Verordnung der Kommission (EG) Nr. 722/2007 vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date29 June 2007
Subject MatterVeterinary legislation,Approximation of laws,public health,Internal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 164, 26 June 2007
Konsolidierter TEXT: 32007R0722 — DE — 29.06.2007

2007R0722 — DE — 29.06.2007 — 000.001


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►B VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. 722/2007 vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 164, 26.6.2007, p.7)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 47 (722/07)




▼B

VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. 722/2007

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.
(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat.
(3) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft.
(4) Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem BSE-Status anhand von drei Statusklassen angenommen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 geändert, um das neue, vereinfachte Klassifizierungssystem in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Nach dieser Änderung sollten die Anhänge II, V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.
(6) In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen des Artikels 9 und des Anhangs VI keine Anwendung. Da das neue Klassifizierungssystem ab 1. Juli 2007 gelten soll und dieser Anhang mit den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Übergangsmaßnahmen und den geänderten Artikeln in Einklang zu bringen ist, sollte Anhang VI geändert werden.
(7) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen. In Kapitel C des genannten Anhangs sind die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen festgelegt. Diese Bedingungen sollten geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.
(8) Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, sowie für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft. Zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit sollten diese Maßnahmen nach dem 1. Juli 2007 weiterhin angewandt werden.
(9) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, und über deren Ausfuhr in Drittländer in Anhang VIII und die Bestimmungen über die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in Anhang IX aufgenommen werden.
(10) Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung eines Landes oder Gebiets für das betreffende Land bzw. Gebiet keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist Anhang XI zu streichen.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert.

1. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:




„ANHANG II

FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

KAPITEL A

Kriterien

Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (nachstehend ‚Länder oder Gebiete‘ genannt) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt.

In den Ländern oder Gebieten

a) wird eine Risikoanalyse nach Kapitel B auf der Grundlage aller potenziellen Faktoren für das Auftreten von BSE und ihrer zeitlichen Entwicklung in dem Land oder Gebiet durchgeführt;

b) ist ein System zur ständigen Überwachung und Kontrolle von BSE, insbesondere im Hinblick auf die in Kapitel B genannten Risiken, in Kraft, das den in Kapitel D festgelegten Mindestanforderungen entspricht;

c) ist ein kontinuierliches Programm zur Bewusstseinsschärfung von Tierärzten, Landwirten und Personen in Kraft, die beruflich mit der Beförderung, Vermarktung und Schlachtung von Rindern zu tun haben; durch das Programm soll erreicht werden, dass sämtliche Fälle, in denen klinische BSE-Symptome in Ziel-Teilgesamtheiten gemäß Kapitel D dieses Anhangs festgestellt worden sind, gemeldet werden;

d) besteht die Pflicht zur Meldung und Untersuchung aller Rinder, die klinische BSE-Symptome aufweisen;

e) werden Gehirnmasse und anderes Gewebe, die im Rahmen des unter Buchstabe b genannten Überwachungs- und Kontrollprogramms entnommen wurden, in einem zugelassenen Labor untersucht.

KAPITEL B

Risikoanalyse

1. Struktur der Risikoanalyse

Die Risikoanalysen umfassen eine Freisetzungs- und eine Expositionsbewertung.

2. Freisetzungsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)

2.1. Die Freisetzungsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der BSE-Erreger entweder über möglicherweise mit einem BSE-Erreger kontaminierte Erzeugnisse in das Land oder das Gebiet eingeschleppt worden ist oder in dem Land bzw. Gebiet bereits vorhanden ist.

Dabei sind folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

a) der Nachweis des BSE-Erregers in dem Land bzw. Gebiet oder die BSE-Freiheit des Landes bzw. Gebiets, und im Falle des Nachweises die BSE-Prävalenz, basierend auf dem Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen;

b) die Erzeugung von Tiermehlen oder Grieben aus Material der einheimischen Wiederkäuerpopulation;

c) eingeführte Tiermehle oder Grieben;

d) eingeführte Rinder, Schafe und Ziegen;

e) eingeführte Futtermittel und Futtermittelbestandteile;

f) eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die Gewebe gemäß Anhang V Nummer 1 enthalten haben könnten und möglicherweise an Rinder verfüttert worden sind;

g) eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse zur In-vivo-Verwendung bei Rindern.

2.2. Bei der Freisetzungsbewertung sollten spezielle Tilgungsprogramme, Überwachungsmaßnahmen und sonstige epidemiologische Untersuchungen (vor allem Maßnahmen zur BSE-Überwachung des Rinderbestands) in Bezug auf die unter Nummer 2.1 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigt werden.

3. Expositionsbewertung

Die Expositionsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Rinder gegenüber dem BSE-Erreger, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) Weiterverbreitung und Vermehrung des BSE-Erregers durch die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial oder von anderen damit kontaminierten Futtermitteln oder Futtermittelbestandteilen an Rinder;

b) die Verwendung von Schlachtkörpern (einschließlich Falltiere), Nebenerzeugnissen und Schlachtabfällen von Wiederkäuern, die Parameter des Tierkörperverwertungsverfahrens und die Methoden der...

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