Opinion of Advocate General Medina delivered on 24 February 2022.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62020CC0588 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2022:130 |
| Date | 24 February 2022 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 24. Februar 2022(1)
Rechtssache C‑588/20
Landkreis Northeim
gegen
Daimler AG,
Beteiligte:
Iveco Magirus AG,
TRATON SE, vormals MAN SE,
MAN Truck & Bus AG,
MAN Truck & Bus Deutschland GmbH,
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover, Deutschland)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Anspruch auf Ersatz des durch eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Praxis entstandenen Schadens – Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen – Kommissionsbeschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Vergleichsverfahren – Von der Zuwiderhandlung betroffene Produkte – Lastkraftwagen – Sonderfahrzeuge – Müllfahrzeuge“
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) betrifft die Auslegung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens C(2016) 4673 final – (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) (im Folgenden: Beschluss)(2). In diesem Beschluss verhängte die Kommission die bisher höchste Kartellgeldbuße in einer Sache, nämlich 2,93 Mrd. Euro (und insgesamt 3,81 Mrd. Euro(3)) gegen Lkw‑Hersteller wegen Absprachen zur künstlichen Erhöhung von Preisen für Lastkraftwagen und die Weitergabe der Kosten für die Einhaltung strengerer Emissionsregeln über einen Zeitraum von 14 Jahren. Das Ersuchen ergeht im Rahmen einer sogenannten „Folgeklage“ zwischen dem Landkreis Northeim (Deutschland) und der Daimler AG (im Folgenden: Daimler). Der Landkreis Northeim fordert von Daimler Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verbotenes Verhalten verursachten Schadens im Zusammenhang mit durch ihn von Daimler erworbenen Müllfahrzeugen.
2. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Beschluss dahin auszulegen ist, dass Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, für die Zwecke dieses Beschlusses unter den Begriff der „von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte“ fallen.
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
3. In den Jahren 2006 und 2007 erwarb der Landkreis Northeim (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Anschluss an eine Ausschreibung für jeden Erwerb zwei Hausmüllfahrzeuge von Daimler zum Preis von 146 740,00 Euro bzw. 146 586,58 Euro.
4. Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission im Rahmen eines Vergleichsverfahrens den Beschluss.
5. In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass verschiedene internationale Lkw-Hersteller, einschließlich Daimler, MAN und Iveco Magirus, Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens zuwidergehandelt hatten. Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen (im Folgenden: mittelschwere Lastkraftwagen) oder Lastkraftwagen über 16 Tonnen (im Folgenden: schwere Lastkraftwagen) sowie zur Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über den gesamten EWR und bestand vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (im Folgenden: Kartell).
6. Nach dem Erlass des Beschlusses erhob der Landkreis Northeim Schadensersatzklage gegen Daimler beim Landgericht Hannover. Diese Klage ist auf Ersatz des wirtschaftlichen Schadens gerichtet, der diesem Landkreis aufgrund der wettbewerbswidrigen Praktiken von Daimler entstanden sein soll. Sie stellt im Verhältnis zu diesem Unternehmen eine „Folgeklage“ dar (eine bei einem nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage nach einem bestandskräftigen Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird).
7. Nach Ansicht des Landkreises Northeim werden die Müllfahrzeuge, die er von Daimler erworben hat, von der Definition der „Lastwagen“ in diesem Beschluss erfasst. Diese Ansicht stützt sich auf dessen Wortlaut, nach dem Sonderfahrzeuge nicht ausdrücklich ausgenommen seien(4).
8. Demgegenüber macht Daimler vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass diese Müllfahrzeuge nicht von dem Beschluss erfasst seien, da es sich um Sonderfahrzeuge handle. Sie begründet dies damit, dass die Kommission im Vorfeld des Beschlusses in einem an Daimler gerichteten Auskunftsverlangen vom 30. Juni 2015 (im Folgenden: Auskunftsverlangen von 2015) den Umfang der Untersuchungen präzisiert und dabei mitgeteilt habe, dass der Begriff „Lastkraftwagen“ gebrauchte Lastkraftwagen, Sonderfahrzeuge (z. B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge), weiterverkaufte Aufbauten (sogenannte „add ons“), den Kundendienst sowie sonstige Dienstleistungen und Garantieleistungen nicht umfasse.
9. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003(5), wonach Gerichte der Mitgliedstaaten, die über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die in den Anwendungsbereich von Art. 101 oder Art. 102 AEUV fallen und die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen dürfen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, hat das vorlegende Gericht Zweifel, welche Produkte Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells sind. In Anbetracht des Umstands, dass die Rechtsprechung auf nationaler Ebene in Bezug auf die Frage, ob Sonderfahrzeuge von dem Begriff „Lastwagen“, wie er im Beschluss definiert ist, erfasst sind, nicht einheitlich ist, möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob Müllfahrzeuge von den von diesem Kartell erfassten Produkten ausgenommen sind.
10. In diesem Zusammenhang hebt das vorlegende Gericht zunächst hervor, dass die Kommission im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses festgestellt habe, dass „[v]on der Zuwiderhandlung … Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen (‚mittelschwere Lkw‘) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen (‚schwere Lkw‘) [betroffen sind], wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt“ und sodann, dass „Lastkraftwagen für militärische Zwecke“ vom Geltungsbereich des Beschlusses ausgenommen seien.
11. Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die von der Kommission zur Beschreibung der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte gewählte Formulierung einerseits so verstanden werden könne, dass grundsätzlich nur „normale“ Lastkraftwagen – abgesehen von solchen für militärische Zwecke – erfasst seien und mangels ausdrücklicher Erwähnung Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeugen von dem von der Kommission verwendeten Begriff „Lastkraftwagen“ ausgenommen seien, da sie dem Begriff „andere Waren“ unterfielen(6).
12. Andererseits könne diese Formulierung auch so verstanden werden, dass der Begriff „Lastkraftwagen“ alle Arten von Lastkraftwagen erfasse, also auch alle Arten von Sonderfahrzeugen – ausgenommen solche für militärische Zwecke.
13. Sodann stelle sich die Frage nach der Auswirkung des Auskunftsverlangens von 2015 auf die Bestimmung der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass die Kommission darauf hingewiesen habe, dass der Begriff der Lastkraftwagen im Sinne dieses Ersuchens gebrauchte Lastkraftwagen und Sonderfahrzeuge (insbesondere Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge) nicht erfasse, impliziere, dass das Vorstehende nur eine beispielhafte, nicht jedoch eine abschließende Aufzählung von Sonderfahrzeugen enthalte.
14. Schließlich sei der Beschluss nach einem Vergleichsverfahren gefasst worden, das von der Kommission auf Antrag der Verfahrensbeteiligten eingeleitet worden sei. In diesem Zusammenhang hat das Gericht Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen des Umstands, dass der Umfang des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren festgelegt wurde.
15. Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hannover beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist der Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens C(2016) 4673 final – (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) dahin gehend auszulegen, dass auch Sonder-/Spezialfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, von den Feststellungen dieser Kommissionsentscheidung erfasst sind?
16. Der Landkreis Northeim, die Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schönmackers), Daimler, TRATON SE (vormals MAN), Iveco Magirus, die österreichische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle diese Beteiligten (mit Ausnahme der österreichischen Regierung) haben auch in der Sitzung vor dem Gerichtshof mündliche Ausführungen gemacht.
II. Würdigung
A. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
17. Der Landkreis Northeim meint erstens, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, weil Daimler von seinem Recht, gegen den Beschluss Klage vor dem Gericht zu erheben, nicht fristgemäß Gebrauch gemacht habe und daher die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht mehr in Frage stellen könne, indem Daimler vor den nationalen Gerichten Klage gegen die innerstaatlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses erhebe. Nationale Gerichte seien durch die Bestandskraft eines Unionsrechtsakts gebunden, so dass ein nach der Gültigkeit dieses Beschlusses fragendes Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr in Betracht komme.
18. Schönmackers, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Landkreises Northeim beitrat, ist der Ansicht, dass nicht ersichtlich sei, dass das vorlegende Gericht die Beantwortung der vorgelegten Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich halte.
19. Hilfsweise machen der Landkreis...
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Opinion of Advocate General Pitruzzella delivered on 8 September 2022.
...à titre d’exemples, conclusions de l’avocate générale Medina dans l’affaire Daimler (Ententes – Bennes à ordures ménagères) (C‑588/20, EU:C:2022:130, points 1 et 6) ou conclusions de l’avocat général Rantos dans l’affaire Volvo et DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2021:884, points 18, 45, 46 et 49......