Commission Regulation (EU) 2019/2075 of 29 November 2019 amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 and 38, International Financial Reporting Standards 2, 3 and 6, Interpretations 12, 19, 20 and 22 of the International Financial Reporting Interpretations Committee and Interpretation 32 of the Standing Interpretations Committee (Text with EEA relevance)

Published date06 December 2019
Subject MatterInternal market - Principles,Freedom of establishment,Free movement of capital
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 316, 6 December 2019
L_2019316DE.01001001.xml
6.12.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/10

VERORDNUNG (EU) 2019/2075 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 und 38, die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 6, die Interpretationen 12, 19, 20 und 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee und die Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 29. März 2018 hat das International Accounting Standards Board die Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards veröffentlicht. Ziel dieser Änderungen ist es, die derzeit in mehreren Standards und Interpretationen enthaltenen Verweise auf frühere Rahmenkonzepte durch Verweise auf das überarbeitete Rahmenkonzept zu ersetzen.
(3) Die Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, IAS 34 Zwischenberichterstattung, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte sowie an International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen sowie an Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente, IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks und IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen sowie an Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (SIC) Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
b) IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
c) IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
d) IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
e) IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
f) International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
g) IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
h) IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
i) Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 12) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
j) IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
k) IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
l) IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
m) Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (SIC-32) Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards

Änderungen an IFRS-Standards

Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Paragraph 63E wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

63E Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurde in Anhang A die Fußnote am Ende der Definition „Eigenkapitalinstrument“ geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderung an IFRS 2 ist vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in den Paragraphen 53-59 dieses Standards gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderung an IFRS 2 mit Verweis auf die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.

In Anhang A wird die Fußnote am Ende der Definition „Eigenkapitalinstrument“ geändert.

* In dem 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ist eine Schuld definiert als eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen.

Änderung an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

In Paragraph 11 wird die Fußnote nach „Rahmenkonzept“ gestrichen und nach „Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen“ eine Fußnote angefügt. Ansonsten bleibt Paragraph 11 unverändert und wird hier nur der Übersichtlichkeit halber aufgeführt.

Ansatzbedingungen

11. Um im Rahmen der Anwendung der Erwerbsmethode die Ansatzkriterien zu erfüllen, müssen die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden den im Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen dargestellten Definitionen von Vermögenswerten und Schulden zum Erwerbszeitpunkt entsprechen. Beispielsweise stellen Kosten, die der Erwerber für die Zukunft erwartet, keine zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Schulden dar, wenn der Erwerber diese Kosten nicht zwingend auf sich nehmen muss, um seinem Plan entsprechend eine Tätigkeit des erworbenen Unternehmens aufzugeben oder Mitarbeiter des erworbenen Unternehmens zu entlassen oder zu versetzen. Daher erfasst der Erwerber diese Kosten bei der Anwendung der Erwerbsmethode nicht. Stattdessen erfasst er diese Kosten gemäß den anderen IFRS in seinen nach dem Unternehmenszusammenschluss erstellten Abschlüssen.
Für die Zwecke dieses Standards haben Erwerber die Definitionen von Vermögenswert und Schuld sowie die Leitlinien des 2001 vom IASB übernommenen IASC-Rahmenkonzepts für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen und nicht des 2018 veröffentlichten Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung anzuwenden.

Änderungen an IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen

Paragraph 10 wird geändert, die Fußnote nach „Rahmenkonzept“ in Paragraph 10 gestrichen und Paragraph 26A angefügt.

Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung

...

10. Ausgaben in Verbindung mit der Erschließung von Bodenschätzen sind nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen. Leitlinien für den Ansatz von Vermögenswerten, die aus der Erschließung resultieren, sind dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu entnehmen. ...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT