Commission Regulation (EU) 2021/1421 of 30 August 2021 amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Standard 16 (Text with EEA relevance)

Published date31 August 2021
Date of Signature30 August 2021
Subject MatterInternal market - Principles,Freedom of establishment,Free movement of capital
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 305, 31 August 2021
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31.8.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/17

VERORDNUNG (EU) 2021/1421 DER KOMMISSION

vom 30. August 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Die COVID-19-Pandemie stellte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock dar, der Maßnahmen erforderlich machte, um die negativen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen so weit wie möglich abzumildern.
(3) Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Maßnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen im Rahmen privater oder öffentlicher Moratorien.
(4) Am 28. März 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16), die mit der Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission (3) angenommen wurden.
(5) Am 31. März 2021 veröffentlichte das IASB Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16).
(6) Mit der Änderung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse werden die optionalen, befristeten COVID-19-bezogenen Entlastungen für Leasingnehmer bei Leasingverträgen mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2021 fällige Zahlungen auf Leasingverträge mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2022 fällige Zahlungen ausgeweitet.
(7) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse den 1. April 2021 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.
(10) Angesichts der Dringlichkeit dieser COVID-19-bezogenen operativen Entlastungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
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