperation Group and repealing Commission Implementing Decision (EU) 2015/296
| Published date | 29 July 2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1568 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2025
zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Verfahrensmodalitäten für gegenseitige
Begutachtungen elektronischer Identifizier ungssysteme und für die Zusammenarbeit bei der
Organisation solcher Begutachtungen innerhalb der Kooperationsgruppe und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/93/EG (
1
), insbesondere auf Ar tikel 12 Absatz 6 und Artikel 46e Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht einen Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung der zu notifizierenden
elektronischen Identifizierungssysteme vor, an dem sich die Mitgliedstaaten freiwillig beteiligen können. Gegenseitige
Begutachtungen sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu notifizierenden elektronischen Identifizierungssysteme zu verstehen und
wirksam zusammenzuarbeiten, um die Interoperabilität dieser Systeme sicherzustellen und Vertrauen in der
gesamten Union aufzubauen. Gegenseitige Begutachtungen sollten so organisiert werden, dass eine gerechte
Verteilung des Aufwands und eine breite Vertretung aller Mitgliedstaaten gewährleistet sind, und sie sollten nicht als
Prüfung verstanden werden.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission (
2
) wurden die Verfahrensmodalitäten für die
Zusammenarbeit bei elektronischen Identifizierungssystemen im Rahmen des ehemaligen eIDAS-Kooperationsnetzes
festgelegt, einschließlich für gegenseitige Begutachtungen durch die Mitglieder dieses Netzes. Da die Aufgaben im
Rahmen der gegenseitigen Begutachtung nun von der mit dem Beschluss C(2024) 6132 der Kommission vom
5.9.2024 zur Einsetzung der Kooperationsgruppe für die europäische Digitale Identität und zur Änderung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 gemäß Artikel 46e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
eingesetzten europäischen Kooperationsgruppe für die digitale Identität (im Folgenden „Kooperationsgruppe“)
organisiert werden sollen, sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 aufgehoben werden.
(3) Damit die gegenseitigen Begutachtungen leicht zugänglich sind, sollte jeder Mitgliedstaat die Einleitung einer
gegenseitigen Begutachtung veranlassen können. Der Antrag sollte die Gründe für die Veranlassung der gegenseitigen
Begutachtung und ausreichende Informationen enthalten, um zu bestätigen, dass die gegenseitige Begutachtung zur
Interoperabilität oder Sicherheit der zu notifizierenden elektronischen Identifizier ungssysteme beitragen kann. Dazu
ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften für die erforderlichen Mindestangaben zu schaffen, damit die gegenseitige
Begutachtung effizient und zeitnah abgeschlossen werden kann. Die Kommission kann Sitzungen der
Kooperationsgruppe organisieren, um die zeitnahe Einleitung und den zeitnahen Abschluss einer gegenseitigen
Begutachtung zu unterstützen.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten Informationen über ein elektronisches Identifizierungssystem
gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung (im Folgenden „Vorabnotifizierung“),
so sollte dies förmlich als Antrag des notifizierenden Mitgliedstaats auf Durchführ ung einer gegenseitigen
Begutachtung seines elektronischen Identifizier ungssystems betrachtet werden.
Amtsblatt
der Europäischen Union DE
Reihe L
2025/1568 30.7.2025
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1568/oj 1/16
(
1
) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/ojhttp://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/2024-10-18.
(
2
) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizier ung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/
296/oj).
(5) Zur Gewährleistung einer wirksamen Vorbereitung und Durchführung der gegenseitigen Begutachtung sollten
standardisierte Aufgaben und Zuständigkeiten für die gegenseitige Begutachtung festgelegt werden. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Vertreter für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Zuständigkeiten
zu benennen. Da unbedingt sichergestellt werden muss, dass alle gegenseitigen Begutachtungen reibungslos laufen
und straff und zügig durchgeführt werden, sollten sich die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten
Mitgliedstaaten auf die praktischen Modalitäten jeder gegenseitigen Begutachtung, d. h. ihren genauen Umfang und
zeitlichen Ablauf, einigen.
(6) Damit alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung beitragen und dabei
voneinander lernen können, sollten die Vertreter jedes Mitgliedstaats bei allen durchzuführenden gegenseitigen
Begutachtungen zu einer gerechten Verteilung des Aufwands auf die Mitgliedstaaten beitragen.
(7) Zur Förderung eines hohen Maßes an Vertrauen in die gegenseitig begutachteten elektronischen Identifizie
rungssysteme sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestangaben bereitstellen und gleichzeitig die
Vertraulichkeit potenziell sensibler Informationen gewährleisten. Diese Angaben sollten im Rahmen der
gegenseitigen Begutachtung von drei Arbeitsgr uppen bewertet werden, die jeweils ein eigenes Mandat haben, das den
zentralen Themen für die Bewertung eines elektronischen Identifizier ungssystems gemäß der Durchführungs
verordnung (EU) 2015/1501 der Kommission (
3
) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der
Kommission (
4
) entspricht.
(8) Da im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 bereits Englisch als Sprache der Zusammenarbeit festgelegt wurde,
gilt es – sofern nichts anderes vereinbart wird – als gängige Praxis der Mitgliedstaaten, das Verfahren der
gegenseitigen Begutachtung in englischer Sprache durchzuführen. Daher sollten die Mitgliedstaaten einschlägige
Informationen für die gegenseitige Begutachtung zumindest in englischer Sprache zur Verfügung stellen. Die
Übersetzung sollte jedoch keinen unzumutbaren Verwaltungs- oder finanziellen Aufwand verursachen. In diesem
Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, Instrumente für die automatisier te Übersetzung, einschließlich der
von der Kommission bereitgestellten, zu verwenden.
(9) Angesichts der Bedeutung gegenseitiger Begutachtungen als Instrument zur Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit
notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme sollte ein gestrafftes Verfahren für die Annahme eines klaren und
umfassenden Abschlussberichts über die gegenseitige Begutachtung eingerichtet werden. Während dieses Verfahrens
sollten die Kooperationsgruppe und die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, dem Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem einer gegenseitigen
Begutachtung unterzogen wird, zusätzliche Fragen zu stellen, während dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben
sollte, zusätzliche Bemerkungen vorzubringen. Um für Transparenz zu sorgen, sollte das Verfahren mit der
Veröffentlichung der Stellungnahme der Kooperationsgruppe zum Abschluss der gegenseitigen Begutachtung
abgeschlossen werden.
(10) Da elektronische Identifizier ungssysteme nach Abschluss ihrer gegenseitigen Begutachtung geändert werden können,
ist es fer ner erforderlich, ein Verfahren zur Einleitung einer Aktualisierung früherer gegenseitiger Begutachtungen
einzurichten, wenn sich solche Änderungen auf die Interoperabilität, Sicherheit oder Vertrauenswürdigkeit des
notifizierten elektronischen Identifizierungssystems auswirken können. Dies würde es ermöglichen, dass die
gegenseitigen Begutachtungen angesichts der Weiterentwicklung der elektronischen Identifizierungssysteme auch
später noch relevant bleiben.
(11) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (
5
) und, sofer n anwendbar, die
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (
6
) und die Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (
7
) gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der
vorliegenden Verordnung.
DE ABl. L vom 30.7.2025
2/16 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1568/oj
(
3
) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß
Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizier ung
und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/
reg_impl/2015/1501/oj).
(
4
) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an
technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizier ung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/
1502/oj).
(
5
) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(
6
) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des R ates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(
7
) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
(ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
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