Council Directive 69/76/EEC of 4 March 1969 on the harmonisation of provisions laid down by law, regulation or administrative action for deferred payment of customs duties, charges having equivalent effect and agricultural levies
| Published date | 08 March 1969 |
| Official Gazette Publication | Journal officiel des Communautés européennes, L 58, 8 mars 1969 |
Nr
.
L
58
/
14
Amtsblatt
der
Europäischen
Gemeinschaften
8
.
3
.
69
RICHTLINIE
DES
RATES
vom
4
.
März
1969
zur
Harmonisierung
der
Rechts
-
und
Verwaltungsvorschriften
über
den
Zahlungs
aufschub
für
Zölle
,
Abgaben
gleicher
Wirkung
und
Abschöpfungen
(
69
/
76
/
EWG
)
DER RAT
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
-
Diese
Vorschriften
wirken
sich
unmittelbar
auf
die
Errichtung
und
das
Funktionieren
des
Gemeinsamen
Marktes
aus
.
Es
ist
zweckmäßig
,
einen
Aufschub
für
die
Zahlung
der
Zollschuld
vorzusehen
;
eine
in
allen
Mitglied
staaten
einheitliche
Zahlungsfrist
von
durchschnittlich
dreißig
Tagen
ist
eine
angemessene
Lösung
.
Es
ist
angebracht
vorzusehen
,
daß
weitere
Zahlungs
erleichterungen
,
die
von
den
Mitgliedstaaten
zusätz
lich
zum
Zahlungsaufschub
gewährt
werden
können
,
nur
zu
Bedingungen
bewilligt
werden
dürfen
,
die
den
hierfür
auf
dem
einzelstaatlichen
Geld
-
und
Kapital
markt
unter
den
gleichen
Umständen
angewandten
Bedingungen
entsprechen
—
HAT
FOLGENDE
RICHTLINIE
ERLASSEN
:
Artikel
1
Diese
Richtlinie
gilt
nur
für
Waren
,
die
Gegenstand
einer
Zollerklärung
sind
,
welche
die
Verpflichtung
zur
Entrichtung
von
Zöllen
,
Abgaben
gleicher
Wir
kung
und
Abschöpfungen
nach
sich
zieht
.
gestützt
auf
den
Vertrag
zur
Gründung
der
Euro
päischen
Wirtschaftsgemeinschaft
,
insbesondere
auf
Artikel
100
,
auf
Vorschlag
der
Kommission
,
nach
Stellungnahme
des
Europäischen
Parlaments
(
1
),
nach
Stellungnahme
des
Wirtschafts
-
und
Sozial
ausschusses
(
2
),
in
Erwägung
nachstehender
Gründe
:
Grundlage
der
Gemeinschaft
ist
eine
Zollunion
.
Die
Errichtung
der
Zollunion
ist
im
wesentlichen
im
Zweiten
Teil
Titel
I
Kapitel
1
des
Vertrages
geregelt
;
dieses
Kapitel
enthält
eine
Reihe
präziser
Vorschrif
ten
,
insbesondere
über
die
Abschaffung
der
'
Zölle
zwischen
den
Mitgliedstaaten
,
die
Aufstellung
und
schrittweise
Einführung
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
sowie
der
autonomen
Änderungen
und
Aussetzungen
seiner
Sätze
;
Artikel
27
sieht
zwar
vor
,
daß
die
Mit
gliedstaaten
vor
Ende
der
ersten
Stufe
,
soweit
erfor
derlich
,
eine
Angleichung
ihrer
Rechts
-
und
Verwal
tungsvorschriften
auf
dem
Gebiet
des
Zollwesens
vor
nehmen
,
jedoch
werden
in
diesem
Artikel
die
Ge
meinschaftsorgane
nicht
ermächtigt
,
zwingende
Vor
schriften
auf
diesem
Gebiet
zu
erlassen
;
eine
gründ
liche
Prüfung
mit
den
Mitgliedstaaten
hat
jedoch
er
geben
,
daß
auf
bestimmten
Gebieten durch
zwingende
Rechtsakte
der
Gemeinschaft
diejenigen
Maßnah
men
festgelegt
werden
müssen
,
die
zur
Einführung
eines
Zollrechts
unerläßlich
sind
,
das
die
einheitliche
Anwendung
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
gewähr
leistet
.
In
allen
Mitgliedstaaten
bestehen
Rechts
-
und
Ver
waltungsvorschriften
über
den
Zahlungsaufschub
für
Zölle
,
Abgaben
gleicher
Wirkung
und
Abschöpfungen
,
die
auf
Waren
ruhen
,
die
Gegenstand
einer
Zoll
erklärung
sind
,
welche
die
Verpflichtung
zur
Ent
richtung
der
betreffenden
Abgaben
nach
sich
zieht
.
Diese
Vorschriften
weisen
gewisse
Unterschiede
auf
,
die
Verkehrs
-
und
Zolleinnahmeverlagerungen
her
vorrufen
könnten
,
falls
sie
nach
Vollendung
der
Zoll
union
beibehalten
würden
.
Artikel
2
Ein
zinsloser
Zahlungsaufschub
für
Zölle
,
Abgaben
gleicher
Wirkung
und
Abschöpfungen
,
die
auf
den
in
Artikel
1
erwähnten
Waren
ruhen
,
wird
vorbehaltlich
der
Hinterlegung
einer
geeigneten
Sicherheit
auf
An
trag
des
Abgabenschuldners
nach
den
einzelstaatlichen
Rechts
-
und
Verwaltungsvorschriften
gewährt
.
Die
ser
Zahlungsaufschub
darf
zu
gewissen
Kosten
für
den
Abgabenschuldner
führen
.
Vorbehaltlich
der
Artikel
3
,
4
und
5
wird
die
Zah
lungsfrist
auf
dreißig
Tage
festgesetzt
und
von
dem
Zeitpunkt
an
berechnet
,
zu
dem
die
fälligen
Beträge
von
der
für
die
Einziehung
zuständigen
Behörde
buchmäßig
erfaßt
werden
,
wobei
der
Zeitpunkt
der
buchmäßigen
Erfassung
höchstens
zwei
Tage
nach
dem
Zeitpunkt
der
Freigabe
der
Waren
liegen
darf
.
Wenn
in
einem
Mitgliedstaat
die
am
1
.
Juli
1967
geltende
Zahlungsfrist
kürzer
oder
länger
als
dreißig
Tage
war
,
steht
diesem
Mitgliedstaat
—
jedoch
unter
dem
gleichen
Vorbehalt
wie
in
Unterabsatz
2
—
der
Zeitraum
bis
zum
31
.
Dezember
1970
zur
Verfügung
,
um
diese
Zahlungsfrist
der
vorgesehenen
Frist
von
C
1
)
ABl
Nr
.
C
55
vom
5
.
6
.
1968
,
S.
34
.
(
2
)
ABl
.
Nr
.
C
58
vom
13
.
6
.
1968
,
S.
7
.
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