Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 14 December 2023.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CC0684
ECLIECLI:EU:C:2023:999
Date14 December 2023
CourtCourt of Justice (European Union)

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 14. Dezember 2023(1)

Verbundene Rechtssachen C684/22 bis C686/22

S.Ö.

gegen

Stadt Duisburg (C684/22)

und

N.Ö.,

M.Ö.

gegen

Stadt Wuppertal (C685/22)

und

M.S.,

S.S.

gegen

Stadt Krefeld (C686/22)

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats – Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes – Einzelfallprüfung der Folgen – Vorheriger Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit“






I. Einleitung

1. Inwieweit ist mit Art. 20 AEUV die Regelung eines Mitgliedstaats über die Staatsangehörigkeit vereinbar, nach der die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, es sei denn, sie haben vor diesem Erwerb eine Genehmigung zur Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten?

2. Dies ist im Wesentlichen das rechtliche Problem, das sich in den vorliegenden Rechtssachen stellt und das Gegenstand der beiden Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

3. Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall aufgerufen, sich erneut zu der Frage zu äußern, ob eine nationale Regelung über die Entziehung der Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die vorliegenden Rechtssachen sind nämlich Teil des Rechtsprechungskontexts im Anschluss an die Urteile Rottmann(2), Tjebbes u. a.(3), Wiener Landesregierung (Widerruf einer Einbürgerungszusicherung)(4) und Udlændinge- og Integrationsministeriet (Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit)(5).

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

4. Art. 20 Abs. 1 AEUV führt die Unionsbürgerschaft ein und bestimmt, dass Unionsbürger ist, „wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“.

B. Deutsches Recht

5. Das Staatsangehörigkeitsgesetz(6) (im Folgenden: StAG), das seit dem 1. Januar 2000 in Kraft ist und auf die Ausgangsverfahren anwendbar ist, sieht in seinem § 25 vor:

„(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. … Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.“

III. Sachverhalte der Ausgangsverfahren

6. Die relevanten Sachverhalte der Ausgangsverfahren, wie sie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergeben, können wie folgt zusammengefasst werden.

7. Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑684/22, S.Ö., wurde im Jahr 1966 in der Türkei geboren und reiste im Jahr 1990 in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Am 10. Mai 1999 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Am 13. September 1999 wurde er aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen.

8. Am 25. Mai 2018 gab S.Ö. im Rahmen der Beantragung eines Reiseausweises für seinen Sohn an, am 12. November 1999 erneut die türkische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Hierzu legte er eine Bescheinigung des türkischen Innenministeriums vom 27. Februar 2019 und einen Auszug aus dem Personenstandsregister vom 6. November 2018 vor, wonach er am 13. September 1999 den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese mit Beschluss des Ministerrats vom 12. November 1999 wiedererworben hatte.

9. Nachdem die deutschen Behörden ernsthafte Zweifel daran geäußert hatten, dass der Sohn von S.Ö. die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, beantragte S.Ö. am 25. April 2019 bei der Einbürgerungsbehörde der Stadt S. die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, um den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit dokumentieren zu können. In der Folgezeit verzog er in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Duisburg (Deutschland).

10. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑685/22, die Eheleute M.Ö. und N.Ö., die in den Jahren 1959 bzw. 1970 geboren wurden, reisten im Jahr 1974 in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Sie erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung am 27. August 1999. Am 2. September 1999 wurden sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen.

11. Am 1. September 2005 gaben sie im Rahmen einer Vorsprache bei den Ämtern der Stadt Wuppertal (Deutschland) an, am 24. November 2000 erneut die türkische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Hierzu legten sie eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats in E. vom 31. August 2005 vor, wonach sie am 2. September 1999 den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese mit Beschluss des Ministerrats vom 24. November 2000 wiedererlangt hatten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 legten die Kläger der Stadt Wuppertal einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, wonach der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bereits aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats vom 1. November 1999 erfolgt war.

12. Im August 2020 teilte die Stadt Wuppertal M.Ö. und N.Ö. mit, dass auf dem Auszug aus dem Personenstandsregister mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Manipulation der Datumsangabe erfolgt sei und dem Auszug daher kein über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hinausgehender Beweiswert zukommen könne.

13. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑686/22, die Eheleute M.S. und S.S., die in den Jahren 1965 bzw. 1971 geboren wurden, reisten in den Jahren 1981 bzw. 1989 in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Sie erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung am 10. Juni 1999. Im Anschluss daran wurden sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen.

14. Als M.S. und S.S. die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragten, um eine der Voraussetzungen für die deutsche Einbürgerung zu erfüllen, beantragten sie (bei den türkischen Behörden) zugleich den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, sobald ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt worden sein würde. Sie waren im Hinblick auf das damals geltende deutsche Recht dahin beraten worden, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangen könnten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Hierzu legten sie einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, wonach sie am 9. August 1999 aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hatten.

15. Am 19. Dezember 2017 beantragten M.S. und S.S. bei der Stadt Krefeld (Deutschland) die Feststellung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Obwohl die Stadt Krefeld ihnen am 24. August 2018 einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellte, verwies sie auf das Fehlen einer Nummer des Beschlusses des Ministerrats auf dem türkischen Personenstandsregister, um das Verfahren wieder aufzugreifen.

16. Mit Ordnungsverfügungen(7) stellten die Beklagten des Ausgangsverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 StAG fest, dass S.Ö., M.Ö., N.Ö., M.S. und S.S. (im Folgenden gemeinsam: Kläger des Ausgangsverfahrens) nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen(8). Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei nämlich nach dem 1. Januar 2000 erfolgt und habe gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn diese Wiedereinbürgerung vor dem 31. Dezember 1999 stattgefunden hätte, da der bis zu diesem Zeitpunkt geltende § 25 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (im Folgenden: RuStAG)(9) vorgesehen habe, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur bei im Ausland wohnenden Deutschen eintrete. Die Kläger des Ausgangsverfahrens hätten einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 jedoch nicht nachgewiesen.

17. Die Kläger der Ausgangsverfahren erhoben daraufhin gegen diese Ordnungsverfügungen Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem vorlegenden Gericht.

IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18. In seinen drei Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der seit dem 1. Januar 2000 geltende § 25 StAG auf die Kläger der Ausgangsverfahren anwendbar sei, da sie die türkische Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes wiedererlangt hätten. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass den Personenstandsregisterauszügen, die von den Klägern vorgelegt worden seien, um zu belegen, dass dies nicht der Fall sei, kein Beweiswert zukomme. Darüber hinaus stellt es fest, dass die Kläger der Ausgangsverfahren nicht die in § 25 Abs. 2 S. 1 StAG genannte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt hätten, bevor sie erneut die türkische Staatsangehörigkeit erworben hätten.

19. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex