Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 9 December 2021.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:996
Date09 December 2021
Celex Number62020CC0278
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 9. Dezember 2021(1)

Rechtssache C278/20

Europäische Kommission

gegen

Königreich Spanien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß des spanischen Gesetzgebers gegen das Unionsrecht – Schäden, die dem Einzelnen entstanden sind – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung über die Haftung des Staates als Gesetzgeber für Verstöße gegen das Unionsrecht an die für Verstöße des Gesetzgebers gegen die spanische Verfassung geltende Regelung angepasst wurde – Entschädigung, die unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz“






I. Einleitung

1. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt(2). Die Geschädigten haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an den Einzelnen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der dem Einzelnen entstanden ist, besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang(3).

2. Außerdem ist klarzustellen, dass vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(4).

3. Diese beiden Grundsätze stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Vertragsverletzungsklage. Mit ihrer Klageschrift vom 24. Juni 2020 beantragt die Europäische Kommission nämlich, festzustellen, dass das Königreich Spanien mit dem Erlass und der Beibehaltung bestimmter Bestimmungen betreffend die Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln die Pflichten verletzt hat, die ihm nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz obliegen. Diese Grundsätze beschränken die verfahrensrechtliche Autonomie(5), die die Mitgliedstaaten genießen, wenn sie die Voraussetzungen festlegen, nach denen sich ihre Haftung für Schäden bestimmt, die Einzelnen durch einen Verstoß gegen Unionsrecht entstanden sind.

II. Spanisches Recht

4. Die spanische Verfassung sieht in Art. 106 Abs. 2 vor, dass „Privatpersonen … gemäß den Gesetzesbestimmungen, außer in Fällen höherer Gewalt, das Recht auf Entschädigung eines jeden Schadens [haben], der ihren Gütern und Rechten zugefügt wird, vorausgesetzt, dass der Schaden Folge der Tätigkeit der öffentlichen Dienste ist“.

5. Die Ley orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die Justiz) vom 1. Juli 1985(6) in der durch das Organgesetz 7/2015 vom 21. Juli 2015 geänderten Fassung(7) sieht in Art. 4a Abs. 1 vor, dass „[d]ie Richter und Gerichte … das [Unionsrecht] im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an[wenden]“.

6. In Art. 31 der Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa (Gesetz 29/1998 über die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 13. Juli 1998(8) heißt es:

„1. Der Kläger kann beantragen, dass die nach dem vorstehenden Kapitel anfechtbaren Handlungen und Bestimmungen für rechtswidrig und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden.

2. Er kann auch die Anerkennung einer individualisierten rechtlichen Situation und den Erlass geeigneter Maßnahmen zur vollständigen Wiederherstellung dieser Situation, gegebenenfalls einschließlich Schadensersatz, beantragen.“

7. Art. 71 Abs. 1 Buchst. d dieses Gesetzes sieht vor:

„Wenn das Urteil oder die Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Klage stattgibt:

d) wenn einer auf Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben wird, wird der Entschädigungsanspruch in jedem Fall festgestellt, und es wird auch bestimmt, wer schadensersatzpflichtig ist. Im Urteil wird auch der Betrag der Entschädigung festgesetzt, wenn der Kläger dies ausdrücklich beantragt und die Akten dafür ausreichende Beweise enthalten. Andernfalls wird eine Grundlage für die Bestimmung dieses Betrags festgelegt und die endgültige Festsetzung wird auf den Zeitraum der Durchführung des Urteils verschoben.“

8. Art. 110 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Im Bereich Steuern, Personal der öffentlichen Verwaltung und Einheit des Marktes können die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine individualisierte rechtliche Situation zugunsten einer oder mehrerer Personen festgestellt wurde, in Durchführung dieses Urteils auf andere Personen erstreckt werden, wenn folgende Umstände vorliegen:

a) Die Betroffenen befinden sich in der gleichen rechtlichen Situation wie die Personen, die vom günstigen Urteil erfasst sind.

b) Der Richter oder das Gericht, der bzw. das die Entscheidung erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über ihre Anträge auf Anerkennung dieser individualisierten rechtlichen Situation örtlich zuständig.

c) Die Betroffenen beantragen die Erstreckung der Wirkungen des Urteils innerhalb eines Jahres nach der letzten Zustellung des Urteils an die Personen, die Parteien des Verfahrens waren. Bei Einlegung eines Rechtsmittels zur Wahrung des Gesetzes oder zur Wiederaufnahme beginnt diese Frist mit der letzten Zustellung der Entscheidung, mit der endgültig über das Rechtsmittel entschieden wird.“

9. Art. 221 der Ley 58/2003 General Tributaria (Gesetz 58/2003, Allgemeines Steuergesetz) vom 17. Dezember 2003(9) bestimmt:

„1. Das Verfahren zur Anerkennung des Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen in folgenden Fällen eingeleitet:

a) Wenn es zu einer doppelten Zahlung von Steuerschulden oder Strafzahlungen gekommen ist.

b) Wenn der gezahlte Betrag höher ist als der infolge eines Verwaltungsakts oder einer Selbstbewertung zu zahlende Betrag.

