European Commission v Republic of Malta.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CJ0694
ECLIECLI:EU:C:2024:158
Date22 February 2024
Docket NumberC-694/22
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Februar 2024(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 110 AEUV – Jährliche Verkehrsabgabe – Höhere Belastung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen gegenüber gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden“

In der Rechtssache C‑694/22

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingelegt am 10. November 2022,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Björkland, K. Mifsud-Bonnici und R. Valletta Mallia als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Malta, vertreten durch A. Buhagiar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters J. Passer und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Malta gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, indem sie auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2009 in anderen Mitgliedstaaten zugelassen und ab diesem Datum nach Malta verbracht wurden, eine höhere jährliche Verkehrsabgabe erhoben hat als auf gleichartige Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Malta zugelassen wurden.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 2 Abs. 1 des Motor Vehicles Registration and Licensing Act (Gesetz über die Zulassung von Kraftfahrzeugen) in der durch das Gesetz XV von 2016 geänderten Fassung, das in Kapitel 368 der Gesetze Maltas enthalten ist (im Folgenden: Zulassungsgesetz), bestimmt:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet in diesem Gesetz

‚Verkehrsabgabe‘ die Abgabe, die bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs und danach jährlich entrichtet wird;

‚Zulassungssteuer‘ die gemäß Art. 3 erhobene Zulassungssteuer;

…“

3 Art. 3 Abs. 1 des Zulassungsgesetzes sieht vor:

„Die [Verkehrsbehörde in Malta] erhebt im Namen der Regierung eine Zulassungssteuer und eine Verkehrsabgabe zu dem in diesem Gesetz angegebenen Satz bzw. in der angegebenen Höhe bei der Zulassung von:

(a) allen nach Malta eingeführten oder verbrachten Kraftfahrzeugen und

(b) allen in Malta hergestellten Kraftfahrzeugen,

es sei denn, das Fahrzeug unterliegt einer Befreiung nach diesem Gesetz oder ist bereits in einem anderen Land zugelassen und wird gemäß den Bestimmungen von Art. 18 vorübergehend nach Malta verbracht oder eingeführt …“

4 Art. 8 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1) Die Zulassungssteuer für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3 wird auf den Zulassungswert eines in den Zweiten Anhang eingestuften oder vorläufig eingestuften Kraftfahrzeugs erhoben, und zwar zu dem für die betreffende Klasse angegebenen Satz bzw. in der angegebenen Höhe und entsprechend den in den einzelnen Anhängen festgelegten Kriterien:

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass sie bei Gebrauchtfahrzeugen der Klasse M1, die in den Zweiten Anhang eingestuft sind und nicht unter Art. 6 Abs. 2 fallen, den abgeschriebenen Reststeuerwert eines identischen oder gleichwertigen Kraftfahrzeugs auf dem maltesischen Markt nicht übersteigt.

(2) Die Zulassungssteuer für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 richtet sich nach den im Ersten Anhang angegebenen Sätzen bzw. Beträgen.

(3) Für nach Malta verbrachte Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast oder gemietet wurden und nach Art. 3 Abs. 2 einer Zulassungssteuer unterliegen, ist die zu entrichtende Zulassungssteuer die in Art. 3 Abs. 3 vorgesehene Steuer.

(4) Kraftfahrzeuge der Klasse M1, deren CO2-Emissionswerte 221 g/km oder mehr betragen (und deren Emissionswert der neuesten europäischen Norm, der neuesten europäischen Norm minus eins oder der neuesten europäischen Norm minus zwei entspricht), sowie Krafträder mit einem Hubraum von 801 cm3 oder mehr, die erstmals bei der [Verkehrsbehörde in Malta] nach diesem Gesetz zugelassen werden sollen, dürfen nur zugelassen werden, um auf maltesischen Straßen ausschließlich an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und anderen Feiertagen genutzt zu werden.

Die Zulassungssteuer für diese Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und diese Krafträder wird zu dem im Zweiten Anhang dieses Gesetzes festgelegten Satz erhoben.

(5) Eine Verkehrsabgabe wird bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Krafträdern, die jeweils gemäß den Abs. 3 und 4 zugelassen werden, zu dem im Vierten Anhang angegebenen vollen Satz und danach jährlich geschuldet.

