Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999 on the registration documents for vehicles

Published date01 June 1999
Subject Mattertransportes,aproximación de las legislaciones,transports,rapprochement des législations,trasporti,ravvicinamento delle legislazioni
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 138, 01 de junio de 1999,Journal officiel des Communautés européennes, L 138, 01 juin 1999,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 138, 01 giugno 1999
Konsolidierter TEXT: 31999L0037 — DE — 19.05.2014

01999L0037 — DE — 19.05.2014 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B RICHTLINIE 1999/37/EG DES RATES vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 RICHTLINIE 2003/127/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. Dezember 2003 L 10 29 16.1.2004
►M2 RICHTLINIE 2006/103/EG DES RATES vom 20. November 2006 L 363 344 20.12.2006
►M3 RICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES vom 13. Mai 2013 L 158 356 10.6.2013
►M4 RICHTLINIE 2014/46/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 L 127 129 29.4.2014


Geändert durch:

►A1 AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge L 236 33 23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 1999/37/EG DES RATES

vom 29. April 1999

über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge



Artikel 1

▼M4

Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

▼B

Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 5 ) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 6 );

b) „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;

c) „Zulassungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeug in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;

d) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist;

▼M4

e) „Aussetzung der Zulassung“ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind;

f) „Aufhebung der Zulassung“ die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr.

▼B

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II.

Die Mitgliedstaaten können den von ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufüllen.

(2) Wird für ein Fahrzeug, das vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen wurde, eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, so verwenden die Mitgliedstaaten für diese Bescheinigung ein Modell gemäß dieser Richtlinie; sie können sich dabei auf die Eintragungen beschränken, für die die erforderlichen Angaben vorliegen.

(3) Die gemäß den Anhängen I und II in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angagen werden mit Hilfe der in diesen Anhängen aufgeführten harmonisierten gemeinschaftlichen Codes eingetragen.

▼M4

(4) Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch. Diese Daten umfassen:

a) alle obligatorischen Angaben nach Anhang I Nummer II.5 sowie die Angaben nach Nummer II.6 Punkt J und Nummer II.6 Punkte V.7 und V.9 dieses Anhangs, sofern die Daten zur Verfügung stehen;

b) soweit möglich weitere in Anhang I aufgeführte nicht obligatorische Angaben oder Daten aus der in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) vorgesehenen Übereinstimmungsbescheinigung;

c) die Ergebnisse der obligatorischen regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und den Geltungszeitraum des Nachweises der technischen Überwachung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95/46/EG ( 9 ) und 2002/58/EG ( 10 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5) Den zuständigen Behörden oder Prüfstellen werden für die regelmäßige technische Überwachung die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung und Weitergabe dieser Daten durch die Prüfstellen einschränken, um ihren Missbrauch zu verhindern.

Artikel 3a

(1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst und eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchgeführt.

Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat. Nach dem Bestehen dieser Prüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu. Es ist kein neues Zulassungsverfahren erforderlich.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Überprüfung eines Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde. Zu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.

(2) Die Mitgliedstaaten können es den Inhabern einer Zulassungsbescheinigung erlauben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den neuen Eigentümer des Fahrzeugs einzureichen.

(3) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) behandelt wurde, so wird die Zulassung dieses Fahrzeugs endgültig aufgehoben und die diesbezügliche Information wird in das elektronisches Register aufgenommen.

▼B

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt.

Artikel 5

(1) Zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr können die Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung mit sich fürhrt.

(2) Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, verlangen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, daß ein solcher ausgestellt worden ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung ein und heben ihn bzw. sie mindesten sechs Monate lang auf. Sie unterrichten hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogenen Zulassungsbescheinigung ausgestellt haben, innerhalb von zwei Monaten. Sie geben die eingezogene Zulassungsbescheinigung an diese Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellen.

Wenn sich die Zulassungsbescheinigung aus den Teilen I und II zusammensetzt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung beantragt wurde, bei einem Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung in Ausnahmefällen die erneute Zulassung des Fahrzeugs beschließen, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Mitgliestaats, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch die Bestätigung erhalten haben, daß der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zuzulassen.

▼M4

(3) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/45/EU erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit des Nachweises der technischen Überwachung grundsätzlich an, wenn das Fahrzeug, das über einen gültigen Nachweis der technischen Überwachung verfügt, den Eigentümer wechselt.

▼M4

Artikel 6

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, um

im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II und

im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen...

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