Commission Regulation (EC) No 2658/2000 of 29 November 2000 on the application of Article 81(3) of the Treaty to categories of specialisation agreements (Text with EEA relevance)

Published date01 May 2004
Subject MatterCompetition,Commercial policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 304, 05 December 2000
Konsolidierter TEXT: 32000R2658 — DE — 01.05.2004

2000R2658 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2658/2000 DER KOMMISSION vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 304, 5.12.2000, p.3)

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Amtsblatt
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►A1 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge L 236 33 23.9.2003



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2658/2000 DER KOMMISSION

vom 29. November 2000

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung ( 2 ),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ermächtigt, das Verbot des Artikels 81 (ex-Artikel 85 Absatz 3) Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden zum Gegenstand haben.
(2) Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 hat die Kommission in diesem Zusammenhang die Verordnung (EWG) Nr. 417/85 vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2236/97 ( 4 ), erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 417/85 tritt am 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Es ist eine neue Verordnung zu erlassen, die zugleich den Wettbewerb wirksam schützen und den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten sollte. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele ist darauf zu achten, dass die behördliche Beaufsichtigung und der rechtliche Rahmen soweit wie möglich vereinfacht werden. Wird ein gewisser Grad der Marktmacht nicht erreicht, so kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vorteile von Spezialisierungsvereinbarungen mögliche Nachteile für den Wettbewerb aufwiegen.
(4) Eine Freistellungsverordnung, die die Kommission gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 erlässt, muss folgende Elemente enthalten: eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Verordnung Anwendung findet; eine Benennung der Beschränkungen oder Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder nicht enthalten sein dürfen; und eine Benennung der Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder der sonstigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
(5) Es ist angemessen, künftig anstelle einer Aufzählung der vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 freigestellten Bestimmungen die Gruppen von Vereinbarungen zu beschreiben, die von dem Verbot freigestellt sind, solange die Marktmacht der Beteiligten ein bestimmtes Maß nicht überschreitet, und die Beschränkungen oder Bestimmungen zu benennen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen. Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, bei dem untersucht wird, wie sich Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den relevanten Markt auswirken.
(6) Für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung ist es nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen zu umschreiben, welche geeignet sind, unter Artikel 81 Absatz 1 zu fallen; bei der individuellen Beurteilung von Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.
(7) Die Gruppenfreistellung sollte nur Vereinbarungen zugute kommen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.
(8) Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Produktion tragen im Allgemeinen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung bei, weil die beteiligten Unternehmen durch die Konzentration auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse rationeller arbeiten und die betreffenden Erzeugnisse preisgünstiger anbieten können. Vereinbarungen über die Spezialisierung der Dienstleistungserbringung dürften grundsätzlich mit ähnlichen Verbesserungen einhergehen. Bei wirksamem Wettbewerb ist zu erwarten, dass die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden.
(9) Derartige Vorteile können sich gleichermaßen ergeben aus Vereinbarungen, bei denen ein Beteiligter zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („einseitige Spezialisierung“), aus Vereinbarungen, bei denen jeder einzelne Beteiligte zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen verzichtet („gegenseitige Spezialisierung“), und aus Vereinbarungen, bei denen sich die Beteiligten verpflichten, bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen nur gemeinsam zu erbringen („gemeinsame Produktion“).
(10) Da Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung, die von nicht konkurrierenden Unternehmen geschlossen werden, unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ( 5 ) fallen können, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung auf Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen beschränkt werden.
(11) Alle sonstigen Vereinbarungen, die Unternehmen über die Bedingungen schließen, unter denen sie sich auf die Produktion von Waren und/oder Dienstleistungen spezialisieren, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Gruppenfreistellungsverordnung sollte ferner auch für Bestimmungen in Spezialisierungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, aber mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, und für bestimmte angeschlossene Bezugs- und Absatzabsprache gelten.
(12) Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass ein Beteiligter sich aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Vereinbarungen über eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten. Solche Verpflichtungen können ausschließlicher Art sein, müssen es aber nicht.
(13) Wenn die Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt nicht mehr als 20 % beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass Spezialisierungsvereinbarungen im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich wirtschaftlichen Nutzen in Form von Größen- oder Verbundvorteilen oder von besseren Produktionstechniken unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn mit sich bringen.
(14) Diese Verordnung darf keine Vereinbarungen freistellen, welche
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