Reglamento (UE) n o 574/2011 de la Comisión de 16 de junio de 2011 por el que se modifica el anexo I de la Directiva 2002/32/CE del Parlamento Europeo y del Consejo con respecto a los contenidos máximos de nitritos, melamina y Ambrosia spp., y a la transferencia de determinados coccidiostáticos e histomonóstatos, y por la que se consolidan sus anexos I y II (Texto pertinente a efectos del EEE)

Published date17 June 2011
Subject MatterAnimal feedingstuffs
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 159, 17 June 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R0574 — DE — 01.07.2011

2011R0574 — DE — 01.07.2011 — 000.003


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2011 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 159, 17.6.2011, p.7)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 290 vom 9.11.2011, S. 7 (574/2011)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und auf Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. Werden die in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für bestimmte unerwünschte Stoffe überschritten, so führen die Mitgliedstaaten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein dieser Stoffe zu ermitteln.
(2) Es wurde festgestellt, dass der Nitritgehalt in Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung unter bestimmten Umständen die kürzlich in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstwerte übersteigt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die zur Bestimmung des Nitritgehalts in Futtermitteln verwendete Analysemethode im Hinblick auf Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung nicht immer zuverlässige Ergebnisse erbringt. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 25. März 2009 ( 2 ) zu dem Schluss kam, dass das Vorhandensein von Nitrit in tierischen Erzeugnissen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, sollten die betreffenden Erzeugnisse vorerst von den Nitrit-Höchstgehalten in Futtermitteln befreit sein, während die Höchstgehalte für Nitrit in diesen Erzeugnissen und die geeigneten Analysemethoden eingehender untersucht werden.
(3) Die EFSA nahm am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln ( 3 ) an. Erkenntnissen der EFSA zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen im Nieren-Blasen-Apparat führen. Diese Kristalle können zu einer Schädigung der Nierentubuli führen; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln festgelegt ( 4 ). Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen. Für einige Futtermittelzusatzstoffe sollten diese Höchstgehalte nicht gelten, da sie infolge des normalen Herstellungsverfahrens zwangsläufig Gehalte von Melamin aufweisen, die über den Höchstgehalten liegen.
(4) Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2010 ( 5 ) zu dem Schluss, dass Vogelfutter wesentlich zur Verbreitung von Ambrosia spp. beitragen kann, insbesondere in vorher nicht betroffenen Gebieten, da dieses oft erhebliche Mengen unverarbeiteter Samen von Ambrosia spp. enthält. Die Vermeidung der Verwendung von mit unverarbeiteten Ambrosia-spp.-Samen kontaminiertem Vogelfutter könnte daher die weitere Verbreitung von Ambrosia spp. in der EU eindämmen. Ambrosia spp. stellen aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen ein Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Das Einatmen der Pflanzenpollen kann unter anderem zu Konjunktivitis und Asthma führen. Außerdem gibt es Anzeichen dafür, dass Ambrosia-spp.-Pollen auch bei Tieren allergen wirken. Daher sollte der Gehalt von Ambrosia spp. in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln, die ungemahlene Körner und Samen enthalten, begrenzt und der Höchstgehalt fürAmbrosia-spp.-Samen in ungemahlenen Körnern und Samen so niedrig festgelegt werden, wie dies im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis und Reinigungsverfahren vernünftigerweise möglich ist (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar).
(5) Zu einer Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika von einer Futtermittel-Charge in die andere kann es kommen, wenn solche Stoffe als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, die so genannten Futtermittel für Nichtzieltierarten, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden (sogenannte unvermeidbare Verschleppung oder Kreuzkontamination). Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar) festgelegt werden. Damit der Futtermittelhersteller die oben genannte unvermeidbare Verschleppung bewältigen kann, sollte bei Futtermitteln, die für weniger empfindliche Nichtzieltierarten bestimmt sind, eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei Futtermitteln für empfindliche Nichtzieltierarten und Futtermittel, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % als annehmbar betrachtet werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten als annehmbar betrachtet werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z. B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollten die Tiere keinen höheren Werten von Kokzidiostatika oder Histomonostatika ausgesetzt sein, als dem Expositionshöchstwert, welcher demjenigen eines Alleinfuttermittels in einer Tagesration entspricht.
(6) Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte im Hinblick auf die Kokzidiostatika Narasin, Nicarbazin und Lasalocid-Natrium geändert werden, um den kürzlich erfolgten Änderungen der Zulassungen dieser Stoffe Rechnung zu tragen, und Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind ( 6 ), sollte daher ebenfalls entsprechend geändert werden.
(7) Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach und grundlegend angepasst. Diese Anhänge sollten daher konsolidiert werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit dieser Anhänge empfiehlt es sich, sie neu zu strukturieren und die Terminologie zu vereinheitlichen. Da die in den Anhängen enthaltenen Bestimmungen unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, sollten die Anhänge durch eine Verordnung festgelegt werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Die Bestimmungen betreffend Ambrosia spp. gelten ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG erhalten folgende Fassung:




„ANHANG I

HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2



ABSCHNITT I: ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN

Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1. Arsen (1) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2
ausgenommen:
— Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
— Palmkernexpeller 4 (2)
...

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