Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date05 April 2013
Subject MatterInternal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, R 095, 05 April 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R0313 — DE — 08.04.2013

2013R0313 — DE — 08.04.2013 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 313/2013 DER KOMMISSION vom 4. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 095, 5.4.2013, p.9)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 238 vom 6.9.2013, S. 23 (313/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 313/2013 DER KOMMISSION

vom 4. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 2 ) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 28. Juni 2012 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen („die Änderungen“), die aus den in seinem „Exposure Draft“Übergangsleitlinien vom Dezember 2011 enthaltenen Vorschlägen hervorgegangen sind. Mit diesen Änderungen sollte klargestellt werden, welche Absicht der IASB bei der erstmaligen Veröffentlichung der Übergangsleitlinien zu IFRS 10 verfolgte. Diese Änderungen erleichtern zudem den Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12, indem die Anforderung, angepasste Vergleichsinformationen bereitzustellen, lediglich die vorausgehende Vergleichsperiode betrifft. Was die Angaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betrifft, so heben die Änderungen die Anforderung auf, für Berichtsperioden vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 12 Vergleichsinformationen vorzulegen.
(3) Die Änderungen an IFRS 11 enthalten Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a) International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(b) IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(c) IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend gemäß IFRS 11 geändert.

(d) IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2. Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS



IFRS 10 IFRS 10 Konzernabschlüsse
IFRS 11 IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
IFRS 12 IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

Konzernabschlüsse Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien

(Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12)

Änderung an IFRS 10 Konzernabschlüsse

In Anhang C wird Paragraph C1A hinzugefügt.

C1A Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Mit den Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12) von Juni 2012 wurden die Paragraphen C2–C6 geändert und die Paragraphen C2A–C2B, C4A–C4C, C5A und C6A–C6B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 10 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind auch diese Änderungen für jene frühere Periode anzuwenden.

In Anhang C wird Paragraph C2 geändert.

C2 Ein Unternehmen hat diesen IFRS in Übereinstimmung mit IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden, es sei denn, die in den Paragraphen C2A-C6 aufgeführten Festlegungen treffen zu.

In Anhang C werden die Paragraphen C2A–C2B hinzugefügt.

C2A Unbeschadet der Anforderungen von IAS 8 Paragraph 28 muss ein Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS lediglich die quantitativen Informationen im Sinne von IAS 8 Paragraph 28(f) für das Geschäftsjahr angeben, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht („das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr“). Ein Unternehmen kann diese Informationen für die laufende Periode oder frühere Vergleichsperioden ebenfalls vorlegen, muss dies aber nicht tun.

C2B Für die Zwecke dieses IFRS entspricht der Termin der Erstanwendung dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem dieser IFRS erstmals angewandt wird.

In Anhang C werden die Paragraphen C3-C4 geändert. Paragraph C4 wurde in zwei Paragraphen C4 und C4A aufgeteilt.

C3 Bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS braucht ein Unternehmen in folgenden Fällen die vorherige Bilanzierung für sein Engagement nicht anzupassen:

(a) Unternehmen, die gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften zu konsolidieren wären sowie gemäß diesem IFRS weiterhin konsolidiert werden; oder

(b) Unternehmen, die zu diesem Termin nicht gemäß IAS 27 und SIC-12 zu konsolidieren wären sowie gemäß diesem IFRS weiterhin nicht konsolidiert werden.

C4 Kommt ein Investor bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS zu dem Schluss, dass ein Beteiligungsunternehmen zu konsolidieren ist, das zuvor nicht gemäß IAS 27 und SIC-12 konsolidiert wurde, hat er Folgendes zu tun:

(a) Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um einen Gewerbebetrieb (gemäß Definition in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse), hat er die Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile an dem betreffenden, zuvor nicht konsolidierten Beteiligungsunternehmen am Tag der erstmaligen Anwendung so zu bewerten, als ob er das betreffende Beteiligungsunternehmen seit dem Tag, an dem der Investor auf der Grundlage der Vorschriften in dem vorliegenden IFRS die Beherrschung des Beteiligungsunternehmens erlangte, konsolidiert (und folglich das Anschaffungswertprinzip gemäß IFRS 3 angewendet) hätte. Der Investor passt das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht, rückwirkend an. Liegt der Termin, an dem die Beherrschung erlangt wurde, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres...

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