Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg

Published date06 December 2003
Subject Mattergiustizia e affari interni,justicia y asuntos de interior,justice et affaires intérieures
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 321, 06 dicembre 2003,Diario Oficial de la Unión Europea, L 321, 06 de diciembre de 2003,Journal officiel de l’Union européenne, L 321, 06 décembre 2003
Konsolidierter TEXT: 32003L0110 — DE — 06.12.2003

02003L0110 — DE — 06.12.2003 — 000.001


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►B RICHTLINIE 2003/110/EG DES RATES vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18 (2003/110/EG)




▼B

RICHTLINIE 2003/110/EG DES RATES

vom 25. November 2003

über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg



Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen zur Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei unbegleiteten und begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg auf den Transitflughäfen der Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist;

b) „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der eine Rückführungsentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen vollstreckt und die Durchbeförderung über einen anderen Mitgliedstaat beantragt;

c) „ersuchter Mitgliedstaat“ oder „Durchbeförderungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, über dessen Transitflughafen die Durchbeförderung erfolgen soll;

d) „Begleitkräfte“ alle Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschließlich der mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler;

▼C1

e) „Durchbeförderung auf dem Luftweg“ die zur Rückführung auf dem Luftweg erfolgende Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte im Bereich des Flughafens des ersuchten Mitgliedstaats.

▼B

Artikel 3

(1) Ein Mitgliedstaat, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg wünscht, prüft, ob hierfür ein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden kann.

(2) Kann aus vertretbaren praktischen Gründen für die gewünschte Rückführung kein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden, so kann der Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg über einen anderen Mitgliedstaat beantragen. Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird grundsätzlich nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich machen würde.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 kann der ersuchte Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg ablehnen, wenn

a) dem Drittstaatsangehörigen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats Straftaten zur Last gelegt werden oder wenn zur Vollstreckung einer Strafe nach ihm gefahndet wird,

b) die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch das Zielland nicht durchführbar ist,

c) die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich macht,

d) die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem bestimmten Termin nicht möglich ist oder

e) der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des ersuchten Mitgliedstaats darstellt.

(4) Im Fall des Absatzes 3 Buchstabe d) benennt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Bereits erteilte Bewilligungen für die Durchbeförderung auf dem Luftweg können von dem ersuchten Mitgliedstaat zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 bekannt werden, die eine Ablehnung der Durchbeförderung...

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