…“

5 Der Vierte Anhang des Zulassungsgesetzes unterscheidet zwischen Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2009 in Malta zugelassen wurden – die einer Verkehrsabgabe unterliegen, die auf der Grundlage des Hubraums des Fahrzeugmotors, der Antriebsart (Diesel oder Benzin) und des Herstellungsjahrs des Fahrzeugs berechnet wird –, und Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2009 in Malta zugelassen wurden – die einer Verkehrsabgabe unterliegen, die auf der Grundlage der CO2‑Emissionen (Benzinmotoren), CO2- und Partikelemissionen (Dieselmotoren) und des Herstellungsjahrs berechnet wird.

Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

6 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass der Vierte Anhang des Zulassungsgesetzes gegen Art. 110 AEUV verstoße, indem er für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2009 in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Malta zugelassen und ab diesem Datum nach Malta verbracht wurden, die Erhebung einer höheren jährlichen Verkehrsabgabe (im Folgenden: JVA) vorsehe als für gleichartige Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Malta zugelassen wurden, richtete sie am 7. Juni 2019 ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat.

7 Die Republik Malta antwortete mit Schreiben vom 26. August 2019, in dem sie erstens darlegte, dass die Regelung der Zulassungssteuer für Fahrzeuge und die Regelung der JVA komplementär seien, so dass die letztgenannte Regelung nicht isoliert im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 110 AEUV geprüft werden könne. Zweitens gab sie an, dass die durch den Vierten Anhang des Zulassungsgesetzes eingeführte Regelung in Bezug auf die JVA für ab dem 1. Januar 2009 in Malta zugelassene Fahrzeuge (im Folgenden: neues System) auf dem Verursacherprinzip beruhe und neue, kleinere und sauberere Fahrzeuge begünstige. Drittens argumentierte sie, dass die Anwendung des neuen Systems auf vor dem 1. Januar 2009 in Malta zugelassene Fahrzeuge diejenigen Personen benachteiligen würde, die ihr Fahrzeug vor diesem Datum erworben hätten. Viertens teilte sie mit, dass Änderungen des Zulassungsgesetzes geprüft würden, mit denen der Diskriminierung abgeholfen werden könne, die nach Ansicht der Kommission durch den Vierten Anhang dieses Gesetzes gegenüber den ab dem 1. Januar 2009 nach Malta eingeführten Fahrzeugen geschaffen werde.

8 Am 9. Juni 2021 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie wiederholte, dass die durch den Vierten Anhang des Zulassungsgesetzes eingeführte Regelung der JVA ihrer Ansicht nach gegen Art. 110 AEUV verstoße. Sie stellte fest, dass die von der Republik Malta in ihrem Schreiben vom 26. August 2019 erwähnten Änderungen immer noch nicht angenommen worden seien und dass sie diese bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt habe. Sie habe aber aus dem Umstand, dass diese Änderungen vorgeschlagen worden seien, abgeleitet, dass die Republik Malta das Vorliegen der in Rede stehenden Diskriminierung anerkenne. Sie forderte die Republik Malta daher auf, der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

9 Mit Schreiben vom 5. August 2021 antwortete die Republik Malta auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme und machte nähere Ausführungen zu den geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Behebung des gerügten Verstoßes. Im Übrigen wies der Mitgliedstaat erneut auf die negativen Folgen hin, die die Anwendung des neuen Systems auf den gesamten vor dem 1. Januar 2009 in Malta zugelassenen Fahrzeugbestand für die Eigentümer der betreffenden Fahrzeuge hätte. Eine solche Anwendung würde nämlich das berechtigte Vertrauen dieser Eigentümer verletzen, die gemäß der Regelung, die vor der Einführung des Vierten Anhangs des Zulassungsgesetzes galt (im Folgenden: altes System), zum Zeitpunkt der Zulassung ihres Fahrzeugs hierfür eine Steuer in der Erwartung entrichtet hätten, dass in der Folgezeit keine weitere Abgabe erhoben werde. In diesem Zusammenhang wies die Republik Malta darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen einer solchen Änderung zu berücksichtigen seien, die sich aus der Wahrscheinlichkeit ergäben, dass die unter das alte System fallenden Fahrzeuge Personen gehörten, die sich in einer finanziell prekären Lage befänden.

10 Da die Kommission von der Antwort der Republik Malta nicht überzeugt war, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

11 Die Kommission stützt ihre Klage auf eine einzige Rüge, mit der sie geltend macht, die Republik Malta habe insofern gegen Art. 110 AEUV verstoßen, als die durch den Vierten Anhang des Zulassungsgesetzes eingeführte Regelung betreffend die Bestimmung der...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex