Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen

Published date07 September 2002
Subject Mattersemillas y plantas,aproximación de las legislaciones,productos forestales
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 240, 07 de septiembre de 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R1598 — DE — 14.09.2002

2002R1598 — DE — 14.09.2002 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2002 DER KOMMISSION vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen (ABl. L 240, 7.9.2002, p.39)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 47 (1598/02)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2002 DER KOMMISSION

vom 6. September 2002

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass forstliches Vermehrungsgut einzelner Zulassungseinheiten oder Partien über den gesamten Prozess von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System klar identifizierbar bleibt.
(2) Um das reibungslose Funktionieren der Kontrollregelung zu gewährleisten, müssen amtliche Stellen einschlägige Informationen über das von registrierten Lieferanten in Verkehr gebrachte Vermehrungsgut und die von ihnen ausgestellten Dokumente einholen. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG sind Lieferanten verpflichtet, den amtlichen Stellen Aufzeichnungen mit den entsprechenden Einzelheiten vorzulegen.
(3) Wird forstliches Vermehrungsgut während des Prozesses von der Gewinnung bis zur Lieferung aus einem in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so kann die amtliche Stelle des Empfängermitgliedstaats die einschlägigen Informationen über das Inverkehrbringen des Vermehrungsguts in der Zeit, bevor es unter die Kontrollregelung des Empfängermitgliedstaats fiel, nur über die amtliche Stelle des Liefermitgliedstaats einholen. Um sicherzustellen, dass diese Informationen fristgerecht und effizient übermittelt werden, empfiehlt es sich, das Verfahren für den
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