Commission Regulation (EU) 2017/776 of 4 May 2017 amending, for the purposes of its adaptation to technical and scientific progress, Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date05 May 2017
Subject MatterEnvironment,Consumer protection,Technical barriers
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 116, 5 May 2017
Konsolidierter TEXT: 32017R0776 — DE — 25.10.2018

02017R0776 — DE — 25.10.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2017/776 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2018/1480 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2018 L 251 1 5.10.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/776 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2018.

▼M1

Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstaben a, b und c des Anhangs gelten ab dem 1. Juni 2017.

▼B

3. Abweichend von Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2018 in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1. Die einleitenden Absätze erhalten folgende Fassung:

„In Teil 1 dieses Anhangs wird eine Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gegeben, die auch die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen je Eintrag und entsprechenden Einstufungen und Gefahrenhinweise umfasst.

In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird.

In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.“

2. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel des Abschnitts 1.1.2 erhält folgende Fassung:

Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3“;

b) Abschnitt 1.1.2.3 erhält folgende Fassung:

„1.1.2.3. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE)

Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt 1.1.2.1.1 aufgeführt. In derselben Spalte der Tabelle 3 sind auch harmonisierte ATE angegeben. Hersteller, Einführer oder nachgeschaltete Anwender müssen die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und die harmonisierten ATE für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches verwenden. Wenn ein ATE angewandt wird, ist die Additivitätsformel gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3.6 zu verwenden. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Wenn harmonisierte ATE-Werte für akute Toxizität fehlen, ist der korrekte Wert anhand der verfügbaren Daten festzustellen.

Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) für Stoffe harmonisiert wurde, die als gewässergefährdend in die Kategorie ‚Aquatic Acute 1‘ oder ‚Aquatic Chronic 1‘ eingestuft sind, wird dieser M-Faktor in Tabelle 3 in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Falls ein M-Faktor für die Kategorie ‚Aquatic Acute 1‘ oder für die Kategorie ‚Aquatic Chronic 1‘ harmonisiert wurde, ist jeder M-Faktor in derselben Zeile aufzuführen wie seine entsprechende Differenzierung. Wird in Tabelle 3 ein einziger M-Faktor angegeben und ist der Stoff in die Kategorien ‚Aquatic Acute 1‘ und ‚Aquatic Chronic 1‘ eingestuft, so ist dieser M-Faktor vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches aufgrund seiner akuten und langfristigen Gewässergefährdung mithilfe der Summierungsmethode zu verwenden. Ist in Tabelle 3 kein M-Faktor angegeben, wird er auf der Grundlage der für den Stoff verfügbaren Daten vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender festgelegt. Zur Festlegung und Verwendung des M-Faktors siehe Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5.5“;

c) Abschnitt 1.1.3.1 wird wie folgt geändert:

i) Anmerkung E wird gestrichen;

ii) Anmerkung K erhält folgende Fassung:

„Anmerkung K:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält. Wird der Stoff nicht als karzinogen oder keimzellmutagen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P210-P403 anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3.“;

iii) Anmerkung P erhält folgende Fassung:

„Anmerkung P:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält.

Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (P102-)P260-P262-P301 + P310-P331 anzuwenden.

Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3.“;

iv) Anmerkung S erhält folgende Fassung:

„Anmerkung S:

Für diesen Stoff ist gegebenenfalls kein Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 17 erforderlich (siehe Anhang I Abschnitt 1.3) (Tabelle 3).“;

v) der Titel der Anmerkung U erhält folgende Fassung:

„Anmerkung U (Tabelle 3):“;

d) Abschnitt 1.1.3.2 wird wie folgt geändert:

i) Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:

„Anmerkung 1:

Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.“;

ii) die folgende Anmerkung 8 wird angefügt:

„Anmerkung 8:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 0,1 % beträgt.“;

iii) die folgende Anmerkung 9 wird angefügt:

„Anmerkung 9:

Die Einstufung als keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd, unabhängig von der Quelle, in dem in Verkehr gebrachten Gemisch weniger als 1 % beträgt.“;

e) Abschnitt 1.1.4 wird gestrichen;

f) der Titel des Abschnitts 1.2 erhält folgende Fassung:

Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3 infolge der Umwandlung von Einstufungen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“;

g) Abschnitt 1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1. Mindesteinstufung

Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und -kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist:

Der Hersteller oder Einführer hat Zugang zu in Anhang I Teil 1 genannten Daten oder anderen Informationen, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen. Dann gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie.

Die Mindesteinstufung kann auf der Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII weiter verfeinert werden, wenn dem Hersteller oder Importeur der Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes bekannt ist. Die sich aus Anhang VII ergebende Einstufung tritt dann an die Stelle der in diesem Anhang angegebenen Mindesteinstufung, falls sie von dieser abweicht.

Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist in Tabelle 3 in der Spalte ‚Einstufung‘ durch ‚*‘ gekennzeichnet.

Das Zeichen ‚*‘ ist auch in der Spalte ‚Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren und ATE‘ zu finden, wo es anzeigt, dass für den betreffenden Eintrag bestimmte Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie...

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