Commission Opinion of 14 October 2019 relating to the plan for the disposal of radioactive waste arising from the dismantling of the Ågesta pressurised heavy water reactor located near Stockholm, Sweden (Only the Swedish text is authentic) 2019/C 351/04
Published date | 17 October 2019 |
Subject Matter | Safety at work and elsewhere,Nuclear common market,Waste |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, C 351, 17 October 2019 |
17.10.2019 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | C 351/5 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2019
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Schwerwasser-Druckreaktors Ågesta in der Nähe von Stockholm, Schweden
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(2019/C 351/04)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 23. Mai 2019 hat die Europäische Kommission von der Regierung Schwedens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) beim Abbau des Schwerwasser-Druckreaktors Ågesta in der Nähe von Stockholm erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 25. Juni 2019 angefordert und von den schwedischen Behörden am 19. Juli 2019 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:
1. | Die Entfernung des Standorts Ågesta zur nächstgelegenen Grenze eines anderen Mitgliedstaats (Finnlands) beträgt 130 km. |
2. | Beim normalen Abbaubetrieb werden keine flüssigen radioaktiven Stoffe abgeleitet. Im normalen Abbaubetrieb haben die Ableitungen gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (3)) zugrunde gelegt werden. |
3. | Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). |
4. | Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen |
To continue reading
Request your trial