Conclusiones de la Abogado General Sra. J. Kokott, presentadas el 29 de abril de 2021.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:344
Celex Number62020CC0003
Date29 April 2021
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 29. April 2021(1)

Rechtssache C3/20

LR Ģenerālprokuratūras Krimināltiesiskā departamenta Sevišķi svarīgu lietu izmeklēšanas nodaļa

gegen

AB,

CE und

MM investīcijas SIA

(Vorabentscheidungsersuchen des Rīgas rajona tiesa [Bezirksgericht Riga, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 343 AEUV – Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank – Art. 39 – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 22 Abs. 1 – Mitglied eines Beschlussorgans der Europäischen Zentralbank – Präsident der Zentralbank eines Mitgliedstaats – Art. 11 Buchst. a – Befreiung von der Gerichtsbarkeit – Geltung nach Beendigung der Amtstätigkeit – Handlungen von Bediensteten der Union in amtlicher Eigenschaft – Funktionale Immunität – Art. 130 AEUV – Unabhängigkeit der EZB, des ESZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten – Art. 18 – Gegenseitiges Einvernehmen – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 17 – Aufhebung der Befreiung durch die EZB – Interessen der Union – Befreiung von gerichtlichen Hauptverfahren – Befreiung von hoheitlichen Zwangsmaßnahmen“






I. Einleitung

1. Darf der Präsident einer nationalen Zentralbank, der zugleich Mitglied des EZB-Rats ist, auf mitgliedstaatlicher Ebene der Strafverfolgung ausgesetzt werden, oder steht dem eine unionsrechtliche Immunität entgegen? Diese Frage stellt sich im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren, dem ein Strafverfahren in Lettland gegen den ehemaligen Präsidenten der lettischen Zentralbank wegen Bestechlichkeit und Geldwäsche im Zusammenhang mit einem bankenaufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend eine lettische Bank zugrunde liegt.

2. Nach Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union)(2) sind Beamte und sonstige Bedienstete der Union in allen Mitgliedsstaaten für Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit, die sie in amtlicher Eigenschaft vorgenommen haben. Die Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Reichweite dieser Immunität zu bestimmen.

3. Die erste Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten zwar nationale Behörden sind, gleichzeitig aber als Mitglieder des EZB-Rats im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) die Geldpolitik der Eurozone bestimmen und seit Schaffung der Bankenunion in dieser Funktion auch Aufsichtsaufgaben nach der SSM-Verordnung(3) wahrnehmen. Um zu klären, ob der angeklagte Zentralbankpräsident Immunität nach dem Protokoll genießt, müssen diese unterschiedlichen Funktionen daher klar voneinander abgegrenzt werden.

4. Zweitens ist zu klären, welche Rolle es mit Blick auf die Zulässigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber einem ehemaligen Zentralbankpräsidenten wie dem Angeklagten im Ausgangsverfahren spielt, dass die EZB, die nationalen Zentralbanken und die Mitglieder ihrer Beschlussorgane gemäß Art. 130 AEUV ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Letztlich ist im vorliegenden Fall somit ein gerechter Ausgleich zwischen dem Strafverfolgungsinteresse der Mitgliedstaaten und dem Interesse der Union an der Funktionsfähigkeit ihrer Einrichtungen zu finden.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV)

5. Die Leitung des ESZB ist in Art. 129 Abs. 1 AEUV geregelt:

„Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet.“

6. Art. 130 AEUV regelt die Unabhängigkeit der EZB, des ESZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten:

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“

7. Art. 282 Abs. 1 AEUV definiert das ESZB:

„Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.“

8. Art. 283 Abs. 1 AEUV bestimmt, wer Mitglied des EZB-Rats ist:

„Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.“

9. Art. 343 AEUV ist die grundlegende Bestimmung über die Vorrechte und Befreiungen der Union:

„Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.“

2. Satzung des ESZB und der EZB

10. Das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank(4) regelt in seinem Art. 12.1 die Aufgaben der Beschlussorgane der EZB:

„Der EZB-Rat erlässt die Leitlinien und Beschlüsse, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Union fest, gegebenenfalls einschließlich von Beschlüssen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB, und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien.

Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.“

11. Art. 14 der Satzung des ESZB und der EZB betrifft die Zentralbanken der Mitgliedstaaten:

„…

14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt.

Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden Beschluss kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat.

14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.“

12. Art. 39 der Satzung des ESZB und der EZB hat die Vorrechte und Befreiungen zum Gegenstand:

„Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.“

13. Art. 44 der Satzung des ESZB und der EZB betrifft den Erweiterten Rat der EZB:

„44.1. Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 1 [AEUV] wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt.

44.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. …“

3. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union

14. Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Union regelt die Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments für Äußerungen oder Abstimmungen:

„Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.“

15. Art. 9 dieses Protokolls sieht die Unverletzlichkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Sitzungsperioden vor:

„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der...

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