Opinion of Advocate General Medina delivered on 24 February 2022.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2022:132
Date24 February 2022

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 24. Februar 2022(1)

Rechtssache C625/20

KM

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 26 de Barcelona [Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Berechnung der Leistungen – Weigerung, zwei Renten wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit im Rahmen desselben Systems der sozialen Sicherheit zuzuerkennen – Zuerkennung von zwei oder mehr Leistungen wegen Berufsunfähigkeit im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit – Relevante Vergleichsgruppen“






1. Ein bekanntes, Mark Twain zugeschriebenes Zitat lautet: „Es gibt drei Sorten von Lügen: Lügen, gemeine Lügen und Statistiken“(2). Dieses Zitat verdeutlicht die Überzeugungskraft von Zahlen im Bereich des Antidiskriminierungsrechts der Union, es mahnt aber auch zur Vorsicht, wenn Auseinandersetzungen allein mit Zahlen geführt werden. Einerseits spielen Zahlen und statistische Daten eine wichtige Rolle bei der Feststellung mittelbarer Diskriminierung, hat doch jeder, der meint, diskriminiert zu werden, unter Umständen nachzuweisen, dass seine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe in besonderer Weise benachteiligt ist. Andererseits kann die Verwendung von Zahlen und Statistiken zum Nachweis mittelbarer Diskriminierung problematisch sein, da das Ergebnis je nach der für den Vergleich herangezogenen Referenzgruppe unterschiedlich ausfallen kann. Wie von einem Autor treffend formuliert, ist „Diskriminierung nicht statisch“, sie „ist veränderlich, passt sich neuen Umständen an; wird sie angegriffen, so wird sie subtil, ja kaum greifbar“(3). Diese Gruppen spezifisch und konkret zu bestimmen, ist daher von größter Wichtigkeit.

2. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen KM, einer Arbeitnehmerin, und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Spanien) (im Folgenden: INSS) über die Nichtzuerkennung von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeitsrenten im Rahmen desselben Systems der sozialen Sicherheit.

3. Das vorlegende Gericht, der Juzgado de lo Social nº 26 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona, Spanien) möchte mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof wissen, welcher konkrete Anteil von Personen bei der Entscheidung, ob die fragliche nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des biologischen und des sozialen Geschlechts beinhaltet, zu berücksichtigen ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, beträgt der Anteil der Frauen unter den dem spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit (Régimen General de la Seguridad Social) (im Folgenden: RGSS) angehörenden Arbeitnehmern 48,09 % und unter den dem Sondersystem für Selbständige (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) (im Folgenden: RETA) angehörenden Berufstätigen 36,15 %(4). Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es für Frauen möglicherweise schwieriger sei als für Männer, die Leistungen dieser beiden Systeme zu kombinieren.

4. Der Gerichtshof wird somit ersucht, zu klären, ob Frauen durch das spanische System der sozialen Sicherheit aufgrund des biologischen und des sozialen Geschlechts dadurch mittelbar diskriminiert werden, dass dieses System die Zuerkennung von zwei Leistungen im Rahmen verschiedener Sozialversicherungssysteme zulässt, während es den Bezug von zwei Leistungen im Rahmen desselben Systems selbst dann untersagt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für beide Leistungen erfüllt sind.

5. Insbesondere wird der Gerichtshof gebeten, die richtige Methode für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(5) zu bestimmen. Wie vom Gerichtshof gewünscht, konzentriere ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die oben genannten methodischen Aspekte im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an Berufstätige.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Richtlinie 79/7

6. Art. 1 der Richtlinie 79/7 lautet:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

7. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie findet sie Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die u. a. Schutz gegen die Risiken „Krankheit“ und „Invalidität“ bieten.

8. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

– den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

– die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

2. Richtlinie 2006/54

9. Art. 1 der Richtlinie 2006/54/EG(6) lautet:

„Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf:

b) Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,

c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

….“

10. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie definiert „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ als „Systeme, die nicht durch die [Richtlinie 79/7] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht“.

B. Spanisches Recht

1. LGSS

11. Nach Art. 9 Abs. 1 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in der konsolidierten Fassung, die durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Königliches Gesetzesdekret Nr. 8/2015 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit) vom 30. Oktober 2015(7) genehmigt wurde (im Folgenden LGSS), besteht das System der sozialen Sicherheit aus dem Allgemeinen System nach Titel II dieses Gesetzes und den Sondersystemen, die in Art. 10 dieses Gesetzes genannt werden.

12. Nach Art. 10 Abs. 1 LGSS sind Sondersysteme für Berufe einzurichten, die aufgrund ihrer Art, der besonderen zeitlichen und örtlichen Verhältnisse ihrer Ausübung oder der Art des Produktionsverfahrens die Einrichtung solcher Systeme erfordern, um die ordnungsgemäße Anwendung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a LGSS sieht vor, dass u. a. Selbständige in Sondersysteme aufzunehmen sind.

13. Art. 163 („Unvereinbarkeit von Renten“) Abs. 1 LGSS bestimmt, dass die Renten des Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit nicht miteinander vereinbar sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Im Fall der Unvereinbarkeit muss der Empfänger sich für eine der beiden Leistungen entscheiden.

2. Dekret Nr. 2530/1970

14. Nach Art. 34 des Decreto 2530/1970, por el que se regula el régimen especial de la Seguridad Social de los trabajadores por cuenta propia o autónomos (Dekret Nr. 2530/1970 über das Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige) vom 20. August 1970(8) sind die Renten, die dieses Sondersystem seinen Begünstigten gewährt, miteinander unvereinbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. In diesem Artikel heißt es weiter, dass jeder, der möglicherweise Anspruch auf zwei oder mehr Renten hat, sich für eine davon entscheiden muss.

3. Königliches Dekret Nr. 691/1991

15. Das Real Decreto 691/1991 sobre cómputo recíproco de cuotas entre Regímenes de Seguridad Social (Königliches Dekret Nr. 691/1991 über die gegenseitige Berücksichtigung von Beiträgen zwischen Systemen der sozialen Sicherheit) vom 12. April 1991(9) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass in Fällen dauerhafter Berufsunfähigkeit, in denen die betreffende Person nacheinander oder abwechselnd Beitragszeiten in mehr als einem System – Allgemeines System und Sondersysteme der sozialen Sicherheit – zurückgelegt hat, diese Zeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, die nach den für sie geltenden Vorschriften zurückgelegt wurden, sofern sie sich nicht überschneiden, auf Antrag der Person zusammengerechnet werden können, um den Anspruch auf eine Rente zu erwerben und gegebenenfalls den anwendbaren Satz nach Beitrags- oder Dienstjahren zu bestimmen.

4. Urteil Nr. 3038/2013

16. Nach dem Urteil Nr. 3038/2013 der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Senat für Arbeits- und Sozialsachen, Spanien) vom 14. Juli 2014 sind zwei Renten wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit miteinander vereinbar, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme gewährt werden.

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

17. KM arbeitete als Verwaltungsassistentin und gehörte in dieser...

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1 cases
  • Opinion of Advocate General Rantos delivered on 16 November 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • November 16, 2023
    ...las conclusiones de la Abogada General Medina en el asunto INSS (Acumulación de prestaciones de incapacidad permanente total) (C‑625/20, EU:C:2022:132), punto 1, que indica que el recurso a los números y las estadísticas puede resultar problemático para acreditar la existencia de discrimina......