Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date06 August 2005
Subject MatterAnimal feedingstuffs,Veterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 205, 06 August 2005
Konsolidierter TEXT: 32005R1292 — DE — 01.09.2005

2005R1292 — DE — 01.09.2005 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 205, 6.8.2005, p.3)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 62 (1292/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Bestimmungen über die Verfütterung von aus Tieren gewonnenen Proteinen festgelegt, mit denen die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopatien (TSE) auf Tiere verhindert werden soll.
(2) Mit der genannten Verordnung wird die Verwendung bestimmter tierischer Proteine zur Fütterung von Nutztieren verboten, weil solche Proteine entweder möglicherweise TSE-infektiös sind oder weil sie den Nachweis kleiner Mengen an möglicherweise TSE-infizierten Proteinen in Futtermitteln erschweren können. Außerdem wurde eine Nulltoleranz für verbotene tierische Bestandteile in Futtermitteln festgelegt.
(3) Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ( 2 ) sieht vor, dass die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, sofern sie zur amtlichen Kontrolle des Vorhandenseins, der Ermittlung oder Schätzung der Menge an Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln durchgeführt wird, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorzunehmen ist. Leistungstests der Laboratorien, die gemäß der genannten Richtlinie vom Institut für Referenzmaterialien und -messungen der Kommission (IRMM-JRC) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass sich die Leistungsfähigkeit der Laboratorien beim Nachweis kleiner Mengen an Säugetierproteinen in Futtermitteln deutlich verbessert hat.
(4) Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt wurden. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Kontamination solcher Früchte durch Knochenspuren, die im Boden vorhanden sind, nicht vermieden werden kann. Sendungen mit kontaminierten Knollen- und Wurzelfrüchten sind gemäß der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen ( 3 ) zu entsorgen und müssen daher häufig vernichtet werden. Damit eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie vermieden wird, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine Risikobewertung zum Vorhandensein tierischer Bestandteile in Knollen- und Wurzelfrüchten durchzuführen, bevor sie einen Verstoß gegen das Verfütterungsverbot vermuten.
(5) Am 25. und 26. Mai 2000 aktualisierte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) seinen Bericht und seine Stellungnahme zur Sicherheit von aus Wiederkäuerhäuten gewonnenen hydrolysierten Proteinen, die er auf seiner Sitzung vom 22. und 23. Oktober 1998 angenommen hatte. Die Bedingungen, unter denen hydrolysierte Proteine gemäß dieser Stellungnahme als sicher eingestuft werden können, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 4 ) festgelegt. Seit 1. Mai 2004 gelten diese Bedingungen ebenfalls für hydrolysierte Proteine, die aus Drittländern eingeführt werden. Daher sollte die Verfütterung von hydrolysierten Proteinen, die aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer nicht mehr verboten sein.
(6) In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27. und 28. November 2000 zur wissenschaftlichen Begründung des Verbots der Verwendung tierischen Proteins in Futtermitteln für Nutztiere jeder Art wies der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss darauf hin, dass es keinen Beweis für ein natürliches Vorkommen von TSE bei zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehaltenen Nichtwiederkäuern, wie zum Beispiel Schweine und Geflügel, gibt. Da Kontrollen des Verbots tierischer Proteine außerdem auf dem Nachweis von Knochen und Muskelfasern in Futtermitteln beruhen, sollten aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte und hydrolysierte Proteine die Kontrolle auf das Vorhandensein möglicher TSE-infizierter Proteine nicht gefährden. Deshalb sollten die Beschränkungen der Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenen Blutprodukten und hydrolysierten Proteinen an Nutztiere gelockert werden.
(7) Die Bedingungen für Transport, Lagerung und Verpackung von losen Futtermitteln, die verarbeitete tierische Proteine enthalten, sollten geklärt werden.
(8) Es sollte für eine ständige Evaluierung der Kompetenz und Schulung von Laborpersonal gesorgt werden, damit die Qualität der amtlichen Kontrollen beibehalten oder verbessert wird.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten Anhang IV insgesamt zu ersetzen.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:




„ANHANG IV

FÜTTERUNG

I. Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

Das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot wird ausgeweitet auf die Verfütterung

a) folgender Stoffe an Nutztiere mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern:

i) verarbeitetes tierisches Protein,

ii) aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,

iii) Blutprodukte,

iv) hydrolysiertes Protein,

v) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs (‚Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat‘),

vi) Futtermittel, die die unter den Ziffern i bis v aufgeführten Proteine enthalten;

b) tierischer Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer.

II. Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 und besondere Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen

A. Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten nicht für

a) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii, iii und iv genannten Proteine und von aus solchen Proteinen gewonnenen Futtermitteln an Nutztiere:

i) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum,

ii) Eier und Eierzeugnisse,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Gelatine,

iv) aus Teilen von Nichtwiederkäuern sowie aus Wiederkäuerhäuten und –fellen hydrolysierte Proteine;

b) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii und iii genannten Proteine und aus solchen Proteinen gewonnenen Erzeugnisse an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind:

i) Fischmehl, sofern die unter Abschnitt B aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

ii) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, sofern die unter Abschnitt C aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

c) die Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blutmehl an Fische, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

d) die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen.

B. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i genanntem Fischmehl sowie von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern):

a) Das Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, in...

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