Opinion of Advocate General Pikamäe delivered on 9 March 2023.
| Jurisdiction | European Union |
| Court | Court of Justice (European Union) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2023:195 |
| Date | 09 March 2023 |
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALAWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 9. März 2023(1)
Rechtssache C‑466/21 P
Land Rheinland-Pfalz
gegen
Deutsche Lufthansa AG,
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als ‚Beteiligter‘ – Wahrung der Verfahrensrechte – Begriff ‚Gesamtplan‘“
1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland, im Folgenden: Land) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑218/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:282), mit dem das Gericht den Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
2. Dieses Urteil ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache Gegenstand zweier Anschlussrechtsmittel, mit denen die Europäische Kommission und die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH) beantragen, das Urteil insgesamt bzw. insoweit aufzuheben, als mit ihm die zweite Rüge des ersten Teils des einzigen von DLH vorgebrachten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist.
3. Der Gerichtshof wird ein weiteres Mal zur Befugnis befragt, gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der die Kommission beschließt, das Verwaltungsverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen einzustellen, weil die Beihilfe keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt begegnet. In diesem Zusammenhang hat er sich zur Bedeutung des Begriffs „Beteiligter“ und zu den Fällen zu äußern, in denen davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Beteiligter mit seinem Rechtsmittel eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend gemacht hat. Überdies wird der Gerichtshof u. a. die Frage zu entscheiden haben, ob das Gericht richtigerweise den Rechtsbegriff „Gesamtplan“ verwendet hat, um zu ermitteln, ob die untersuchte Beihilfe von ihrem unmittelbaren Empfänger an ein anderes Unternehmen durchgeleitet worden ist. Auf Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge lediglich auf diese Rechtsfragen beziehen.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Am 7. April 2017 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Absicht mit, dem Flughafen Frankfurt-Hahn wegen seines defizitären Zustands eine Betriebsbeihilfe zu gewähren (im Folgenden: streitige Beihilfe). Dieser Flughafen wird von der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG) betrieben.
5. Mit dem streitigen Beschluss entschied die Kommission im Wesentlichen, dass kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen sei, weil die Maßnahme, obwohl sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Genauer gesagt wies die Kommission im streitigen Beschluss insbesondere darauf hin, dass es im Einzugsgebiet des Flughafens Frankfurt-Hahn keine weiteren Flughäfen gebe.
6. Vor dem streitigen Beschluss hatte die Kommission zwei andere Beschlüsse zu Maßnahmen erlassen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair getroffen hatte. Der erste dieser Beschlüsse, der Beschluss (EU) 2016/788 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009‑2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1), war Gegenstand des Beschlusses vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349). Um den zweiten Beschluss, den Beschluss (EU) 2016/789 vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46), ging es im Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15, EU:T:2019:252). Die gegen diesen Beschluss bzw. dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel wurden mit den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑594/19 P, EU:C:2022:40), zurückgewiesen.
7. Darüber hinaus eröffnete die Kommission aufgrund einer unter dem Aktenzeichen SA.43260 registrierten Beschwerde der Klägerin hinsichtlich anderer Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair am 26. Oktober 2018 das förmliche Prüfverfahren (im Folgenden: Verfahren Hahn IV).
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8. Mit Klageschrift, die am 29. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DLH Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
9. DLH machte vor dem Gericht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend.
10. Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht, dass die Kommission nicht sämtliche nach den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 99, S. 3) für ihre Beurteilung vorgeschriebenen Kriterien hinsichtlich des Einzugsgebiets des Flughafens Frankfurt-Hahn ordnungsgemäß berücksichtigt habe, so dass die unzureichende und unvollständige Prüfung der Kommission es dieser nicht ermöglicht habe, alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beseitigen. Das Gericht gab daher dem einzigen Klagegrund von DLH teilweise statt und erklärte den streitigen Beschluss für nichtig.
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
A. Anträge des Rechtsmittels
11. Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage gegen den streitigen Beschluss endgültig abzuweisen und DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
12. DLH beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und dem Land die Kosten aufzuerlegen.
13. Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen und DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
B. Anträge des von DLH eingelegten Anschlussrechtsmittels
14. Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt DLH, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die zweite Rüge des ersten Teils ihres einzigen Klagegrundes zurückgewiesen wird, und dem Land die Kosten aufzuerlegen.
15. Das Land beantragt, das Anschlussrechtsmittel von DLH zurückzuweisen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den streitigen Beschluss endgültig abzuweisen sowie DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
16. Die Kommission beantragt, das Anschlussrechtsmittel von DLH als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
C. Anträge des Anschlussrechtsmittels der Kommission
17. Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen und DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
18. DLH beantragt, das Anschlussrechtsmittel der Kommission als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
19. Das Land beantragt, dem Anschlussrechtsmittel der Kommission stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen den streitigen Beschluss endgültig abzuweisen sowie DLH die Kosten im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
20. DLH, das Land und die Kommission sind in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 angehört worden.
IV. Würdigung
21. Auf Ersuchen des Gerichtshofs beziehen sich die vorliegenden Schlussanträge lediglich auf den jeweils ersten Grund des Rechtsmittels des Landes bzw. des Anschlussrechtsmittels der Kommission, mit denen ein Rechtsfehler und eine mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Feststellung der Klagebefugnis von DLH im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, sowie auf den zweiten Grund des Anschlussrechtsmittels von DLH, mit dem gerügt wird, das Gericht habe den Begriff „Gesamtplan“ fehlerhaft verwendet, um zu ermitteln, ob die untersuchte Beihilfe von FFHG an Ryanair durchgeleitet worden sei, und auf diese Weise zu beurteilen, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestünden.
A. Rechtsmittelgründe der fehlenden Klagebefugnis von DLH (erster Grund des Rechtsmittels und erster Grund des Anschlussrechtsmittels der Kommission)
1. Zusammenfassung des angefochtenen Urteils und des Vorbringens der Parteien
22. Die Erwägungen des Gerichts, die zur Anerkennung der Klagebefugnis von DLH und damit zur Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit der von dieser erhobenen Klage führen, werden vom Land und von der Kommission im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Beteiligter“ und lediglich vom Land in Bezug auf die Tatsache beanstandet, dass sich DLH auf ihre Verfahrensrechte berufen hat.
23. In den Rn. 39 bis 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass DLH aus zwei Gründen eine „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589(2) sei. Zum einen hat es in Rn. 50 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die dem Flughafen Frankfurt-Hahn gewährte streitige Beihilfe die Wettbewerbsstellung des Flughafens Frankfurt am Main, bei dem es sich um den wichtigsten Drehkreuzflughafen von DLH handle, und damit die Interessen dieser Fluggesellschaft beeinträchtigen könnte. Zum anderen hat es in den Rn. 51 bis 54 des angefochtenen...
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