Commission Implementing Regulation (EU) 2021/403 of 24 March 2021 laying down rules for the application of Regulations (EU) 2016/429 and (EU) 2017/625 of the European Parliament and of the Council as regards model animal health certificates and model animal health/official certificates, for the entry into the Union and movements between Member States of consignments of certain categories of terrestrial animals and germinal products thereof, official certification regarding such certificates and repealing Decision 2010/470/EU (Text with EEA relevance)

Date of Signature24 March 2021
Published date31 March 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 113, 31 March 2021
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31.3.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/403 DER KOMMISSION

vom 24 März 2021

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 162 Absatz 5, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtliche Veterinärbescheinigung für unterschiedliche Verbringungen von Landtieren und Erzeugnissen daraus. Mit ihr wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für bestimmte Kategorien von Tieren und Zuchtmaterial festzulegen. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(2) Darüber hinaus wird der Kommission durch die genannte Verordnung und gemäß Artikel 146 Absatz 2 sowie Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von bestimmten Landtieren und Zuchtmaterial dieser Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu erlassen.
(3) Zur einheitlichen Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 sollten daher in der vorliegenden Verordnung Muster für Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, welche die Veterinäranforderungen an Verbringungen von bestimmten Landtieren und Zuchtmaterial dieser Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie an ihren Eingang in die Union umfassen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (3) enthält ergänzende Vorschriften betreffend registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit bei Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten Landtieren. Anhang IV der genannten Verordnung enthält ergänzende Vorschriften für die Angaben, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie von anderen darin aufgeführten Tieren, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, enthalten sein müssen. Gemäß der genannten Verordnung sollten solche Veterinärbescheinigungen unter anderem einschlägige Angaben zur Tiergesundheitslage enthalten. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 festgelegten ergänzenden Vorschriften und Anforderungen in der vorliegenden Verordnung und den darin festgelegten Musterbescheinigungen berücksichtigt werden.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (4) enthält ergänzende Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union. Die genannte Verordnung umfasst spezifische Anforderungen an solche Verbringungen und ergänzende Vorschriften für die Veterinärbescheinigung, insbesondere Vorschriften über die Angaben, die in den Veterinärbescheinigungen für bestimmte Landtiere und Bruteier enthalten sein müssen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Daher sollten die vorliegende Verordnung und die darin festgelegten Musterbescheinigungen den ergänzenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 Rechnung tragen.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (5) enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang unter anderem von Sendungen bestimmter Landtiere und von Zuchtmaterial der darin aufgeführten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in die Union. Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von einer Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von Erklärungen oder sonstigen Dokumenten begleitet sein. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten einschlägigen Garantien in den Musterbescheinigungen der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(7) Darüber hinaus sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 besondere Begriffsbestimmungen unter anderem für bestimmtes Zuchtmaterial und Zuchtmaterialbetriebe festgelegt. Ferner werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die Zwecke der genannten Delegierten Verordnung spezifische Begriffsbestimmungen unter anderem für bestimmte Landtiere festgelegt und die Begriffe „spezifiziert pathogenfreie Eier“ und „individuelle Zulassungsnummer“ definiert. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch bestimmten Begriffsbestimmungen aus den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 und (EU) 2020/692 Rechnung tragen.
(8) Musterbescheinigungen, die aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben sind, sind derzeit in verschiedenen Rechtsakten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sowie für einen einfachen Zugang der zuständigen Behörden, der betroffenen Unternehmer und der Öffentlichkeit ist es angezeigt, die Musterbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
(9) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (6) sind die Muster der Veterinärbescheinigungen, der amtlichen Bescheinigungen und der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen von Sendungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten sowie die Kompatibilität solcher Bescheinigungen mit dem Trade Control and Expert System (TRACES) und die Erleichterung des Bescheinigungssystems in der Union festgelegt. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster für Veterinärbescheinigungen und die Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials auf der Grundlage des Musters für Veterinärbescheinigungen und des Musters für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Anhang I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erstellt werden.
(10) Um zudem für Kohärenz bei der Bescheinigungstätigkeit zu sorgen und ihre Effizienz zu verbessern, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster für Veterinärbescheinigungen und die Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials auf der Grundlage des Musters für Veterinärbescheinigungen und auf der Grundlage des Musters für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union in Anhang I Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erstellt werden.
(11) In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gestatten,
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