Conclusiones del Abogado General Sr. M. Szpunar, presentadas el 22 de marzo de 2021.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:225
Celex Number62019CC0930
Date22 March 2021
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 22. März 2021(1)

Rechtssache C930/19

X

gegen

État belge

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du contentieux des étrangers [Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich gewordenen Drittstaatsangehörigen nach Ende der Ehe – Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Existenzmittel – Fehlen einer solchen Verpflichtung in der Richtlinie 2003/86/EG – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 und 21 – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden“






I. Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG(2) gemessen an den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)(3).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem Drittstaatsangehörigen, der während seiner Ehe mit einem Unionsbürger, von dem er geschieden worden ist, von diesem ausgehenden Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt war, und dem Belgischen Staat wegen der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts in diesem Mitgliedstaat.

3. Im Einzelnen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 deshalb ungültig ist, weil danach die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich geworden ist, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft u. a. voraussetzt, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt, während nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG(4) die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, dem eine Familienzusammenführung gewährt wurde, im Fall der Scheidung oder Trennung nicht von dieser Voraussetzung abhängt.

4. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, über die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden, und damit die Möglichkeit, die Tragweite der Urteile Singh u. a.(5) sowie NA(6) vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich zu verdeutlichen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Charta

5. Nach Art. 20 („Gleichheit vor dem Gesetz“) der Charta sind „[a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich“.

6. Art. 21 („Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

2. Richtlinie 2004/38

7. In Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft … bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, …

…“

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

3. Richtlinie 2003/86

8. Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„(3) Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind – falls erforderlich auf Antrag – ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen.

(4) Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“

B. Belgisches Recht

9. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Art. 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern(7) (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) in belgisches Recht umgesetzt worden ist.

10. Art. 42quater § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sieht in der auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung vor:

„§ 1. In folgenden Fällen kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind und sich als Familienmitglieder eines Unionsbürgers in Belgien aufhalten, innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung ihres Aufenthaltsrechts ein Ende setzen:

4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst, der … registrierten Partnerschaft wird ein Ende gesetzt oder es gibt keine gemeinsame Niederlassung mehr.

Beim Beschluss, dem Aufenthalt ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Königreich, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Eingliederung ins Königreich und das Maß, in dem er mit seinem Herkunftsland verbunden ist.“(8)

11. Art. 42quater § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor:

„§ 4. Unbeschadet von § 5 findet der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Fall keine Anwendung:

4. wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, zum Beispiel wenn das Familienmitglied nachweist, während der Ehe oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten registrierten Partnerschaft Opfer von Gewalt in der Familie oder einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Gewalttaten gewesen zu sein,

und sofern die betreffenden Personen nachweisen, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienmitglieder über genügende Mittel, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 2 festgelegt, verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht zu Lasten des Sozialhilfesystems des Königreichs fallen, und dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügen oder dass sie Mitglied einer im Königreich gebildeten Familie einer Person sind, die diese Voraussetzungen erfüllt.“

12. Der Vorlageentscheidung zufolge ist Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 mit Art. 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in belgisches Recht umgesetzt worden.

13. Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sieht vor:

„§ 2. Der Minister oder sein Beauftragter kann beschließen, dass ein Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 10 gestattet worden ist, in einem der folgenden Fälle nicht mehr das Recht hat, sich im Königreich aufzuhalten:

2. wenn der Ausländer und der Ausländer, dem er nachkommt, kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehr führen,

Der auf Nr. … 2 … gegründete Beschluss darf nur während der ersten fünf Jahre nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3 oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Dokuments zur Bescheinigung der Einreichung des Antrags gefasst werden.

Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt nicht auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. … 2 … ein Ende setzen, wenn der Ausländer nachweist, dass er in seiner Ehe beziehungsweise Partnerschaft Opfer einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten war. …

Beim Beschluss, dem Aufenthalt auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. … 2 … ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres...

To continue reading

Request your trial
1 practice notes
  • Opinion of Advocate General Richard de la Tour delivered on 20 April 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 20 April 2023
    ...faire l’objet de violences domestiques, ainsi que les enfants, qui en sont souvent directement ou indirectement victimes ». 4 C‑930/19, EU:C:2021:225. 5 Points 94 et suiv. de ces 6 EU:C:2021:198. La convention sur la prévention et la lutte contre la violence à l’égard des femmes et la viole......
1 cases
  • Opinion of Advocate General Richard de la Tour delivered on 20 April 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 20 April 2023
    ...faire l’objet de violences domestiques, ainsi que les enfants, qui en sont souvent directement ou indirectement victimes ». 4 C‑930/19, EU:C:2021:225. 5 Points 94 et suiv. de ces 6 EU:C:2021:198. La convention sur la prévention et la lutte contre la violence à l’égard des femmes et la viole......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT