Commission Regulation (EC) No 306/2008 of 2 April 2008 establishing, pursuant to Regulation (EC) No 842/2006 of the European Parliament and of the Council, minimum requirements and the conditions for mutual recognition for the certification of personnel recovering certain fluorinated greenhouse gas-based solvents from equipment (Text with EEA relevance)

Published date03 April 2008
Subject Mattermedio ambiente,environnement,ambiente
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 92, 03 de abril de 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 92, 03 avril 2008,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 92, 03 aprile 2008
Konsolidierter TEXT: 32008R0306 — DE — 23.04.2008

2008R0306 — DE — 23.04.2008 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2008 DER KOMMISSION vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 092, 3.4.2008, p.21)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 38 (306/08)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung des Personals festgelegt werden, das an bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Ausrüstungen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.
(2) Personal, das noch kein Zertifikat erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.
(3) In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Dem Personal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.
(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, ein Zertifizierungssystem auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(5) Unternehmen, die Ausrüstungen herstellen oder betreiben, die aus fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel enthalten, könnten als Prüf- und/oder Zertifizierungsstellen bezeichnet werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
(6) Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungskosten sollten Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmittel verwendet werden, das vollständige Zertifizierungssystem nicht errichten müssen, sofern sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Zertifikate, sollten sie künftig vorgeschrieben werden, unverzüglich ausgestellt werden können und somit keine unangemessenen Marktzutrittsschranken entstehen.
(7) Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.
(8) Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.
(9) Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur
...

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