Council Directive 93/37/EEC of 14 June 1993 concerning the coordination of procedures for the award of public works contracts
| Published date | 09 August 1993 |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Communities, L 199, 9 August 1993 |
1993L0037 — DE — 01.05.2004 — 004.001 — 1
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine
Gewähr übernehmen
►B RICHTLINIE 93/37/EWG DES RATES
vom 14. Juni 1993
zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge
(ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54)
Geändert durch:
Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Oktober 1997
L 328 1 28.11.1997
►M2 Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 L 285 1 29.10.2001
Geändert durch:
►A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens C 241 21 29.8.1994
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) L 1 1 1.1.1995
►A2 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Repu-
blik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und
die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
L 236 33 23.9.2003
Berichtigt durch:
►C1 Berichtigung, ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 115 (93/37/EWG)
►C2 Berichtigung, ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1 (2001/78/EG)
NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab
1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L
345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).
▼B
RICHTLINIE 93/37/EWG DES RATES
vom 14. Juni 1993
zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und die Artikel 66 und 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (4)
ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen
der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu
kodifizieren.
Die gleichzeitige Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen
Bauaufträge, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der
Gebietskörperschaften sowie sonstiger juristischer Personen des öffent-
lichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der
Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.
Bei dieser Koordinierung sind die in den einzelnen Mitgliedstaaten
geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich
zu berücksichtigen.
Diese Richtlinie gilt nicht für unter die Richtlinie 90/531/EWG fallende
Bauaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
und im Telekommunikationssektor.
Wegen der zunehmenden Bedeutung und der Besonderheiten der
Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen erscheint es angezeigt,
Verfahren für ihre Veröffentlichung in diese Richtlinie aufzunehmen.
Bauaufträge von weniger als 5 000 000 ECU können für den Wettbe-
werb, wie ihn diese Richtlinie vorsieht, außer acht gelassen werden
und sollten daher nicht unter die Koordinierungsmaßnahmen fallen.
Es müssen Ausnahmefälle vorgesehen werden, in denen die
Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren nicht angewendet zu
werden brauchen; diese Fälle sind jedoch ausdrücklich zu beschränken.
Das Verhandlungsverfahren muß die Ausnahme darstellen und darf
daher nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zu Anwendung
gelangen.
Es müssen gemeinsame technische Vorschriften eingeführt werden, die
der gemeinschaftlichen Normungs- und Standardisierungspolitik Rech-
nung tragen.
Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein echter
Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, daß die beabsichtigten
Auftragsvergaben der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten in
der gesamten Gemeinschaft bekannt gemacht werden. Die in diesen
Bekanntmachungen enthaltenen Angaben sollten es den in der Gemein-
schaft ansässigen Unternehmen ermöglichen zu beurteilen, ob die
1993L0037 — DE — 01.05.2004 — 004.001 — 2
(1) ABl. Nr. C 46 vom 20. 2. 1992, S. 79.
(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 171, und ABl. Nr. C 305 vom
23.11.1992, S. 73.
(3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 11.
(4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die
►C1 Richtlinie 93/4/EWG (ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 31. ◄
▼B
vorgesehenen Aufträge für sie von Interesse sind, und sie zu diesem
Zweck über die zu erbringenden Bauleistungen und die damit verbun-
denen Bedingungen ausreichend informieren. Bei den nicht offenen
Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Unternehmen der
Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, ihr Interesse an den
Aufträgen dadurch zu bekunden, daß sie sich bei den öffentlichen
Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschrie-
benen Bedingungen ein Angebot einzureichen.
Die zusätzlichen Angaben über die Aufträge müssen — wie in den
Mitgliedstaaten üblich — in den Verdingungsunterlagen für jeden
einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten
sein.
Es bedarf gemeinsamer Vorschriften für die Beteiligung an öffentlichen
Bauaufträgen, die sowohl Kriterien für die qualitative Auswahl als auch
Kriterien für die Auftragsvergabe umfassen müssen.
Es erscheint angebracht, daß bestimmte, die Bekanntmachung und stati-
stische Berichte betreffende technische Vorschriften dieser Richtlinie
geänderten technischen Bedürfnissen angepaßt werden können. In
Anhang II dieser Richtlinie wird auf eine Allgemeine Systematik der
Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE)
Bezug genommen. Die Gemeinschaft kann ihre gemeinsame System-
atik erforderlichenfalls überarbeiten oder durch eine neue Nomenklatur
ersetzen. Es ist daher festzulegen, daß die Bezugnahmen auf die NACE
in Anhang II angepaßt werden können.
Diese Richtlinie sollte nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsicht-
lich der in Anhang VII genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen
berühren —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie
a) gelten als öffentliche Bauaufträge : die zwischen einem Unternehmer
und einem unter Buchstabe b) näher bezeichneten öffentlichen
Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge
über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung
und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer
der in Anhang II genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks im
Sinne des Buchstabens c) oder die Erbringung einer Bauleistung
durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom
öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen;
b) gelten als öffentliche Auftraggeber: der Staat, Gebietskörper-
schaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die
aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen
bestehen.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung,
— die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemein-
interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher
Art sind, und
— die Rechtspersönlichkeit besitzt und
— die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird
oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
organ mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den
Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentli-
chen Rechts ernannt worden sind.
Die Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien des öffentli-
chen Rechts, die die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen,
1993L0037 — DE — 01.05.2004 — 004.001 — 3
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