…“

10. Die Ley 39/2015 del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas (Gesetz 39/2015 über das allgemeine Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung) vom 1. Oktober 2015(10) (im Folgenden: Gesetz 39/2015) sieht in Art. 67 („Antrag auf Einleitung der Verfahren wegen Haftung“) vor:

„1. Die Betroffenen können die Einleitung eines Verfahrens wegen Haftung nur beantragen, wenn ihr Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, verjährt ein Jahr, nachdem die den Ersatzanspruch begründende Tatsache oder Handlung eingetreten oder erfolgt ist oder sich ihre nachteilige Wirkung gezeigt hat. Im Fall eines Personen zugefügten körperlichen oder psychischen Schadens beginnt die Frist mit der Heilung oder der Bestimmung der Tragweite der Folgen.

In den Fällen der Haftung, auf die Art. 32 Abs. 4 und 5 des Gesetzes [40/2015][(11)] Bezug nimmt, verjährt das Recht, Schadensersatz zu verlangen, ein Jahr nach der Veröffentlichung der Entscheidung, mit der die Norm für verfassungswidrig oder für mit dem [Unionsrecht] unvereinbar erklärt wird, im ‚Boletín Oficial del Estado‘ oder im ‚Amtsblatt der Europäischen Union‘.“

11. Art. 106 Abs. 4 des Gesetzes 39/2015 sieht vor:

„Die öffentlichen Verwaltungen können, wenn sie eine Bestimmung oder einen Rechtsakt für nichtig erklären, in derselben Entscheidung die Entschädigung festlegen, die den Betroffenen zuzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes [40/2015] erfüllt sind …“

12. Das Gesetz 40/2015 enthält in seinem einleitenden Titel ein Kapitel IV („Haftung der öffentlichen Verwaltungen“), in dem die Art. 32 bis 37 enthalten sind.

13. Art. 32 dieses Gesetzes, der die Grundsätze für die Haftung der öffentlichen Verwaltung betrifft, bestimmt:

„1. Privatpersonen haben das Recht auf Entschädigung für jeden ihren Gütern und Rechten zugefügten Schaden durch die entsprechenden öffentlichen Verwaltungen, wenn dieser Schaden die Folge der normalen oder außergewöhnlichen Tätigkeit der öffentlichen Dienste ist, außer in Fällen höherer Gewalt oder eines Schadens, zu dessen Tragung der Einzelne gesetzlich verpflichtet ist.

Die Aufhebung von Verwaltungsakten oder Verwaltungsvorschriften im Verwaltungsweg oder durch die Verwaltungsgerichte begründet als solche keinen Entschädigungsanspruch.

2. Jedenfalls muss der geltend gemachte Schaden tatsächlich, wirtschaftlich messbar und gegenüber einer Person oder Personengruppe individualisiert sein.

3. Ebenso haben Privatpersonen das Recht auf Ersatz jedes ihren Gütern und Rechten zugefügten Schadens, der sich aus der Anwendung von Gesetzgebungsakten ergibt, die keine Enteignung von Rechten darstellen, und zu dessen Tragung sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, durch die öffentlichen Verwaltungen, wenn die fraglichen Gesetzgebungsakte dies vorsehen und unter den darin festgelegten Voraussetzungen.

Der Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln kann auch in folgenden Fällen begründet werden, sofern die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Wenn sich der Schaden aus der Anwendung einer für verfassungswidrig erklärten Norm mit Gesetzesrang ergibt, sofern die in Abs. 4 angeführten Anforderungen erfüllt sind.

b) Wenn sich der Schaden aus der Anwendung einer mit dem [Unionsrecht] unvereinbaren Norm gemäß Abs. 5 ergibt.

4. Ergibt sich der Schaden aus der Anwendung einer für verfassungswidrig erklärten Norm mit Gesetzesrang, so kann der Einzelne entschädigt werden, wenn er bei jedweder Instanz eine endgültige Entscheidung erlangt hat, mit der eine Klage gegen den Verwaltungsakt, durch den der Schaden verursacht wurde, abgewiesen...

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