COMMISSION OPINION of 14 October 2019 relating to the plan for the disposal of radioactive waste arising from the dismantling of the Barsebäck nuclear power plant and from the operation of the Barsebäck interim radioactive waste storage facility No 2, Sweden (only the Swedish text is authentic)2019/C 351/02

Published date17 October 2019
Subject MatterSafety at work and elsewhere,Nuclear common market,Waste
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, C 351, 17 October 2019
C_2019351DE.01000201.xml
17.10.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 351/2

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2019

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Barsebäck und beim Betrieb des Zwischenlagers Barsebäck 2 für radioaktive Abfälle in Schweden

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2019/C 351/02)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 23. Mai 2019 hat die Europäische Kommission von der schwedischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) beim Abbau des Kernkraftwerks Barsebäck sowie beim Betrieb des Zwischenlagers Barsebäck 2 für radioaktive Abfälle in Schweden erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 26. Juni 2019 angefordert und von den schwedischen Behörden am 19. Juli 2019 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1. Die Entfernung des Standorts Barsebäck zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 20 km.
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Barsebäck im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (3)) zugrunde gelegt werden. Beim Betrieb des Zwischenlagers 2 für radioaktive Abfälle am Standort Barsebäck werden keine flüssigen oder gasförmigen radioaktiven Stoffe abgeleitet.
3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Weiterverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom).
4.
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