Conclusiones del Abogado General Sr. H. Saugmandsgaard Øe, presentadas el 6 de octubre de 2021.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:829
Celex Number62020CC0451
Date06 October 2021
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 6. Oktober 2021(1)

Rechtssache C451/20

Airhelp Limited

gegen

Austrian Airlines AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Einheitliche Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft – Aus zwei Flügen bestehende Flugverbindung mit erstem Abflugort und Endziel jeweils in einem Drittstaat – Ankunftsort des ersten und Abflugort des zweiten Fluges jeweils in einem Mitgliedstaat – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b – Anwendungsbereich – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Angebot anderweitiger Beförderung – Verspäteter Alternativflug – Tatsächliche Ankunftszeit am Endziel – Verpflichtungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens – Art. 7 Abs. 1 – Ausgleichsanspruch“






I. Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen für Fluggäste(2).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Airhelp Ltd. (Hongkong) als Rechtsnachfolgerin eines Fluggasts und der Fluggesellschaft Austrian Airlines AG (Österreich) wegen einer Klage auf Ausgleichszahlung für einen annullierten Flug, die damit begründet wird, dass der betroffene Fluggast sein Endziel mit dem von dieser Fluggesellschaft angebotenen Alternativflug nicht innerhalb von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges habe erreichen können.

3. Das Ausgangsverfahren bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf einen Flug mit Abflug in einem Drittstaat, Zwischenlandung in einem Mitgliedstaat und Endziel in einem Drittstaat zu äußern. Der Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob sich die in dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung für zwei getrennt gebuchte Flüge, deren Abflug- bzw. Ankunftsort in einem Mitgliedstaat liegt, auf die gesamte Flugverbindung erstreckt, wenn beide Flüge einheitlich gebucht wurden.

4. Der Gerichtshof wird ferner ersucht, den Begriff der „tatsächlichen Ankunftszeit“ im Hinblick auf die Verpflichtungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Rahmen eines Angebots zur anderweitigen Beförderung zu klären und festzustellen, ob dieses Luftfahrtunternehmen für den von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Alternativflug verantwortlich ist, so dass eine etwaige Verspätung dieses Fluges dem ersten Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.

5. Am Ende meiner Würdigung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, auf diese Fragen in dem Sinne zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auf einen Fall anwendbar ist, in dem zwei Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, von dieser Verordnung getrennt erfasst werden, und dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, nur dann von seiner Ausgleichspflicht befreien kann, wenn es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten hat, die es diesem ermöglicht, sein Endziel tatsächlich innerhalb von zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.

II. Unionsrecht

6. In den Erwägungsgründen 1, 2, 6, 12 und 13 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1) Die Maßnahmen der [Union] im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.

(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.“

7. In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

h) ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

…“

8. Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

9. In Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung heißt es:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

10. Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.“

11. Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt …“

12. Art. 13 („Regressansprüche“) dieser Verordnung sieht vor:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. …“

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13. Ein Fluggast hatte eine bestätigte Buchung für eine vom Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Austrian Airlines durchzuführende Flugverbindung zwischen Chişinău (Republik Moldau) und Bangkok (Thailand) erhalten, die zwei aufeinanderfolgende Flüge umfasste, die für den 29. Mai 2019 geplant waren...

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