Commission Implementing Regulation (EU) 2015/220 of 3 February 2015 laying down rules for the application of Council Regulation (EC) No 1217/2009 setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Union
Published date | 19 February 2015 |
Official Gazette Publication | Diario Oficial de la Unión Europea, L 46, 19 de febrero de 2015,Journal officiel de l'Union européenne, L 46, 19 février 2015,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 46, 19 febbraio 2015 |
02015R0220 — DE — 01.01.2024 — 008.001
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►B | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 046 vom 19.2.2015, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2323 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2015 | L 328 | 97 | 12.12.2015 |
►M2 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2129 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2016 | L 331 | 1 | 6.12.2016 |
►M3 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017 | L 328 | 12 | 12.12.2017 |
►M4 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1794 DER KOMMISSION vom 20. November 2018 | L 294 | 3 | 21.11.2018 |
►M5 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1975 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019 | L 308 | 4 | 29.11.2019 |
►M6 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1652 DER KOMMISSION vom 4. November 2020 | L 372 | 1 | 9.11.2020 |
►M7 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2499 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2022 | L 325 | 31 | 20.12.2022 |
►M8 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2476 DER KOMMISSION vom 9. November 2023 | L | 1 | 15.11.2023 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 091 vom 5.4.2017, S. 41 (2015/220) |
▼B
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
KAPITEL 1
ERFASSUNGSBEREICH UND AUSWAHLPLAN
Artikel 1
Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße
Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 2
Zahl der Buchführungsbetriebe
▼C1
Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
▼B
Artikel 3
Auswahlplan
▼M1
Finnland und Kroatien können ihre jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2016 übermittelt haben, überarbeiten. Sie übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten Auswahlpläne für das genannte Rechnungsjahr bis spätestens 31. März 2016.
▼M2
Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.
▼M3
Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.
▼B
KAPITEL 2
KLASSIFIZIERUNGSSYSTEM DER UNION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
Artikel 4
Einzelausrichtungen
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 5
Wirtschaftliche Betriebsgröße
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten Betriebsgrößenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.
▼M5
Artikel 6
Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs
Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.
▼B
Artikel 7
Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung definiert. Ihr Umfang wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen sind in Anhang VII Teil C der vorliegenden Verordnung enthalten.
Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile B und C beschrieben.
Artikel 8
Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten
KAPITEL 3
BETRIEBSBOGEN UND DATENÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION
Artikel 9
Form und Gestaltung des Betriebsbogens
Die Form und die Gestaltung der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie die entsprechenden Anweisungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 10
Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission
▼M7
Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist bei der Kommission einreichen.
▼B
KAPITEL 4
PAUSCHALVERGÜTUNG
Artikel 11
Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen
Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.
▼M5
Die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen, sind dafür verantwortlich, dass die Betriebsbögen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefüllt werden, damit sie von den Verbindungsstellen innerhalb der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Fristen übermittelt werden können.
▼B
Artikel 12
Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann
Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe...
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