Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union

Published date01 February 2020
Konsolidierter TEXT: 12016E/TXT — DE — 01.02.2020

02016E/TXT — DE — 01.02.2020 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47)

Enthält:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DAS DEM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT BEIGEFÜGT IST 2010/C 263/01 C 263 1 29.9.2010
►M2 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 L 325 4 9.12.2010
►M3 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES 2011/199/EU vom 25. März 2011 L 91 1 6.4.2011
►M4 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 L 204 131 31.7.2012
►M5 VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 741/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. August 2012 L 228 1 23.8.2012
►M6 VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2422 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015 L 341 14 24.12.2015
►A1 AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft L 112 21 24.4.2012
►C1 Berichtigung, ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 56 (2007)(2008/C)
►C2 Berichtigung, ABl. C 290 vom 30.11.2009, S. 1 (2007)(2009/C)
►C3 Berichtigung, ABl. C 081 vom 29.3.2010, S. 1 (2007)2010/C)
►C4 Berichtigung, ABl. C 378 vom 23.12.2011, S. 3 (1992)2011/C)
►C5 Berichtigung, ABl. L 150 vom 7.6.2016, S. 1 (2007//TXT)

Geändert durch:

►M7 VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/1192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2016 L 200 137 26.7.2016
►M8 BESCHLUSS (EU) 2019/654 DES RATES vom 15. April 2019 L 110 36 25.4.2019
►M9 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK vom 16. April 2019 L 110 39 25.4.2019
►M10 VERORDNUNG (EU, Euratom) 2019/629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 L 111 1 25.4.2019

Berichtigt durch:

►C6 Berichtigung, ABl. C 400 vom 28.10.2016, S. 1 (2016)2016/C)
►C7 Berichtigung, ABl. C 059 vom 23.2.2017, S. 1 (2016)2017/C)




▼B

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION



PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, ( 1 )

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen,

ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Staaten zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, dass zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,

IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,

ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT

(Aufzählung der Bevollmächtigten nicht wiedergegeben)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:



ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.

(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.



TITEL I

ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 2

(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a)

Zollunion,

b)

Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

c)

Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

d)

Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

e)

gemeinsame Handelspolitik.

(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Artikel 4

(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.

(2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

a)

Binnenmarkt,

b)

Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,

c)

wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,

d)

Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,

e)

Umwelt,

f)

Verbraucherschutz,

g)

Verkehr,

h)

transeuropäische Netze,

i)

Energie,

j)

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

k)

gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.

(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

Artikel 5

(1) Die...

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