Commission Implementing Regulation (EU) 2015/220 of 3 February 2015 laying down rules for the application of Council Regulation (EC) No 1217/2009 setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Union

Published date19 February 2015
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 46, 19 de febrero de 2015,Journal officiel de l'Union européenne, L 46, 19 février 2015,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 46, 19 febbraio 2015
Konsolidierter TEXT: 32015R0220 — DE — 01.01.2024

02015R0220 — DE — 01.01.2024 — 008.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 046 vom 19.2.2015, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2323 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2015 L 328 97 12.12.2015
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2129 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2016 L 331 1 6.12.2016
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017 L 328 12 12.12.2017
►M4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1794 DER KOMMISSION vom 20. November 2018 L 294 3 21.11.2018
►M5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1975 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019 L 308 4 29.11.2019
►M6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1652 DER KOMMISSION vom 4. November 2020 L 372 1 9.11.2020
►M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2499 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2022 L 325 31 20.12.2022
►M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2476 DER KOMMISSION vom 9. November 2023 L 1 15.11.2023


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 091 vom 5.4.2017, S. 41 (2015/220)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union



KAPITEL 1

ERFASSUNGSBEREICH UND AUSWAHLPLAN

Artikel 1

Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße

Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Zahl der Buchführungsbetriebe

▼C1

Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

▼B

Artikel 3

Auswahlplan

(1)
Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Rechnungsjahrs, auf das er sich bezieht.

▼M1

Finnland und Kroatien können ihre jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2016 übermittelt haben, überarbeiten. Sie übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten Auswahlpläne für das genannte Rechnungsjahr bis spätestens 31. März 2016.

▼M2

Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.

▼M3

Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.

▼B

KAPITEL 2

KLASSIFIZIERUNGSSYSTEM DER UNION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE

Artikel 4

Einzelausrichtungen

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 5

Wirtschaftliche Betriebsgröße

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten Betriebsgrößenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.

▼M5

Artikel 6

Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs

(1)
Die Methoden für die Berechnung des Standardoutput-Koeffizienten der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten.

Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.

(2)
Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutput-Koeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.

▼B

Artikel 7

Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung definiert. Ihr Umfang wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen sind in Anhang VII Teil C der vorliegenden Verordnung enthalten.

Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile B und C beschrieben.

Artikel 8

Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten

(1)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für einen Referenzzeitraum des Jahres N bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.
(2)
Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte EDV-System.

KAPITEL 3

BETRIEBSBOGEN UND DATENÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 9

Form und Gestaltung des Betriebsbogens

Die Form und die Gestaltung der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie die entsprechenden Anweisungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 10

Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission

(1)
Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.

▼M7

(3)
Die Betriebsbögen sind der Kommission bis zum 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.

Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist bei der Kommission einreichen.

▼B

(4)
Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.

KAPITEL 4

PAUSCHALVERGÜTUNG

Artikel 11

Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen

Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.

▼M5

Die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen, sind dafür verantwortlich, dass die Betriebsbögen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefüllt werden, damit sie von den Verbindungsstellen innerhalb der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Fristen übermittelt werden können.

▼B

Artikel 12

Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann

Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe...

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