Commission Regulation (EC) No 1400/2002 of 31 July 2002 on the application of Article 81(3) of the Treaty to categories of vertical agreements and concerted practices in the motor vehicle sector

Published date01 May 2004
Subject MatterAgreements, decisions and concerted practices,Competition
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 203, 01 August 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R1400 — DE — 01.05.2004

2002R1400 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2002 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, 1.8.2002, p.30)

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►A1 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge L 236 33 23.9.2003



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2002 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2002

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ( 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung ( 3 ),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage der im Kraftfahrzeugsektor mit dem Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und Kundendienstleistungen gewonnenen Erfahrungen lassen sich Gruppen von vertikalen Vereinbarungen bestimmen, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 in der Regel als erfüllt gelten können.
(2) Diese Erfahrungen führen zu der Schlussfolgerung, dass für diesen Wirtschaftszweig strengere als die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ( 4 ) ergebenden Regelungen erforderlich sind.
(3) Diese strengeren Gruppenfreistellungsregeln (nachstehend: „Freistellung“) sollten für vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Kraftfahrzeuge, vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf von Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für derartige Fahrzeuge gelten, die zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zwischen bestimmten Wettbewerbern oder von bestimmten Vereinigungen des Einzelhandels oder von Werkstätten abgeschlossen werden. Darin eingeschlossen sind vertikale Vereinbarungen, die zwischen einem Händler, der auf der Einzelhandelsstufe tätig ist, oder einer zugelassenen Werkstatt einerseits und einem (Unter-)Händler bzw. einer nachgeordneten Werkstatt andererseits abgeschlossen werden. Diese Verordnung sollte auch dann gelten, wenn diese vertikalen Vereinbarungen Nebenabreden über die Übertragung oder Nutzung von geistigen Eigentumsrechten enthalten. „Vertikale Vereinbarungen“ sind dabei so zu definieren, dass der Begriff sowohl diese Vereinbarungen als auch die entsprechenden abgestimmten Verhaltensweisen umfasst.
(4) In den Genuss der Freistellung sollten nur vertikale Vereinbarungen gelangen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.
(5) Vertikale Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung können die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen, indem sie eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen ermöglichen; sie können insbesondere zur Senkung der Transaktions- und Distributionskosten der Beteiligten und zur Optimierung ihrer Umsätze und Investitionen beitragen.
(6) Die Wahrscheinlichkeit, dass die effizienzsteigernden Wirkungen stärker ins Gewicht fallen als wettbewerbsschädliche Wirkungen, die von Beschränkungen in vertikalen Vereinbarungen verursacht werden, hängt von der Marktmacht der beteiligten Unternehmen und somit von dem Ausmaß ab, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die von den Käufern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise oder ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.
(7) Als Indikator für die Marktmacht des Lieferanten sollten marktanteilsbezogene Schwellenwerte festgelegt werden. Diese sektorspezifische Verordnung sollte ferner strengere Bestimmungen enthalten als die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999, insbesondere für selektiven Vertrieb. Die Schwellenwerte, unterhalb von welchen die Vorteile einer vertikalen Vereinbarung voraussichtlich größer sind als ihre restriktive Wirkung, sollten je nach den Merkmalen der verschiedenen Arten vertikaler Vereinbarungen unterschiedlich hoch angesetzt werden. Deshalb kann angenommen werden, dass vertikale Vereinbarungen im Allgemeinen die beschriebenen Vorteile aufweisen, sofern der Lieferant einen Marktanteil von bis zu 30 % an den Märkten für den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen bzw. von bis zu 40 % bei quantitativem selektivem Vertrieb für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen erreicht. Im Bereich des Kundendienstes kann angenommen werden, dass vertikale Vereinbarungen, in denen der Lieferant seinen zugelassenen Werkstätten die für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen maßgeblichen Kriterien vorgibt und in denen der Lieferant den zugelassenen Werkstätten Ausrüstung und fachliche Unterweisung zur Erbringung dieser Dienstleistungen zur Verfügung stellt, im Allgemeinen die beschriebenen Vorteile aufweisen, sofern das Netz der zugelassenen Werkstätten des Lieferanten einen Marktanteil von bis zu 30 % hat. Bei vertikalen Vereinbarungen mit Alleinbelieferungsverpflichtungen sind die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt jedoch anhand des Marktanteils des Käufers zu ermitteln.
(8) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass oberhalb dieser Marktanteilsschwellen vertikale Vereinbarungen, die unter Artikel 81 Absatz 1 fallen, üblicherweise objektive Vorteile mit sich bringen, welche nach Art und Umfang geeignet sind, die mit ihnen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. Greift der Lieferant jedoch auf einen qualitativen selektiven Vertrieb zurück, so kann das Entstehen solcher Vorteile unabhängig vom Marktanteil des Lieferanten erwartet werden.
(9) Um zu verhindern, dass ein Lieferant eine Vereinbarung kündigt, weil der Händler oder die Werkstatt ein wettbewerbsförderndes Verhalten annimmt, beispielsweise aktiv oder passiv an ausländische Verbraucher verkauft, mehrere Marken vertreibt oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen vertraglich weitergibt, sind in der Kündigungserklärung die Beweggründe, die objektiv und transparent sein müssen, eindeutig und in Schriftform anzuführen. Darüber hinaus sollten zur Stärkung der Unabhängigkeit der Händler und Werkstätten von den Lieferanten Mindestfristen für die Ankündigung der Nichterneuerung von Vereinbarungen, die auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurden, und für die Kündigung von Vereinbarungen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden, vorgesehen werden.
(10) Um das Zusammenwachsen der Märkte zu fördern und Händlern oder zugelassenen Werkstätten zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen, muss es diesen Unternehmen erlaubt sein, andere, gleichartige Unternehmen, die innerhalb des Vertriebssystems Kraftfahrzeuge derselben Marke verkaufen oder Instand setzen, zu erwerben. Zu diesem Zweck müssen alle vertikalen Vereinbarungen zwischen einem Lieferanten und einem Händler oder einer zugelassenen Werkstatt vorsehen, dass Letztere das Recht haben, alle ihre Rechte und Pflichten auf jedes andere, von ihnen ausgewählte gleichartige Unternehmen des Vertriebssystems zu übertragen.
(11) Zur Erleichterung der schnellen Beilegung von Streitfällen zwischen den Vertragsparteien einer Vertriebsvereinbarung, die für wirksamen Wettbewerb hinderlich sein können, sollte sich diese Freistellung lediglich auf Vereinbarungen erstrecken, in denen vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien insbesondere im Fall einer Kündigung der Vereinbarung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anrufen können.
(12) Ungeachtet der Marktanteile der beteiligten Unternehmen erstreckt sich diese Verordnung nicht auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender wettbewerbsschädigender Beschränkungen (Kernbeschränkungen) enthalten, welche den Wettbewerb in der Regel, auch bei einem geringen Markanteil, spürbar beschränken und für die Herbeiführung der oben erwähnten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Dies gilt insbesondere für vertikale Vereinbarungen, die Beschränkungen wie die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf oder — abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen — die Begrenzung des Gebiets oder des Kundenkreises enthalten, in dem/an den der Händler oder die Werkstatt die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann. Diese Vereinbarungen sollten vom Vorteil der Freistellung ausgeschlossen werden.
(13) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Händlern nicht eingeschränkt wird, wenn ein Lieferant in einigen
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