Commission Notice on Immunity from fines and reduction of fines in cartel cases (Text with EEA relevance) (2006/C 298/11)

Published date05 August 2015
CourtProvisional data
Konsolidierter TEXT: 52006XC1208(04) — DE — 05.08.2015

2006X1208 — DE — 05.08.2015 — 001.001


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►B Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 MITTEILUNG DER KOMMISSION Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen 2015/C 256/01 C 256 1 5.8.2015




▼B

Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2006/C 298/11

I. EINLEITUNG

(1) Diese Mitteilung setzt den Regelungsrahmen für die Gegenleistungen fest, die Unternehmen, die an Kartellen, die die Gemeinschaft betreffen, beteiligt sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zugestanden werden. Kartelle sind Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Praktiken zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 EG-Vertrag ( 1 ).

(2) Indem Unternehmen den Wettbewerb, dem sie sich eigentlich stellen müssten, künstlich beschränken, entziehen sie sich dem Druck, der sie zu Innovationen im Bereich der Produktentwicklung oder zu wirksameren Produktionsverfahren veranlasst. Gleichzeitig führen diese Verhaltensweisen zu einer Verteuerung der von diesen Unternehmen gelieferten Rohstoffe und Produkte. Sie führen letztendlich zu höheren Preisen und einer verminderten Auswahl für den Verbraucher. Langfristig schwächen sie die Wettbewerbsfähigkeit und wirken sich negativ auf die Beschäftigung aus.

(3) Da Kartelle geheim sind, ist ihre Aufdeckung und Untersuchung ohne die Mitwirkung von daran beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen häufig äußerst schwierig. Daher liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Gemeinschaft, an dieser Art von rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen, die zur Beendigung ihrer Beteiligung und zur Mitwirkung an der Untersuchung bereit sind, unabhängig von den übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen Gegenleistungen zu gewähren. Das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen ist größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen.

(4) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mithilfe eines Unternehmens bei der Aufdeckung eines Kartells einen Wert an sich darstellt. Ein entscheidender Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen oder zum Nachweis eines Kartells kann den vollständigen Erlass der Geldbuße für das betreffende Unternehmen rechtfertigen, sofern bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Darüber hinaus kann die Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Die Ermäßigung der Geldbuße muss der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis des Kartells geleistet hat, entsprechen. Eine Geldbußenermäßigung kann nur den Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die bereits im Besitz der Kommission sind.

(6) Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Beweismaterial können Unternehmen der Kommission speziell im Rahmen dieses Kronzeugenprogramms freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen. Diese freiwilligen Darlegungen haben sich für die wirksame Untersuchung und Beendigung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen als sehr nützlich erwiesen und sollten nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (so genannte „discovery orders“) verhindert werden. Unternehmen, die für eine Kronzeugenbehandlung in Frage kämen, werden unter Umständen von einer auf dieser Mitteilung beruhenden Zusammenarbeit mit der Kommission abgehalten, wenn dies ihre Position in zivilrechtlichen Verfahren — im Vergleich zu nicht kooperierenden Unternehmen — beeinträchtigen würde. Eine solche unerwünschte Auswirkung wäre dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung von Artikel 81 EG-Vertrag in Kartellsachen und somit auch der anschließenden oder parallelen wirksamen privaten Durchsetzung abträglich.

(7) Die der Kommission durch den EG-Vertrag in Wettbewerbsangelegenheiten übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik zu verfolgen.. Der Schutz von Unternehmenserklärungen im öffentlichen Interesse steht einer Offenlegung gegenüber anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, damit diese in dem Verfahren vor der Kommission ihre Interessen verteidigen können, nicht entgegen, wenn es technisch möglich ist, das Interesse beider Seiten zu wahren, indem nur in den Räumlichkeiten der Kommission und in der Regel nur bei einer Gelegenheit nach der förmlichen Zustellung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Unternehmenserklärungen genommen werden kann. Außerdem wird die Kommission personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dieser Mitteilung in Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( 2 ) verarbeiten.

II. ERLASS DER GELDBUSSE

A. Voraussetzungen für einen erlass der geldbusse

(8) Die Kommission erlässt einem Unternehmen, das seine Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern das Unternehmen als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Auffassung nach ermöglichen,

(a) gezielte Nachprüfungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell durchzuführen ( 3 ) oder

(b) im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festzustellen.

(9) Um der Kommission die Durchführung gezielter Nachprüfungen im Sinne der Randnummer (8) Buchstabe a) zu ermöglichen, muss das Unternehmen der Kommission die unten aufgeführten Informationen und Beweismittel vorlegen, sofern dies nach Auffassung der Kommission die Nachprüfungen nicht gefährden würde:

(a) Eine Unternehmenserklärung ( 4 ), die, sofern das Unternehmen zum Zeitpunkt der Vorlage über die entsprechenden Informationen verfügt, Folgendes beinhaltet:

eine eingehende Beschreibung der Art des mutmaßlichen Kartells, einschließlich z. B. seiner Ziele, Aktivitäten und Funktionsweise; Angaben über das betroffene Produkt bzw. die betroffene Dienstleistung, die räumliche Ausdehnung und die Dauer sowie eine Schätzung des von dem mutmaßlichen Kartell betroffenen Marktvolumens; genaue Angaben über mutmaßliche Kartellkontakte (Daten, Orte, Inhalte und Teilnehmer) und alle relevanten Erläuterungen zu den im Rahmen des Antrags beigebrachten Beweismitteln;

Name und Anschrift der juristischen Person, die den Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, sowie Name und Anschrift aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt waren oder sind;

Name, Funktion, Büroanschrift und, soweit erforderlich, Privatanschrift aller Einzelpersonen, die nach Wissen des Antragstellers an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind oder waren, einschließlich jener Einzelpersonen, die auf Seiten des Antragstellers beteiligt waren;

Angabe der anderen Wettbewerbsbehörden innerhalb und außerhalb der EU, mit denen sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell in Verbindung gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt, und

(b) weitere Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die sich im Besitz des Antragstellers befinden oder zu denen er zum Zeitpunkt der Vorlage Zugang hat, insbesondere Beweismittel, das aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammt.

(10) Ein Erlass der Geldbuße im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe a) wird nur dann gewährt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Nachprüfung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell anzuordnen oder eine solche Nachprüfung bereits durchgeführt hatte.

(11) Ein Geldbußenerlass im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe b) wird nur unter den kumulativen Bedingungen gewährt, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag bezüglich des mutmaßlichen Kartells feststellen zu können, und dass keinem Unternehmen in derselben Sache ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnummer (8) Buchstabe a) gewährt worden ist. Um für einen Erlass der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen als erstes belastende...

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