Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 22 February 2024.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
Date22 February 2024

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 22. Februar 2024(1)

Rechtssache C135/23

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA)

gegen

GL

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Potsdam [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Begriff ‚Wiedergabehandlung‘ – Bereitstellung von Fernsehgeräten, die mit einer Zimmerantenne zum Empfang von Sendungen ausgestattet sind, in Appartements“






Einleitung

1. Im Urheberrecht der Union nimmt das Recht der öffentlichen Wiedergabe, was die Aufmerksamkeit betrifft, die ihm in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewidmet wird, sicherlich den Ehrenplatz ein. Zu den grundlegendsten mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Rechtsfragen gehört die Unterscheidung zwischen einer öffentlichen Wiedergabe, die den ausschließlichen Rechten der Urheberrechtsinhaber unterliegt, und dem – nicht diesen Rechten unterliegenden – bloßen Bereitstellen von Einrichtungen, mit denen eine solche Wiedergabe bewirkt oder ermöglicht werden kann.

2. Die bei dieser Unterscheidung zu berücksichtigenden Kriterien wurden in jüngeren Urteilen des Gerichtshofs herausgearbeitet(2). Die vorliegende Rechtssache zeigt jedoch, dass es nach wie vor Grauzonen und Grenzfälle gibt, in denen es nicht leicht ist, mit Sicherheit zu entscheiden, welcher Seite dieser Unterscheidung die in Rede stehende Handlung zuzuordnen ist.

3. Der Gerichtshof ist daher aufgerufen, seine Rechtsprechung in diesem Bereich zu präzisieren, unter Wahrung sowohl der Kohärenz seiner Rechtsprechung als auch eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen zu berücksichtigenden Interessen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(3) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

Deutsches Recht

5. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist im deutschen Recht in § 15 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz – vom 9. September 1965(4) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) verankert, der u. a. Folgendes vorsieht:

„…

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags‑, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

6. Nach dem Urteil Königshof des Bundesgerichtshofs (Deutschland) sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass es keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Betreiber eines Hotels die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, die mit Zimmerantennen versehen sind(5). Als der Bundesgerichtshof sich für diese Lösung entschied, hielt er es nicht für erforderlich, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2001/29 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren und Vorlagefrage

7. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (im Folgenden: GEMA), eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte im Musikbereich, erhob beim Amtsgericht Potsdam (Deutschland) gegen GL, den Betreiber eines Appartementhauses, eine urheberrechtliche Schadensersatzklage mit der Begründung, dass GL in diesen Appartements unter Verstoß gegen § 15 UrhG Fernsehgeräte mit Zimmerantennen, die den Empfang von Sendungen ermöglichten, bereitstelle.

8. Da das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob ein solches Bereitstellen ohne „zentralen Empfang“ eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellt es eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn der Betreiber eines Appartementhauses in dem Appartementhaus Fernseher zur Verfügung stellt, die ohne einen zentralen Empfang für eine Weiterleitung der Signale Sendungen jeweils über eine Zimmerantenne empfangen?

9. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 7. März 2023 beim Gerichtshof eingegangen. Die GEMA, die französische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.

Würdigung

10. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten, die mit Zimmerantennen zum Empfang von Fernsehsendungen ausgestattet sind, in Appartements durch den Betreiber eines Mietappartementhauses unter das in dieser Bestimmung verankerte ausschließliche Recht der Urheber fällt, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

11. Aus der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht der öffentlichen Wiedergabe ergeben sich wichtige Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Daher halte ich eine kurze Übersicht über diese Rechtsprechung für geboten.

Einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs

12. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Gegenstände aus zwei Tatbestandsmerkmalen, nämlich der Wiedergabehandlung und der Öffentlichkeit, an die sich die Wiedergabe richtet(6).

13. Die Wiedergabehandlung kann in der Regel zwei Formen haben. Die erste besteht darin, dass das geschützte Werk oder das dieses Werk tragende Signal auf eigene Initiative des Urhebers der Wiedergabe an die Öffentlichkeit übertragen wird. Nur der Empfang dieser Übertragung unterliegt gegebenenfalls der Entscheidung von Mitgliedern der Öffentlichkeit. Dies gilt insbesondere für sogenannte „lineare“ Mediendienste wie das Fernsehen. Die zweite Form der Wiedergabe beschränkt sich auf eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks, wobei die Mitglieder der Öffentlichkeit frei entscheiden, wann die Übertragung stattfinden soll. Dies gilt insbesondere für Wiedergabehandlungen, die über das Internet vorgenommen werden.

14. Es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen Wiedergabehandlungen und dem bloßen Bereitstellen von Einrichtungen, die es ermöglichen, eine Wiedergabe zu bewirken oder zu empfangen. Nach dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ist ihr Art. 3 nämlich dahin auszulegen, dass eine solche Bereitstellung selbst keine Wiedergabe darstellt(7). Dieser Erwägungsgrund spiegelt die gemeinsame Erklärung zu Art. 8 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wider, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen und mit dem Beschluss 2000/278/EG(8) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Er wird auch durch den 23. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, wonach das Recht der öffentlichen Wiedergabe „im weiten Sinne verstanden werden [sollte], nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist“, aber „für keine weiteren Handlungen gelten [sollte]“.

15. So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass die Vermietung von Fahrzeugen, die mit einem Radioempfangsgerät ausgestattet sind, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt(9).

16. Überdies besteht bei Zweifeln hinsichtlich der Person, von der eine Wiedergabe ausgeht, das wesentliche Kriterium in der zentralen Rolle dieser Person und der Vorsätzlichkeit ihres Handelns. Sie nimmt nämlich eine Wiedergabehandlung vor, wenn sie in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig wird, um ihren Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden nicht oder nur schwer in den Genuss des ausgestrahlten Werks kommen könnten(10).

17. Die Öffentlichkeit, an die sich die Wiedergabe richtet, muss eine unbestimmte, aber recht große Zahl möglicher Adressaten umfassen. Bei der Ermittlung dieser Zahl ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander diesen Zugang haben können(11).

18. Bei einer sekundären öffentlichen Wiedergabe muss es sich um ein „neues“ Publikum handeln, d. h. um ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte(12).

19. Schließlich hat der Gerichtshof in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation, und zwar dem Aufstellen an eine zentrale Antenne angeschlossener Fernsehgeräte in Hotelzimmern, entschieden, dass „die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter...

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