Verordnung (EG) Nr. 1602/2002 der Kommission vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen

Published date10 September 2002
Subject Mattersementi e piante,ravvicinamento delle legislazioni,silvicoltura,semillas y plantas,aproximación de las legislaciones,productos forestales,semences et plants,rapprochement des législations,produits forestiers
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 242, 10 settembre 2002,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 242, 10 de septiembre de 2002,Journal officiel des Communautés européennes, L 242, 10 septembre 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R1602 — DE — 30.09.2002

2002R1602 — DE — 30.09.2002 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2002 DER KOMMISSION vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen (ABl. L 242, 10.9.2002, p.18)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 47 (1602/02)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2002 DER KOMMISSION

vom 9. September 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Vermehrungsgut, das gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich der Anforderungen an seine Merkmale, an die Prüfung und Kontrolle, Etikettierung und Verpackung keinen weiteren Verkehrsbeschränkungen unterliegt als den in der Richtlinie vorgesehenen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann unter Umständen ermächtigt werden, die Abgabe von spezifiziertem Vermehrungsgut, das für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet nicht geeignet ist, an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.
(3) Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn zu befürchten ist, dass sich die Verwendung des genannten Vermehrungsguts wegen seiner phänotypischen oder genetischen Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auswirkt.
(4) Damit die Kommission in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sind dem Ermächtigungsantrag die einschlägigen Nachweise und Angaben beizufügen, betreffend u. a. das Herkunftsgebiet oder den Ursprung des forstlichen Vermehrungsguts und die Ergebnisse von Versuchen, wissenschaftlichen Forschungen und ►C1 forstwirtschaftlichen Verfahren. Die erforderlichen Angaben sind genau festzulegen.
(5) Um einen Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung seines Antrags zu unterstützen, haben die anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle einschlägigen Angaben über das Herkunftsgebiet oder den Ursprung und die nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichen Vermehrungsgut zu übermitteln.
(6) Gleichzeitig ist dem Mitgliedstaat, in dem sich das Herkunftsgebiet oder der Ursprung befindet, eine Abschrift des Antrags zu übermitteln, damit er die Kommission über seinen Standpunkt unterrichten kann.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Ein Mitgliedstaat, der ermächtigt werden möchte, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG zu untersagen, muss einen Antrag bei der Kommission einreichen, in dem er angibt, warum die Kriterien von Artikel 17 Absatz 2 seiner Ansicht nach erfüllt sind. Dem Antrag müssen alle zweckdienlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein, die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt sind.

(2) Es sind Landkarten und Einzelheiten des Herkunftsgebiets oder des Ursprungs des Materials zu übermitteln zusammen mit Unterlagen, aus denen die Unterschiede der jeweiligen klimatischen und ökologischen Daten, wie im Anhang festgelegt, hervorgehen.

(3) Es sind die Ergebnisse von Versuchen oder wissenschaftlichen Forschungen oder von ►C1 forstwirtschaftlichen Verfahren zu übermitteln, aus denen...

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