Commission Implementing Regulation (EU) 2019/2072 of 28 November 2019 establishing uniform conditions for the implementation of Regulation (EU) 2016/2031 of the European Parliament and the Council, as regards protective measures against pests of plants, and repealing Commission Regulation (EC) No 690/2008 and amending Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2019
Published date | 10 December 2019 |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 319, 10 December 2019 |
02019R2072 — DE — 24.06.2021 — 006.001
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►B | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1199 DER KOMMISSION vom 13. August 2020 | L 267 | 3 | 14.8.2020 |
►M2 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1292 DER KOMMISSION vom 15. September 2020 | L 302 | 20 | 16.9.2020 |
►M3 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1825 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2020 | L 406 | 58 | 3.12.2020 |
►M4 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2210 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2020 | L 438 | 28 | 28.12.2020 |
►M5 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2211 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2020 | L 438 | 41 | 28.12.2020 |
►M6 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/759 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2021 | L 162 | 18 | 10.5.2021 |
M7 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/901 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2021 | L 197 | 75 | 4.6.2021 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S. 96 (2019/2072) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION
vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„praktisch frei von Schädlingen“ bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;
„amtliche Feststellung“ bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;
„Systemansatz“ bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen.
Artikel 3
Liste der Unionsquarantäneschädlinge
Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, ist in Anhang II Teil A und die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten, ist in Anhang II Teil B festgelegt.
Artikel 4
Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge
Die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 5
Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten
Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge („RNQPs“) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.
Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Artikel 6
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen ausnehmen und Folgendes umfassen:
Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist;
Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die noch nicht endgültig zertifiziert sind;
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Artikel 7
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist
Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
▼M3
Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.
▼B
Artikel 8
Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände...
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