Directiva 1999/105/CE del Consejo de 22 de diciembre de 1999 sobre la comercialización de materiales forestales de reproducción

Published date15 January 2000
Subject Matterrapprochement des législations,produits forestiers,semences et plants,ravvicinamento delle legislazioni,silvicoltura,sementi e piante,aproximación de las legislaciones,productos forestales,semillas y plantas
Official Gazette PublicationJournal officiel des Communautés européennes, L 11, 15 janvier 2000,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 11, 15 gennaio 2000,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 11, 15 de enero de 2000
Konsolidierter TEXT: 31999L0105 — DE — 15.01.2000

1999L0105 — DE — 15.01.2000 — 000.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE 1999/105/EG DES RATES vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 011, 15.1.2000, p.17)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 48 (99/105)



▼B

RICHTLINIE 1999/105/EG DES RATES

vom 22. Dezember 1999

über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ( 4 ) und die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut ( 5 ) wurden mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aus Anlaß weiterer wesentlicher Änderungen empfiehlt es sich, die beiden Richtlinien miteinander zu verbinden und aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.
(2) Weite Flächen der Gemeinschaft sind mit Wald bedeckt, der aufgrund seiner gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, ökologischen und kulturellen Funktion eine multifunktionale Rolle spielt. Für die verschiedenen Waldtypen sind spezifische Konzepte und Maßnahmen erforderlich, die dem breiten Spektrum der natürlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen für die Wälder in der Gemeinschaft Rechnung tragen. Zur Regeneration dieser Wälder und zur Aufforstung ist in Verbindung mit der Forststrategie für die Europäische Union gemäß der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 ( 6 ) eine nachhaltige Waldbewirtschaftung nötig.
(3) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten und künstlichen Hybriden mit forstlicher Bedeutung sollte den verschiedenartigen Standortbedingungen genetisch angepaßt und von hoher Qualität sein. Die Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, ist wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung.
(4) Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 7 ) im Einklang stehen.
(5) Die Waldforschung hat gezeigt, daß es für eine Wertsteigerung der Wälder, einschließlich der Aspekte Stabilität, Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit, Produktivität und Vielfalt, erforderlich ist, hochwertiges Vermehrungsgut, das genetisch und phänotypisch dem Standort angepaßt ist, zu verwenden. Forstliches Saatgut sollte gegebenenfalls bestimmte äußere Qualitätsnormen erfüllen.
(6) Im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes sind tatsächliche oder potentielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise behindern. Es liegt im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß gemeinschaftliche Regeln mit höchstmöglichen Anforderungen eingeführt werden.
(7) Die gemeinschaftlichen Regeln sollten sich auf phänotypische und genetische Merkmale von Saat- und Pflanzgut sowie auf die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut beziehen.
(8) Solche Regeln sollten für die Vermarktung sowohl in den anderen Mitgliedstaaten als auch auf dem heimischen Markt gelten.
(9) Solche Regeln sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für die Arten und künstlichen Hybriden gelten, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem Teil davon von Bedeutung sind.
(10) In einigen Mitgliedstaaten ist die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „ ►C1 quellengesichert“, die nach der Richtlinie 66/404/EWG für die Vermarktung nicht zulässig war, üblich, mit dem Klima vereinbar und für forstwirtschaftliche Zwecke unverzichtbar; daher erscheint es zweckdienlich, dieses Material für die Vermarktung in den Mitgliedstaaten zuzulassen, die dies wünschen. Demgegenüber ist es nicht sinnvoll, zwingend vorzuschreiben, daß dieses Material in allen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher abgegeben wird.
(11) In einigen Gebieten der Gemeinschaft, wie den alpinen, den Mittelmeer- oder den nordischen Regionen, herrschen spezifische klimatische Bedingungen oder prekäre Standortbedingungen, die es rechtfertigen, daß an die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut bestimmter Arten besondere Anforderungen gestellt werden.
(12) Gemäß der Allgemeinen Erklärung der 3. Ministerkonferenz in Lissabon über den Schutz der Wälder in Europa sollte für die Aufforstung und Wiederaufforstung vorzugsweise Vermehrungsgut einheimischer Arten und lokaler Herkunft, das an die Standortbedingungen gut angepaßt ist, verwendet werden.
(13) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Drittländern bestimmtes forstliches Vermehrungsgut sollte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein.
(14) Für gemeinschaftliches Vermehrungsgut bildet die Zulassung des Ausgangsmaterials und infolgedessen die Abgrenzung von Herkunftsgebieten die Grundlage für die Auslese. Die Mitgliedstaaten sollten einheitliche Regeln mit höchstmöglichen Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials anwenden. Nur von solchem Ausgangsmaterial gewonnenes Vermehrungsgut sollte in den Verkehr gebracht werden.
(15) Gentechnisch verändertes forstliches Vermehrungsgut sollte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.
(16) Forstliches Vermehrungsgut sollte, soweit es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Kommission sollte dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, die sicherstellen soll, daß die Verfahren für diese Umweltverträglichkeitsprüfung und andere relevante Aspekte, einschließlich des Zulassungsverfahrens, denjenigen gleichwertig sind, die in der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 8 ) verankert sind. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 90/220lEWG gelten.
(17) Vermehrungsgut, das die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt, sollte nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen sein.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, daß nur solche Teile von Pflanzen oder Pflanzgut in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vermarktet werden dürfen, die die festgelegten Normen erfüllen.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten Listen der Herkunftsgebiete aufstellen, die Aufschluß über den Ursprung des Ausgangsmaterials geben, soweit dieser bekannt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Karten ausarbeiten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Register des in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials erstellen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat auch einen Auszug aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste erstellen.
(22) Auf der Grundlage einer solchen nationalen Liste sollte die Kommission eine gemeinschaftliche Veröffentlichung gewährleisten.
(23) Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes Vermehrungsgut sollten die amtlichen Stellen nach der Gewinnung ein Stammzertifikat ausstellen.
(24) Neben den verlangten phänotypischen und genetischen Merkmalen muß auch die Identität des Vermehrungsguts, das in den Verkehr gebracht wird oder gebracht werden soll, von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher sichergestellt werden.
(25) Darüber hinaus sollten separate gemeinschaftliche Qualitätsnormen für Sproßstecklinge und gegebenenfalls für Setzstangen von Pappeln eingeführt werden.
(26) Saatgut sollte nur bei Erfüllung bestimmter Qualitätsnormen und in verschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(27) Damit gewährleistet ist, daß die Anforderungen an die phänotypischen und genetischen Merkmale, an die Identitätssicherung sowie an die äußere Qualität im Verkehr erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollregelungen treffen.
(28) Vermehrungsgut, das diese Anforderungen erfüllt, sollte nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen sein. Diese Verkehrsbeschränkungen sollten das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, forstliches Vermehrungsgut, das zur Verwendung in ihrem Gebiet ungeeignet ist, unter bestimmten Umständen von dem Vertrieb an den Endverbraucher auszuschließen.
(29) Für den Fall vorübergehender Engpässe bei der Versorgung mit Vermehrungsgut bestimmter Arten, das die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, sollte unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen zugelassen werden können.
(30) Forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern sollte in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es hinsichtlich der Zulassung des Ausgangsmaterials, von dem es stammt, und der zu seiner Erzeugung getroffenen Maßnahmen die
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