Opinion of Advocate General Emiliou delivered on 24 February 2022.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62021CC0110 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2022:133 |
| Date | 24 February 2022 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 24. Februar 2022(1)
Rechtssache C‑110/21 P
Universität Bremen
gegen
Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA)
„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung nicht privilegierter Kläger in Klageverfahren – Verbindungen zwischen dem Rechtsvertreter und der von ihm vertretenen Partei, die seine Fähigkeit zur Vertretung dieser Partei vor den Unionsgerichten offensichtlich beeinträchtigen – Vertretung durch einen Hochschullehrer – Hochschullehrer der rechtsmittelführenden Universität mit persönlicher Verbindung zum Streitgegenstand – Möglichkeit der Heilung eines Vertretungsmangels – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Einschränkungen“
I. Einleitung
1. Die Universität Bremen (Bremen, Deutschland) (im Folgenden: Universität Bremen) erhob vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Fördermittel für ein Projekt von der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) abgelehnt worden war. Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Rechtsvertreter der Universität, ein Professor an der Universität Bremen mit besonderen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung des in Rede stehenden Projekts, die für Rechtsvertreter nicht privilegierter Kläger geltende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht erfülle(2).
2. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Universität Bremen, den Beschluss des Gerichts aufzuheben, da das Gericht rechtsfehlerhaft die Pflicht zur Unabhängigkeit auf ihren Rechtsvertreter angewandt habe und es ihr jedenfalls rechtsfehlerhaft nicht gestattet habe, einen anderen Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Die Frage der Unabhängigkeit von Rechtsvertretern in Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht ist nicht neu. Die Pflicht zur Unabhängigkeit wurde in der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den vor ihnen auftretenden Anwälten entwickelt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof kürzlich im Wesentlichen präzisiert, dass die anwaltliche Pflicht zur Unabhängigkeit es erfordert, dass keine Verbindungen mit der vertretenen Partei bestehen, die die Fähigkeit des Anwalts, die Klägerinteressen bestmöglich zu schützen, offensichtlich beeinträchtigen(3).
4. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht diese Pflicht zur Unabhängigkeit auf einen Hochschullehrer angewandt. Im Vordergrund steht in dieser Sache die Frage, ob ein Hochschullehrer seine eigene Universität vor den Unionsgerichten vertreten kann, und zwar insbesondere dann, wenn er der Koordinator und Teamleiter des von der REA abgelehnten wissenschaftlichen Projekts ist. Darüber hinaus bietet diese Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit, nochmals die Bedingungen des Vertretungszwangs zu präzisieren, der für nicht privilegierte Kläger vor den Unionsgerichten gilt.
II. Rechtlicher Rahmen
5. Art. 19 der Satzung lautet wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
…
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
…
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.“
6. Nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung ist der Klageschrift „gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 265 AEUV geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt“.
7. Nach Art. 53 der Satzung „[bestimmt sich d]as Verfahren vor dem Gericht ... nach Titel III“. Art. 19 der Satzung gehört zu diesem Titel.
8. Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts, der den „Vertretungszwang“ regelt, lautet wie folgt:
„(1) Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.
(2) Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.
(3) Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen.
(4) Werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.“
9. In Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels der Verfahrensordnung des Gerichts sind die „Rechte und Pflichten der Parteivertreter“ geregelt. Dieser Abschnitt umfasst die Art. 52 bis 56.
10. Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichts regelt den „Ausschluss vom Verfahren“. Er lautet:
„(1) Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Das Gericht kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, davon unterrichten. Letzterem wird eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.
(2) Aus denselben Gründen kann das Gericht nach Anhörung des Betroffenen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, einen Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
(3) Wird ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt vom Verfahren ausgeschlossen, so wird das Verfahren bis zum Ablauf einer Frist ausgesetzt, die der Präsident der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts setzt.
(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.“
11. Nach Art. 56 der Verfahrensordnung des Gerichts findet Abschnitt 2 des Ersten Kapitels des Dritten Titels der Verfahrensordnung „Anwendung auf die in Artikel 19 Absatz 7 der Satzung bezeichneten Hochschullehrer“.
III. Angefochtener Beschluss
12. Am 25. September 2019 erhob die Universität Bremen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des Projektvorschlags, den die Universität im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020-SC6-Governance-2019“ eingereicht hatte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
13. Die REA erhob die Einrede der Unzulässigkeit, die sie im Wesentlichen darauf stützte, dass der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin kein unabhängiger Dritter sei, da er als Professor in einem Dienstverhältnis zur Universität Bremen stehe. Er habe offenkundig keine hinreichende Distanz zu der Streitfrage, da er den Förderantrag für das Projekt selbst vorbereitet und gestellt habe und nicht nur Projektkoordinator und Teamleiter sein, sondern auch wesentliche Aufgaben in diesem Zusammenhang wahrnehmen solle.
14. Die Universität Bremen machte geltend, dass ihr Rechtsvertreter kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Sache habe und dass zwischen ihm und der Universität kein Unterordnungsverhältnis bestehe. Die Rechtsvertretung durch ihren Rechtsvertreter erfolge als eine Nebentätigkeit. Überdies deute nichts darauf hin, dass die Verbindung zwischen der Universität Bremen und ihrem Rechtsvertreter dessen Fähigkeit, die Universität zu vertreten, offensichtlich beeinträchtige. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Koordinator des in Rede stehenden Projekts sei, lasse lediglich dessen wissenschaftliches Interesse erkennen, das mit dem von der Rechtsmittelführerin verfolgten identisch sei. Selbst wenn ihrem Rechtsvertreter die Prozessvertretung nicht gestattet sein sollte, so sei jedenfalls die Feststellung, dass die Klage allein deshalb unzulässig sei, nicht mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vereinbar.
15. Das Gericht hat gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung der von der REA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben, die Klage wegen Nichtbeachtung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung und von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abgewiesen und der Universität Bremen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der REA auferlegt.
16. In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht an die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen erinnert, unter denen Anwälte nicht privilegierte Parteien vor den Unionsgerichten vertreten können. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat es auf die Pflicht zur Unabhängigkeit, die der autonome Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung impliziere, verwiesen, die nicht nur positiv definiert sei (unter...
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Opinion of Advocate General Richard de la Tour delivered on 27 February 2025.
...(C‑546/21 P, EU:C:2023:123, point 29 et jurisprudence citée). 13 C‑515/17 P et C‑561/17 P, EU:C:2019:774, points 31 à 78. 14 C‑110/21 P, EU:C:2022:133, points 44 à 15 Voir arrêt du 14 juillet 2022, Universität Bremen/REA (C‑110/21 P, EU:C:2022:555, point 67). 16 Voir ordonnance du 21 avril ......